Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt â und auch für die übrigen Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Vergünstigung: Der Altersentlastungsbetrag gemäà § 24a EStG begünstigt alle Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen.
Während sich Versorgungsfreibetrag und Besteuerungsanteil bereits bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte positiv auswirken, wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen â erst nach Abzug des Altersentlastungsbetrags ergibt sich dann der Gesamtbetrag der Einkünfte .
Der Altersentlastungsbetrag führt also bei älteren Steuerzahlern zu einer Verminderung der Steuerlast. Hat der Steuerpflichtige bereits vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet, so steht ihm der Altersentlastungsbetrag zu.
Rechtslage seit 01.01.2005:
Der maÃgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Welcher Höchstbetrag zum Ansatz kommt, zeigt nachfolgende Tabelle.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in Prozent der Einkünfte
Höchstbetrag in Euro
2005
40,0
1900
2006
38,4
1824
2007
36,8
1748
2008
35,2
1672
2009
33,6
1596
2010
32,0
1520
2011
30,4
1444
2012
28,8
1368
2013
27,2
1292
2014
25,6
1216
2015
24,0
1140
2016
22,4
1064
2017
20,8
988
2018
19,2
912
2019
17,6
836
2020
16,0
760
2021
15,2
722
2022
14,4
684
2023
13,6
646
2024
12,8
608
2025
12,0
570
2026
11,2
532
2027
10,4
494
2028
9,6
456
2029
8,8
418
2030
8,0
380
2031
7,2
342
2032
6,4
304
2033
5,6
266
2034
4,8
228
2035
4,0
190
2036
3,2
152
2037
2,4
114
2038
1,6
76
2039
0,8
38
2040
0,0
0
Rechtslage bis 31.12.2004:
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage, aber höchstens 1.908,â â¬. Als Bemessungsgrundlage gilt der Bruttoarbeitslohn zuzüglich die Summe aller übrigen Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage können positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) verrechnet werden. In die Bemessungsgrundlage flieÃen folgende Einkünfte nicht mit ein: steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Pensionen und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht erst bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt, sondern bereits bei Berechnung der Lohnsteuer.