Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Arbeitskleidung

Der Arbeit­ge­ber kann zur Arbeits­klei­dung (Berufs­klei­dung) steu­er­freie Zuschüs­se zah­len oder die Berufs­klei­dung zur Ver­fü­gung stel­len. Erwirbt der Arbeit­neh­mer die Berufs­klei­dung selbst, so kann er die­se Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend machen.

Jedoch ist zu beach­ten, dass der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auf die typi­sche Berufs­klei­dung beschränkt ist. Sobald auch eine pri­va­te Nut­zung der Klei­dung mög­lich ist, ent­fällt die Abzugs­mög­lich­keit. Als Berufs­klei­dung gel­ten unter ande­rem: Amts­trach­ten, typi­sche Arzt­kit­tel, schwar­zer Anzug bei Lei­chen­be­stat­ter, Uniformen.

Außer­ge­wöhn­lich hohe Klei­dungs­kos­ten, die auf­grund beruf­li­cher Erfor­der­nis­se ent­stan­den sind (z.B. da die Sekre­tä­rin das Unter­neh­men ange­mes­sen reprä­sen­tie­ren muss), wer­den nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers sind in die­sem Fall steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Auch Socken (z.B. Arzt­so­cken) oder Unter­wä­sche sowie die wei­ße Hose des Arz­tes, der schwar­ze Anzug des Musi­kers oder die wei­ße Blu­se einer Hotel­emp­fangs­da­me wer­den nicht zum Abzug zugelassen.

Auch die Rei­ni­gungs­kos­ten kön­nen als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die Arbeits­klei­dung für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aner­kannt wird. Erfolgt die Rei­ni­gung durch ein pro­fes­sio­nel­les Unter­neh­men, soll­te auf dem Quit­tungs­be­leg das gerei­nig­te Pro­dukt benannt wer­den. Wird die Berufs­klei­dung pri­vat gerei­nigt, kön­nen die Wer­bungs­kos­ten ent­spre­chend den Erfah­rungs­sät­zen der Ver­brau­cher­ver­bän­de ange­setzt werden.

Kei­ne Arbeits­klei­dung liegt nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes vom 11.04.2006 vor, wenn der Arbeit­ge­ber den Mit­glie­dern sei­ner Geschäfts­lei­tung hoch­wer­ti­ge Beklei­dungs­stü­cke aus eige­ner Pro­duk­ti­on über­lässt. Die­se sei­en als geld­wer­ter Vor­teil steu­er­pflich­tig (Akten­zei­chen: VI R 60/02). Anders ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 22.06.2006. Wer­de den Arbeit­neh­mern vor­ge­schrie­ben wäh­rend der Arbeits­zeit ein­heit­li­che bür­ger­li­che Klei­dungs­stü­cke zu tra­gen, dann ent­ste­he kein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil, wenn der Arbeit­ge­ber die Klei­dungs­kos­ten über­nimmt. (Akten­zei­chen: VI R 21/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 11.04.2006, VI R 60/02

BFH 22.06.2006, VI R 21/05

§ 9 EStG

§ 3 EStG

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