Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Beschränkte Steuerpflicht

Als beschränkt steu­er­pflich­tig gel­ten Per­so­nen, die im Inland (Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) kei­nen Wohn­sitz oder kei­nen gewöhnlichen Auf­ent­halt haben. Mit ihren Ein­künf­ten, die sie im Inland bezie­hen, sind sie dann beschränkt steu­er­pflich­tig. Die Steu­er­pflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG auf­ge­führ­ten inländischen Einkünfte.

Hier­zu zählen:

  • Ein­künf­te aus einer im Inland betrie­be­nen Land- und Forstwirtschaft

  • Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Ver­tre­tung existiert)

  • Ein­künf­te aus selbständiger Arbeit, wenn die­se im Inland aus­geübt oder ver­wer­tet werden

  • Ein­künf­te aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland aus­geübt oder ver­wer­tet werden

  • Ein­künf­te aus Kapitalvermögen

  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung

  • sons­ti­ge Ein­künf­te im Sin­ne des § 22 EStG

Im Nor­mal­fall wer­den beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge nicht zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt, denn mit dem Abzug der Steu­er zum Bei­spiel vom Lohn oder von den Kapi­tal­ein­künf­ten gilt die Steu­er als abge­gol­ten. Nur in ¤llen, in denen min­des­tens 90 % der Gesamt­ein­künf­te in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land erwor­ben wer­den und die im Aus­land zu besteu­ern­den Ein­künf­te nicht über 8.472,– € (2016: 8652 €) lie­gen, kann auf Antrag eine Behand­lung als unbeschränkt Steu­er­pflich­ti­ger und damit eine Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er erfolgen.

Von der beschränkten Steu­er­pflicht ist die erwei­tert beschränkte Steu­er­pflicht abzugrenzen.

Im Aus­land ansässige Arbeit­neh­mer soll­ten sich mögliche Lohnsteuerermäßigungen (z.B. Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben) als Frei­be­trag vom Betriebsstättenfinanzamt beschei­ni­gen lassen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 Abs. 4 EStG

§ 49 EStG

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