Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Differenzbesteuerung

Die Dif­fe­renz­be­steue­rung ist beim Han­del mit bereits gebrauch­ten beweg­li­chen kör­per­li­chen Gegen­stän­den von Bedeu­tung. Mit ihr soll ver­mie­den wer­den, dass beim Wie­der­ver­kauf auf den gesam­ten gebrauch­ten Gegen­stand noch­mals in vol­ler Höhe Umsatz­steu­er berech­net wird.

Bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung unter­liegt nur die Dif­fe­renz zwi­schen Ein­kaufs­preis und Ver­kaufs­preis der Umsatz­steu­er. Die Dif­fe­renz­be­steue­rung kommt nicht zu Anwen­dung bei Eigen­nut­zung des erwor­be­nen Gegen­stan­des durch das Unter­neh­men oder beim Erwerb zu pri­va­ten Zwecken.

Für die Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung wird vor­aus­ge­setzt, dass ein Wie­der­ver­kauf vor­liegt, der Gegen­stand im Gemein­schafts­ge­biet erwor­ben wur­de und der Ver­käu­fer beim Ver­kauf an Wie­der­ver­käu­fer kei­ne Umsatz­steu­er schul­det oder dass der Ver­käu­fer unter die Dif­fe­renz­be­steue­rung fällt.

Pri­mär ist, dass beim Erwerb kei­ne Umsatz­steu­er ange­fal­len ist. Dies ist zum Bei­spiel bei Erwer­ben von Pri­vat­per­so­nen, Klein­un­ter­neh­men, die nicht zur Umsatz­steu­er optiert haben, und Berufs­grup­pen, die nicht der Umsatz­steu­er unter­lie­gen, der Fall.

Ein Wie­der­ver­käu­fer ist ein Unter­neh­mer, der gewerb­lich über­wie­gend Gebrauchs­ge­gen­stän­de erwirbt und selbst wie­der ver­kauft. Dies ist zum Bespiel bei Gebraucht­wa­ren­händ­lern der Fall.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 25a UStG

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