Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Abschreibung

Beträgt die Nut­zungs­dau­er eines Wirt­schafts­gu­tes mehr als ein Jahr und liegt kein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut vor, so ist das Wirt­schafts­gut über den Zeit­raum der amt­li­chen Nut­zungs­dau­er abzu­schrei­ben. Damit kann nicht der gesam­te Kauf­preis im Jahr des Erwer­bes steu­er­min­dernd als Betriebs­aus­ga­be oder als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, son­dern nur der jährliche Wert­ver­zehr in Form einer Abschreibung.

Nicht abschreibungsfähig sind ledig­lich Wirt­schafts­gü­ter, die kei­nem Wert­ver­zehr unter­lie­gen. Im Nor­mal­fall unter­lie­gen unbe­bau­te Grund­s­tü­cke oder Kunst­wer­ke aner­kann­ter Meis­ter nicht dem Wertverzehr.

Die ¶he des jährlichen Abschrei­bungs­be­trags rich­tet sich nach der Nut­zungs­dau­er des Wirt­schafts­gu­tes und nach der gewählten oder gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Abschrei­bungs­me­tho­de. Die Nut­zungs­dau­er wird durch die Her­aus­ga­be einer amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­le vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bestimmt und zumeist alle zwei Jah­re aktua­li­siert. Auch die zur Anwen­dung kom­men­de Abschrei­bungs­me­tho­de (z.B. linea­re Abschrei­bung, degres­si­ve Abschrei­bung) ist gesetz­lich vorgeschrieben.

Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung sind die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Wirt­schafts­gu­tes. Bei Anschaf­fung eines Wirt­schafts­gu­tes fließen daher nicht nur der Kauf­preis, son­dern auch die Erwerbs­ne­ben­kos­ten, wie zum Bei­spiel Trans­port­kos­ten und Mon­ta­ge­kos­ten, in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung mit ein.

Bei unterjährigem Erwerb (das Wirt­schafts­gut wur­de nicht im ers­ten Monat des Jah­res erwor­ben) ist nicht die vol­le Jah­res­ab­schrei­bung, son­dern nur für jeden ange­fan­ge­nen Monat 1/12 der Jah­res­ab­schrei­bung anzusetzen.

Wur­de die Abschrei­bung eines Wirt­schafts­gu­tes versäumt, so kann sie in späteren Jah­ren nach­ge­holt wer­den, indem der aktu­el­le Rest­buch­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge auf die ver­blei­ben­de Rest­nut­zungs­dau­er ver­teilt wird.

Dies ist jedoch im Fal­le nicht bilan­zier­ter Wirt­schafts­gü­ter des not­wen­di­gen Betriebsvermögens nicht möglich, da sich deren Ein­la­ge­wert nach dem Wert rich­tet, der bei ordnungsgemäßer Bilan­zie­rung, d.h. nach Abschrei­bung, anzu­set­zen ist.

Für die Nach­ho­lung linea­rer Gebäudeabschreibung mit­tels typi­sier­ter Prozentsätze gilt abwei­chend, dass sich unter Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Prozentsätze die Rest­nut­zungs­dau­er verlängert.

Die amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­len sind online unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 EStG

 7.4 EStH

BFH 03.07.1980, IV  31/77

BFH 22.06.2010, VIII  3/08

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