Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Abflussprinzip

Nach dem Abfluss­prin­zip sind Aus­ga­ben in dem Jahr steu­er­lich zu erfas­sen, in dem sie auch tatsächlich geleis­tet wor­den sind.

Wird ein Rech­nungs­be­trag durch Überweisung begli­chen, ist bei Annah­me des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.

In die­sen ¤llen gilt das Abfluss­prin­zip nicht:

  • Regelmäßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben: Fließen die­se Aus­ga­ben beim Steu­er­pflich­ti­gen inner­halb von zehn Tagen vor oder nach Been­di­gung eines Kalen­der­jah­res ab, sind sie dem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören (10-Tage-Regel).

  • Abschrei­bung: Ist ein Wirt­schafts­gut abzu­schrei­ben, können die gesam­ten Kos­ten nicht im Jahr ihrer Ent­ste­hung und somit nicht bei Abfluss des Gel­des gel­tend gemacht wer­den. Sie müs­sen ent­spre­chend der gesetz­lich vor­ge­ge­ben Nut­zungs­dau­er über meh­re­re Jah­re ver­teilt werden.

  • Lohn­zah­lung: Der lau­fen­de Arbeits­lohn gilt in dem Jahr als bezo­gen, in dem der Lohn­zah­lungs­zeit­raum endet. Wird zum Bei­spiel der Lohn für Dezem­ber erst im Janu­ar aus­ge­zahlt, gilt er trotz­dem als im Dezem­ber zugeflossen.

  • Gewinn­ermitt­lung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilan­ziert das Unter­neh­men, ist zum Bei­spiel bereits das Ent­ste­hen einer Ver­bind­lich­keit als Auf­wand zu verbuchen.

Ana­log zum Abfluss­prin­zip gilt das Zufluss­prin­zip. Danach sind Ein­nah­men erst dann zuge­flos­sen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge über sie wirt­schaft­lich ver­fü­gen kann.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 11 EStG

 11 EStH

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