Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Arbeitgeberdarlehen

Zahlt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein Dar­le­hen aus, so müs­sen genaue Ver­ein­ba­run­gen zu Lauf­zeit, Ver­zin­sung, Til­gung und zu den Sicher­hei­ten getrof­fen wer­den. Wird dies versäumt, ist das Dar­le­hen im vol­len Umfang als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen. Zu einer Besteue­rung eines ansons­ten steu­er­frei­en Dar­le­hens kann es auch kom­men, wenn der Arbeit­ge­ber auf eine Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­zich­tet. Auch in die­sem Fall ist das Dar­le­hen als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfassen.

Bei Ermitt­lung des geld­wer­te Vor­teils eines Arbeit­ge­ber­dar­le­hens ist auf die Effektivzinssätze der Deut­schen Bun­des­bank bei Ver­trags­ab­schluss abzu­stel­len. (Sie­he hier­zu: BMF-Schrei­ben vom 13.06.2007, IV C 5‑S 2334/07009). Von die­sem Zins­satz kann ein Abschlag von  % vor­ge­nom­men wer­den. Der geld­wer­te Vor­teil ergibt sich dann aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem um  % gekürz­ten Effek­tiv­zins­satz der Bun­des­bank und dem Zins­satz des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens. Der Zins­vor­teil bleibt steu­er­frei, wenn die Rest­schuld des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens am Ende des Lohn­zah­lungs­zeit­raums nicht mehr als 1.080,– € beträgt. Der Zins­vor­teil ist gene­rell für jedes Arbeit­ge­ber­dar­le­hen getrennt zu ermitteln.

Arbeit­ge­ber­dar­le­hen = 10.000,– €, Effek­tiv­zins­satz des Arbeit­ge­ber­dar­le­hen­s = 5, %, Effek­tiv­zins­satz der Bun­des­ban­k = 5, %

 % vom Effek­tiv­zins­satz der Bun­des­bank ( % von 5,7 =) 0,228. Die­ser Betrag wird vom Effek­tiv­zins­satz der Bun­des­bank sub­tra­hiert. Es ergibt sich ein Betrag von 5,472 %. Der Zins­vor­teil des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens beträgt (5,472 % ./. 5, % =) 0,372 %. Die­ser Betrag wird mit der ¶he des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens mul­ti­pli­ziert (10.000,– € × 0,372 = 3.720,– €). Der Zins­vor­teil über­steigt die Frei­gren­ze von 1.080,– € und ist daher voll steuerpflichtig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 8.2 LStR

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