Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Betriebseinnahmen

Betriebs­ein­nah­men sind Gü­ter in Geld oder Gel­des­wert im Rah­men der Gewinneinkunftsarten.

Bei sinngemäßer Anwen­dung der Betriebs­aus­ga­ben­de­fi­ni­ti­on auf die Betriebs­ein­nah­men­de­fi­ni­ti­on, sind Betriebs­ein­nah­men Zuflüs­se, die betrieb­lich ver­an­lasst sind. Somit sind alle Gegen­leis­tun­gen für betrieb­li­ches Han­deln aber auch für betrieb­li­ches Nicht-Han­deln als Betriebs­ein­nah­men anzusehen.

Bei zwi­schen­be­trieb­li­chen Erwer­ben ist dabei ohne Bedeu­tung, ob beim Geber eine Betriebs­aus­ga­be vor­liegt. So kann ins­be­son­de­re im Fall einer Schen­kung beim Empfänger eine Betriebs­ein­nah­me vor­lie­gen, beim Geber jedoch eine nicht abzugsfähige Betriebs­aus­ga­be. Betriebs­ein­nah­men können einer Unter­neh­mung nach aber auch bereits vor ihrer Eröffnung zufließen.

Neben den gewöhnlichen Ein­nah­men aus der Geschäftstätigkeit gehören auch Zuflüs­se aus nach­fol­gen­den Tatbeständen zu den Betriebseinnahmen:

  • Abfin­dun­gen, wenn betrieb­lich ver­ur­sacht, zum Bei­spiel durch Ver­zicht auf eine Vertragsstrafe

  • Entschädigungen, zum Bei­spiel für eine ent­gan­ge­ne Betriebseinnahme

  • Frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen, wenn kein Pri­vat­vor­gang vorliegt

  • Rei­sen, wenn sie vom Geschäftspartner gespon­sert werden

  • Prei­se, z.B. die bei einem Wett­be­werb erwor­ben wurden

  • Scha­den­er­satz für Beschädigungen durch Dritter

  • Schmier­gel­der

Kei­ne Betriebs­ein­nah­men sind zum Bei­spiel: Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen, durch­lau­fen­de Pos­ten, Gele­gen­heits­ge­schen­ke, die nicht den Rah­men einer Auf­merk­sam­keit über­stei­gen, der Ver­zicht auf ein Ent­gelt und Darlehensrückzahlungen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8 EStG

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