Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Arbeitsmittel

Die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten einschließlich der Umsatz­steu­er für Arbeits­mit­tel kann der Arbeit­neh­mer im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler ¶he als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit abset­zen, wenn die ein­zel­nen Arbeits­mit­tel 800,– € (ohne Umsatz­steu­er) nicht über­stei­gen. Lie­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten über 800,– €, ist das Arbeits­mit­tel abzu­schrei­ben. Dabei kann nur der jährliche Abschrei­bungs­be­trag als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt werden.

Erwer­ben Selbstständige und Gewer­be­trei­ben­de Arbeits­mit­tel, so gel­ten beson­de­re Abschrei­bungs­re­geln (sie­he »Abschreibung«).

Bei einer ent­gelt­li­chen Veräußerung des Arbeits­mit­tels ist der Veräußerungserlös bei den Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Zu den Arbeits­mit­teln gehören zum Bei­spiel: Tele­fon, Tele­fax, Anruf­be­ant­wor­ter, Com­pu­ter und Zubehörteile, Taschen­rech­ner, Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeits­zim­mer (z.B. Schreib­tisch, Stüh­le, Schränke, Rega­le, Lam­pen, Papier­korb, Pinn­wand, Uhr), Fach­li­te­ra­tur, Diktiergeräte, Berufskleidung.

Auch Gegenstände, die zuvor ausschließlich pri­vat genutzt wur­den, können als Arbeits­mit­tel aner­kannt wer­den. Die Überführung in den beruf­li­chen Bereich soll­te per Beleg doku­men­tiert wer­den. Hier­bei ist der Rest­buch­wert (Anschaf­fungs­kos­ten minus Abschrei­bung) zum Zeit­punkt der Nutzungsänderung zu ermit­teln und als Wer­bungs­kos­ten anzusetzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 9.12 LStR

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