Anstelle der SteuerermäÃigungen nach § 33 EStG (auÃergewöhnliche Belastungen) können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser sollte genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.
Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021
Pauschbeträge VZ 2020
Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung Â
Pauschbetrag  Â
Grad der Behinderung Â
Pauschbetrag  Â
20
384 Euro
25 und 30
310 Euro
30
620 Euro
35 und 40
430 Euro
40
860 Euro
45 und 50
570 Euro
50
1.140 Euro
55 und 60
720 Euro
60
1.440 Euro
65 und 70
890 Euro
70
1.780 Euro
75 und 80
1.060 Euro
80
2.120 Euro
85 und 90
1.230 Euro
90
2.460 Euro
95 und 100
1.420 Euro
100
2.840 Euro
Sind Behinderte blind (Merkmal »BL«) oder hilflos (Merkmal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,â ⬠in Anspruch nehmen (ab 2021: 7.400,â â¬). Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag. Trat zum Beispiel erst am 25.12. die Behinderung ein, so kann trotzdem der volle Jahresbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen auÃergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische auÃergewöhnliche Belastungen können trotzdem noch berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags ab 2021
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt:
900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«,
4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«.
Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten und den Steuerpflichtigen der aufwändige Einzelnachweis erspart.