Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Arbeitszimmer

Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer kön­nen unbe­grenzt als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit bildet. 

Bis Ende 2022 galt: Bis zu einem Betrag von 1.250,– € jähr­lich wer­den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer aner­kannt, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

Ab 2023 kann eine Jah­res­pau­scha­le in Höhe von 1.260,– € ange­setzt wer­den, wenn kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die Pau­scha­le wird antei­lig für jeden Monat gewährt, in dem die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden. 

Das häus­li­che Arbeits­zim­mer wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn Woh­nung und Arbeits­zim­mer räum­lich von­ein­an­der getrennt sind und dem Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner Fami­lie ein aus­rei­chen­des Raum­an­ge­bot für sei­ne pri­va­ten Wohn­be­dürf­nis­se verbleibt.

Auch wäh­rend einer Erwerbs­lo­sig­keit kön­nen Kos­ten für das Arbeits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den. Vor­aus­set­zung: Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer wer­den vor­aus­sicht­lich auch bei der spä­te­ren Berufs­tä­tig­keit aner­kannt (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 02.12.2005, VI R 63/03).

Wich­ti­ge Indi­zi­en für die beruf­li­che und betrieb­li­che Nut­zung gibt die Aus­stat­tung des Rau­mes. Im Arbeits­zim­mer soll­ten sich kei­ne Gegen­stän­de befin­den, die auf eine pri­va­te Nut­zung schlie­ßen lassen.

  • Fol­gen­de Gegen­stän­de las­sen auf eine pri­va­te Nut­zung schließen:

    Fern­se­her, Musik­in­stru­men­te (z.B. Kla­vier), ein­zi­ges Tele­fon, pri­va­te Lite­ra­tur, Klei­der­schrän­ke, Bügel­bret­ter, Bett, Näh­ma­schi­ne, Heim­trai­ner, sons­ti­ge Haus­rats­ge­gen­stän­de, Kunst­ge­gen­stän­de (es sei denn, die­se die­nen reprä­sen­ta­ti­ven Zwe­cken), eine Sitz­ecke mit Ses­seln (es sein denn, es wer­den aus beruf­li­chen Grün­den Besu­cher emp­fan­gen), Gewei­he und Jagdwaffen.

  • Fol­gen­de Gegen­stän­de sind hin­ge­gen unbedenklich:

    Mobi­li­ar, Tep­pi­che, Lie­ge, Klapp­couch, Schau­kel­stuhl, ein klei­nes Radio.

Gemischt genutz­te Räume

Zur­zeit wird als Arbeits­zim­mer nur ein sepa­ra­ter Raum, der von der übri­gen Woh­nung durch eine Tür oder Wand abge­trennt ist, aner­kannt. Han­delt es sich ledig­lich um eine Arbeits­ecke, die durch Vor­hän­ge oder Raum­tei­ler abge­trennt wird, las­sen die Finanz­äm­ter und Finanz­ge­rich­te in der Regel kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Das Finanz­amt ist sogar berech­tigt, einen Grund­riss der Woh­nung zu ver­lan­gen oder das Arbeits­zim­mer zu besichtigen.

Die­se stren­ge Auf­fas­sung wur­de durch den Gro­ßen Senat des BFH bestä­tigt, wonach Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur dann steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn der jewei­li­ge Raum (nahe­zu) aus­schließ­lich für betriebliche/berufliche Zwe­cke genutzt wird (Az. GrS 1/14).

Wenn ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer auch als Waren­la­ger genutzt wird, ist für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ent­schei­dend, wel­che Nut­zungs­art über­wiegt (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 22.11.2006, X R 1/05).

Von meh­re­ren Per­so­nen genutz­tes Arbeitszimmer

Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer tei­len, kann der Höchst­be­trag von jedem Steu­er­pflich­ti­gen in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men wer­den, der das Arbeits­zim­mer nutzt (und die Vor­aus­set­zun­gen für ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeits­zim­mer erfüllt). Man spricht hier von der »per­so­nen­be­zo­ge­nen Ermitt­lung« (BFH-Urtei­le vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13).

Home­of­fice / mobi­les Arbeiten

Im Rah­men der Home­of­fice-Pau­scha­le kön­nen ab 2023 6 Euro pro Tag abge­zo­gen wer­den, und zwar für bis zu 210 Tage. Damit kommt man auf einen Betrag von maxi­mal 1.260 Euro (bis 2022: max. 600 Euro bei 5 Euro für max. 120 Tage). 

Eine Gewäh­rung der Home­of­fice-Pau­scha­le erfolgt auch dann, wenn ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13

BFH 15.01.2013, VIII R 7/10

BMF 02.03.2011, IV C 6 – S 2145/07/10002

BMF 12.08.2010, IV A 3 – S 0338/07/10010–03

BMF 03.04.2007, IV B 2 – S 2145/07/0002

§ 9 EStG

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