Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

Rechts­la­ge seit 01.01.2004:

Von Her­stel­lungs­kos­ten wird aus­ge­gan­gen, wenn die Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen (ohne Umsatzsteuer),

  • die in zeit­li­cher ¤he zur Anschaf­fung lie­gen (drei Jahre), 

  • 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Grund und Boden) übersteigen.

Dabei wer­den Auf­wen­dun­gen für Erhal­tungs- und Erwei­te­rungs­ar­bei­ten nicht berück­sich­tigt. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann ein Her­stel­lungs­auf­wand, der 4.000,– € nicht über­steigt, als sofort abzieh­ba­rer Erhal­tungs­auf­wand behan­delt werden.

Die Neu­re­ge­lung greift für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begon­nen wor­den ist. Maßgebend ist dabei der Bau­an­trag bzw. das Ein­rei­chen der Bau­un­ter­la­gen oder bei Maßnahmen, für die kei­ne Unter­la­gen erfor­der­lich sind, der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten.

Rechts­la­ge bis 31.12.2003:

Ein anschaf­fungs­na­her Her­stel­lungs­auf­wand bei einem Gebäude ent­steht, wenn

  • über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus wesent­li­che Ver­bes­se­run­gen rea­li­siert werden,

  • eine zeit­li­che ¤he zur Anschaf­fung (in der Regel drei Jah­re) vor­liegt und 

  • im Verhältnis zum Kauf­preis hohe Repa­ra­tur- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen anfallen. 

Ob anschaf­fungs­na­her Her­stel­lungs­auf­wand vor­liegt, ist in der Regel nicht zu prü­fen, wenn die Auf­wen­dun­gen für die Instand­set­zung (Rech­nungs­be­trag ohne Mehr­wert­steu­er) inner­halb eines dreijährigen Zeit­raums ins­ge­samt 15 % der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäudes nicht über­stei­gen. Anschaf­fungs­na­he Auf­wen­dun­gen können auch bei Instand­set­zungs­ar­bei­ten nach Ablauf der Drei­jah­res­frist ent­ste­hen, wenn die beho­be­nen ¤ngel bereits bei Erwerb vor­la­gen und zu einer Min­de­rung des Kauf­prei­ses geführt haben.

Wird ein Gebäude teil­ent­gelt­lich erwor­ben, ist anschaf­fungs­na­her Auf­wand nur im Verhältnis zum ent­gelt­li­chen Teil des Erwerbs gegeben.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann ein Her­stel­lungs­auf­wand, der 2.100,– € nicht über­steigt, sofort steu­er­min­dernd abge­zo­gen werden.

Die alte Rechts­la­ge gilt für die gesam­ten Maßnahmen inner­halb des Drei­jah­res­zeit­raums. Damit gilt die­se Rechts­la­ge nicht nur für bereits 2003 getätigte Auf­wen­dun­gen, son­dern auch für wei­te­re Maßnahmen, die in die Jah­re 2004 und 2005 fallen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

§ 9 Abs. 5 Sat­z 2 EStG

 6.4 EStR

 6.4 EStH

 21.1 Abs. 2 EStR

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