Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Arbeitsessen

Geträn­ke und Genuss­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern zum Ver­zehr im Betrieb unent­gelt­lich oder teil­ent­gelt­lich über­lässt, gel­ten als Auf­merk­sam­kei­ten und gehö­ren nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.

Das glei­che gilt für Spei­sen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer anläss­lich und wäh­rend eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sat­zes (z.B. Sit­zung, Bespre­chung) im ganz über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se an einer güns­ti­ge­ren Gestal­tung des Arbeits­ab­lau­fes unent­gelt­lich oder teil­ent­gelt­lich über­lässt und deren Wert 60,– € nicht übersteigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 8.1 LStR

R 19.6 LStR

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