Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 wur­den durch Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unter­neh­men anfal­len, mit einem ein­heit­li­chen Steu­er­satz von 25 % zuzü­g­lich Solidaritätszuschlag und Kir­chen­steu­er steu­er­pflich­tig. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die Bruttoerträge, die nur durch den Spa­rer-Pausch­be­trag in ¶he von 1.000,– €, für Ver­hei­ra­te­te in ¶he von 2.000,– € redu­ziert wer­den (Wer­te ab 2023). Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist nicht möglich. Liegt der persönliche Ein­kom­men­steu­er­satz unter 25 %, kann der Steu­er­pflich­ti­ge einen Teil der vom Kre­dit­in­sti­tut an das Finanz­amt gezahl­ten Abgel­tungs­teu­er (Kapi­tal­ertrag­steu­er) beim Finanz­amt zurü­cker­hal­ten, wenn er die Anla­ge KAP zusam­men mit sei­ner Einkommensteuererklärung abgibt.

Inländische Schuld­ner (z.B. Akti­en­ge­sell­schaf­ten) oder Zahl­stel­len (z.B. Ban­ken) sind ver­pflich­tet, einen Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men und an die Finanz­ver­wal­tung abzu­füh­ren. Mit dem Steu­er­ab­zug ist die Ein­kom­men­steu­er des Gläubigers auf sei­ne Kapi­tal­ein­künf­te zukünf­tig grundsätzlich abge­gol­ten und der Steu­er­pflich­ti­ge muss die­se nicht mehr in sei­ner Einkommensteuererklärung angeben.

Unter die Rege­lun­gen der Abgel­tungs­teu­er fal­len alle Ein­künf­te aus dem Kapitalvermögen, ins­be­son­de­re Zinserträge aus Geld­ein­la­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten, Kapitalerträge aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren, Divi­den­den, Erträge aus Invest­ment­fonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Wei­ter­hin erfasst die Abgel­tungs­teu­er Gewin­ne aus pri­va­ten Veräußerungsgeschäften ins­be­son­de­re mit fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, Invest­ment­an­tei­len und Akti­en, nicht jedoch mit Immobilien.

Mit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er entfällt die bis­he­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Kapitalerträge, da auch Kurs­ge­win­ne unter die Abgel­tungs­steu­er fal­len. Damit wer­den Kurs­ge­win­ne unabhängig von der Hal­te­dau­er steuerpflichtig.

Hin­weis:

Zu Anwen­dungs- und Zwei­fels­fra­gen der gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Abgel­tungs­teu­er nimmt das BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012 Stellung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 22.12.2009, IV C 1 – S 2252/08/10004

BMF 16.11.2010, IV C 1 – S 2252/10/10010

BMF 09.10.2012, IV C 1 – S 2252/10/10013

§ 32d EStG

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