Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Behinderte/Pauschbetrag

Anstel­le der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belas­tun­gen) können Men­schen mit Behin­de­rung einen Behin­der­ten-Pausch­be­trag gel­tend machen. Die­ser soll­te genutzt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen per Ein­zel­nach­weis gerin­ger sind als der jewei­li­ge Pausch­be­trag. Wel­cher Pausch­be­trag zum Ansatz kommt, rich­tet sich nach dem Grad der Behinderung.

Ab 2021 gel­ten höhere Pauschbeträge.

Gegenü­ber­stel­lung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021

Gra­d der Behin­de­run­g  

Pausch­be­tra­g   

Gra­d der Behin­de­run­g  

Pausch­be­tra­g   

20

384 Euro

25 und 30

310 Euro

30

620 Euro

35 und 40

430 Euro

40

860 Euro

45 und 50

570 Euro

50

1.140 Euro

55 und 60

720 Euro

60

1.440 Euro

65 und 70

890 Euro

70

1.780 Euro

75 und 80

1.060 Euro

80

2.120 Euro

85 und 90

1.230 Euro

90

2.460 Euro

95 und 100

1.420 Euro

100

2.840 Euro

Sind Behin­der­te blind (Merk­mal »BL«) oder hilf­los (Merk­mal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behin­der­ten-Pausch­be­trag von 3.700,– € in Anspruch neh­men (ab 2021: 7.400,– €). Der Behin­der­ten-Pausch­be­trag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behin­de­rung erst zum Ende des Jah­res vor­lag. Trat zum Bei­spiel erst am 25.12. die Behin­de­rung ein, so kann trotz­dem der vol­le Jah­res­be­trag steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Der Pausch­be­trag kann vom Behin­der­ten oder von des­sen Eltern in Anspruch genom­men werden.

Wird der Behin­der­ten-Pausch­be­trag genutzt, so können die typi­schen außergewöhnlichen Belas­tun­gen, die durch die Behin­de­rung ent­ste­hen, nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Unty­pi­sche außergewöhnliche Belas­tun­gen können trotz­dem noch berück­sich­tigt wer­den. Dazu zählen: Kur­kos­ten, Ope­ra­ti­ons­kos­ten, Krank­heits­kos­ten (bei aku­tem Anlass), Kos­ten für die Haus­halthil­fe, Schul­geld (Pri­vat­schu­le), Fahrtkosten.

Ein­füh­rung eines behin­de­rungs­be­ding­ten Fahrt­kos­ten-Pausch­be­trags ab 2021

Anstel­le des bis­he­ri­gen indi­vi­du­el­len und aufwändigen Ein­zel­nach­wei­ses der behin­de­rungs­be­dingt ent­stan­de­nen Fahrt­kos­ten wird ab 2021 eine Pausch­be­trags­re­ge­lung in ¶he der bis­her gel­ten­den Maximalbeträge eingeführt:

  • 900 Euro für Men­schen mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 80 oder mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 70 und dem Merk­zei­chen »«,

  • 4.500 Euro für Men­schen mit dem Merk­zei­chen »aG«, mit dem Merk­zei­chen »Bl« oder mit dem Merk­zei­chen »«.

Damit wer­den die durch die Behin­de­rung ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen für unver­meid­ba­re Fahr­ten abge­gol­ten und den Steu­er­pflich­ti­gen der aufwändige Ein­zel­nach­weis erspart.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 28.09.2000, III  21/00

§ 33b EStG

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