Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief Februar 2026

Word-DateiVor­he­ri­ger Mandantenbrief

Steuertermine

10.02.  Umsatz­steu­er, Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer 

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.02. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck. Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

16.02.  Gewer­be­steu­er, Grundsteuer 

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 19.02. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck. Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne März 2026:

10.03.  Umsatz­steu­er, Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er zur Lohn­steu­er, Ein­kom­men­steu­er, Kir­chen­steu­er, Körperschaftsteuer 

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.03. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck. Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge Febru­ar 2026

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für Febru­ar ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 25.2.2026.

1. Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Wer zur Arbeit fährt, kann die Kos­ten dafür bei der Steu­er nur begrenzt abset­zen. Wer auf Dienst­rei­se geht, kann sei­ne tat­säch­li­chen Rei­se­kos­ten deut­lich bes­ser gel­tend machen. Für Beru­fe ohne klas­si­schen Schreib­tisch, etwa Berufs­pi­lo­ten, ist die Gren­ze zwi­schen »Weg zur Arbeit« und »Dienst­rei­se« beson­ders wich­tig. Mit einem Urteil vom 4.12.2024 hat das Finanz­ge­richt Köln für einen Lang­stre­cken­pi­lo­ten klar­ge­stellt, dass der Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen als ers­te Tätig­keits­stät­te gilt und damit nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zählt.

Der Klä­ger ist seit Ende der acht­zi­ger Jah­re als Flug­zeug­füh­rer bei einer gro­ßen Flug­ge­sell­schaft ange­stellt. Seit Anfang 2014 ist er arbeits­recht­lich einem bestimm­ten Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen zuge­ord­net. Von dort star­ten sei­ne Lang­stre­cken­flü­ge. Er fährt fast immer mit dem Auto dort­hin und plant zur rei­nen Fahr­zeit von rund andert­halb bis zwei Stun­den noch eine Stun­de Puf­fer ein. Am Flug­ha­fen nutzt er einen sepa­ra­ten Ein­gang der Air­line. In einem eige­nen Bereich mit Cafe­te­ria trifft er Crew­mit­glie­der, bestä­tigt sei­ne Anwe­sen­heit und aktua­li­siert bei Bedarf die Flug­da­ten am Rech­ner. Anschlie­ßend geht es durch die Sicher­heits­kon­trol­le und mit dem Bus zum Flugzeug.

Im Cock­pit erle­digt der Pilot vor dem Start zahl­rei­che sicher­heits­re­le­van­te Auf­ga­ben. Er spielt Flug­da­ten in das Bord­sys­tem, stimmt die kon­kre­te Treib­stoff­men­ge mit dem Tank­fahr­zeug ab und über­wacht den Tank­vor­gang. Er ent­schei­det, ob zusätz­lich eine flug­zeug­sei­ti­ge Sicher­heits­kon­trol­le statt­fin­den muss, bei der das Flug­zeug zum Bei­spiel auf Spreng­sät­ze unter­sucht wird. Außer­dem prüft er Feh­ler­mel­dun­gen und beur­teilt, ob die Flug­taug­lich­keit beein­träch­tigt ist. Gege­be­nen­falls beauf­tragt er Tech­ni­ker mit der Besei­ti­gung von Män­geln oder lässt sich beschei­ni­gen, dass ein bestimm­ter Feh­ler nicht beho­ben wer­den kann, und ent­schei­det dann, ob der Flug trotz­dem startet.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2018 mach­te der Pilot für 73 Fahr­ten zum Flug­ha­fen 300 gefah­re­ne Kilo­me­ter je Arbeits­tag mit 0,30 Euro pro Kilo­me­ter als Rei­se­kos­ten gel­tend. Das ergab 6.570 Euro Wer­bungs­kos­ten. Das Finanz­amt behan­del­te die Fahr­ten dage­gen als Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te und berück­sich­tig­te nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Der Beam­te setz­te bei 73 Tagen jeweils 150 Kilo­me­ter Ent­fer­nung mit 0,30 Euro an, also 3.285 Euro. Die Dif­fe­renz woll­te der Pilot mit sei­ner Kla­ge durchsetzen.

Er argu­men­tier­te, der Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen sei kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te. Die Flug­vor­be­rei­tung erfol­ge inzwi­schen weit­ge­hend digi­tal im Home­of­fice. Die Unter­la­gen für einen Lang­stre­cken­flug umfass­ten 80 bis 120 Sei­ten und wür­den zu Hau­se durch­ge­ar­bei­tet. Am Flug­ha­fen sei­en für das Tref­fen mit der Crew nur weni­ge Minu­ten vor­ge­se­hen. Die­ser kur­ze Zeit­raum die­ne vor allem dazu zu prü­fen, ob alle Besat­zungs­mit­glie­der da sind und ob even­tu­ell Reser­ve­per­so­nal gebraucht wird. Die eigent­li­chen Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Flug, ins­be­son­de­re im Cock­pit, fän­den im Flug­zeug statt. Außer­dem gebe es häu­fig soge­nann­te »Dead-Head-Flü­ge«. Dabei rei­se der Pilot wie ein Pas­sa­gier zu einem ande­ren Flug­ha­fen, an dem sei­ne Arbeit erst begin­ne. Der Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen sei dann ledig­lich Durchgangsort.

Zur Unter­maue­rung sei­ner Argu­men­ta­ti­on ver­wies der Pilot auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 2.9.2021 unter dem Akten­zei­chen VI R 25/19, das soge­nann­te Müll­wer­ker-Urteil. Danach hat ein Müll­wer­ker auf dem Betriebs­hof kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te, wenn er dort nur kurz Tou­ren­buch, Fahr­zeug­pa­pie­re und Schlüs­sel abholt, eine Ansa­ge anhört und die Beleuch­tung des Fahr­zeugs kon­trol­liert. Der Pilot sah hier eine Par­al­le­le zum eige­nen Fall. Zeit­lich und inhalt­lich sei er am Flug­ha­fen nicht stär­ker ein­ge­bun­den als der Müll­wer­ker auf dem Betriebs­hof. Außer­dem erin­ner­te er an ein älte­res Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 26.2.2014 unter dem Akten­zei­chen VI R 68/12. Dar­in stell­te das obers­te Finanz­ge­richt für die alte Rechts­la­ge klar, dass das Cock­pit eines Flug­zeu­ges kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist, weil es kein orts­fes­ter Arbeits­platz ist.

Das Finanz­amt hielt dem ent­ge­gen, der Pilot sei arbeits­recht­lich ein­deu­tig dem Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen zuge­wie­sen. Der Flug­ha­fen sei eine orts­fes­te, groß­räu­mi­ge betrieb­li­che Ein­rich­tung. Der Klä­ger erle­di­ge dort in einem Umfang Tätig­kei­ten, die zu sei­nem Berufs­bild als Pilot gehö­ren. Dazu gehör­ten die Kon­trol­le der Crew, der Check-In, die Flug­be­spre­chung, Gesund­heits­kon­trol­len sowie die sicher­heits­re­le­van­ten Auf­ga­ben am Boden. Es kom­me nicht dar­auf an, ob alle die­se Tätig­kei­ten als bezahl­te Flug­zeit gewer­tet wür­den. Ent­schei­dend sei, dass der Arbeit­ge­ber den Ort als Tätig­keits­stät­te fest­ge­legt habe und der Pilot dort in nen­nens­wer­tem Umfang sei­ne arbeits­ver­trag­lich geschul­de­te Arbeit erbringe.

Das Finanz­ge­richt Köln stellt zunächst den recht­li­chen Rah­men dar. Danach gilt: Beruf­lich ver­an­lass­te Fahrt­kos­ten sind Wer­bungs­kos­ten. Han­delt es sich um Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te, gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4 EStG nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von grund­sätz­lich 0,30 Euro je vol­lem Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Eine Dienst­rei­se mit Rei­se­kos­ten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4a EStG liegt nur vor, wenn kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te gege­ben ist. Ers­te Tätig­keits­stät­te ist nach § 9 Absatz 4 EStG eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers, eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens im Sin­ne des § 15 des Akti­en­ge­set­zes (AktG) oder eines vom Arbeit­ge­ber bestimm­ten Drit­ten, der der Arbeit­neh­mer dau­er­haft zuge­ord­net ist.

»Orts­fest« bedeu­tet, dass es um räum­lich zusam­men­ge­fass­te Sach­mit­tel geht, die über­wie­gend stand­ort­ge­bun­den genutzt wer­den. Dazu kön­nen gro­ße Betriebs­ge­län­de, Werks­an­la­gen, Bahn­hö­fe oder Flug­hä­fen zäh­len. Ein Flug­ha­fen ist damit typi­scher­wei­se eine groß­räu­mi­ge, orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung. Der Begriff umfasst nicht nur die Gebäu­de, son­dern das gesam­te Gelän­de mit Roll­bah­nen, Zufahr­ten und Abstell­flä­chen für Flug­zeu­ge. Ent­schei­dend ist außer­dem, dass der Arbeit­neh­mer die­ser Ein­rich­tung dau­er­haft zuge­ord­net ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeits­platz im Arbeits­ver­trag oder durch Ver­set­zungs­schrei­ben fest­legt und die Zuord­nung nicht nur vor­über­ge­hend gilt.

Das Gericht wen­det die­se Grund­sät­ze auf den Fall des Pilo­ten an. Dass der Klä­ger nicht an jedem Arbeits­tag am Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen star­tet, ändert aus Sicht der Rich­ter nichts. Die Rege­lung im Gesetz, wonach es auch auf die Anzahl der wöchent­li­chen Arbeits­ta­ge an einem Ort ankom­men kann, greift nur dann ein, wenn eine kla­re arbeits­recht­li­che Zuord­nung fehlt. Hier exis­tiert eine sol­che Zuord­nung. Auch »Dead-Head-Flü­ge« über ande­re Flug­hä­fen ändern dar­an nichts. Der Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen bleibt der grund­le­gen­de Ein­satz­ort des Piloten.

Beson­ders wich­tig ist für das Gericht die Fra­ge, ob der Pilot am Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen in einem gewis­sen Umfang Tätig­kei­ten aus­übt, die er arbeits­ver­trag­lich schul­det und die zu sei­nem Berufs­bild als Pilot gehö­ren. Nach den Fest­stel­lun­gen im Ver­fah­ren trifft das zu. Der Pilot ist bei nor­ma­len Ver­hält­nis­sen min­des­tens 2 Stun­den und 50 Minu­ten vor Abflug auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de. In die­ser Zeit erle­digt er eine Rei­he von Auf­ga­ben. Dazu zäh­len das Tref­fen mit der Crew, Updates der Flug­da­ten, kur­ze Flug­be­spre­chun­gen und die Teil­nah­me an zufäl­li­gen Gesundheitskontrollen. 

Das Gericht belässt es aber nicht bei den Tätig­kei­ten im Gebäu­de. Es zählt aus­drück­lich auch die Tätig­kei­ten im Flug­zeug vor dem Abhe­ben zur Arbeit auf der groß­räu­mi­gen ers­ten Tätig­keits­stät­te Flug­ha­fen. Solan­ge das Flug­zeug auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de steht und noch nicht abge­ho­ben hat, sieht das Gericht den Pilo­ten wei­ter­hin an sei­ner Tätig­keits­stät­te tätig. Die Arbei­ten im Cock­pit vor dem Start, von der Ein­ga­be der Flug­da­ten über die Kon­trol­le des Treib­stoffs bis zur Flug­si­cher­heits­prü­fung, gehö­ren nach Auf­fas­sung der Rich­ter voll­stän­dig zu den arbeits­ver­trag­lich geschul­de­ten Auf­ga­ben eines Piloten.

Damit setzt sich das Finanz­ge­richt Köln auch mit der älte­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­ein­an­der. Im Urteil vom 26.2.2014 unter dem Akten­zei­chen VI R 68/12 ent­schied das obers­te Finanz­ge­richt noch zur alten Rechts­la­ge, dass das Cock­pit eines Flug­zeu­ges kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist, weil es an Orts­fes­tig­keit fehlt. Das Finanz­ge­richt Köln betont, dass die­ser Gedan­ke wei­ter­hin gilt. Das Cock­pit als sol­ches ist nicht orts­fest. Für die heu­ti­ge Defi­ni­ti­on der ers­ten Tätig­keits­stät­te nach § 9 Absatz 4 EStG kommt es aber auf die orts­fes­te Ein­rich­tung Flug­ha­fen an. Die Tätig­kei­ten im Flug­zeug vor dem Start wer­den dem groß­räu­mi­gen Tätig­keits­ort zuge­rech­net, weil das Flug­zeug noch auf die­sem Gelän­de steht.

Auch das Müll­wer­ker-Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 2.9.2021 unter dem Akten­zei­chen VI R 25/19 führt zu kei­nem ande­ren Ergeb­nis. Dort stuf­te der Bun­des­fi­nanz­hof die Tätig­kei­ten des Müll­wer­kers auf dem Betriebs­hof als gering­fü­gig ein und ver­lang­te eine genaue­re Prü­fung. Das Finanz­ge­richt Köln sieht den Pilo­ten am Flug­ha­fen dage­gen qua­li­ta­tiv und quan­ti­ta­tiv in deut­lich grö­ße­rem Umfang tätig. Die Viel­zahl der sicher­heits­re­le­van­ten Auf­ga­ben vor dem Start, die Ver­ant­wor­tung für die Flug­taug­lich­keit des Flug­zeugs und die erheb­li­che Vor­be­rei­tungs­zeit spre­chen nach Ansicht der Rich­ter ein­deu­tig für eine ers­te Tätig­keits­stät­te auf dem Flughafen.

Damit steht für das Finanz­ge­richt fest, dass der Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen die ers­te Tätig­keits­stät­te des Pilo­ten ist. Die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen sind Wege zur Arbeit. Die gel­tend gemach­ten tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten als Rei­se­kos­ten fin­den kei­ne Aner­ken­nung. Es bleibt bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4 EStG. 

Die Rich­ter las­sen aller­dings die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu, wel­che dort unter dem Akten­zei­chen VI R 4/25 anhän­gig ist. Die Fra­ge, ob Tätig­kei­ten eines Pilo­ten im Cock­pit auf der groß­räu­mi­gen Tätig­keits­stät­te Flug­ha­fen zu berück­sich­ti­gen sind, ist auf höchst­rich­ter­li­cher Ebe­ne näm­lich noch nicht abschlie­ßend geklärt. Noch dür­fen Pilo­ten also hoffen.

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2. Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs

Wer einen Dienst­wa­gen hat und trotz­dem mit dem eige­nen Auto zu Dienst­rei­sen fährt, stößt in der Steu­er­erklä­rung schnell auf kri­ti­sche Nach­fra­gen des Finanz­amts. Beson­ders hell­hö­rig wird der Fis­kus, wenn der pri­va­te Wagen ein teu­rer Sport­wa­gen ist und die tat­säch­li­chen Kilo­me­ter­kos­ten deut­lich über den übli­chen Pau­scha­len lie­gen. Dann stellt sich die Fra­ge, ob die­se hohen Kos­ten noch als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den und wie weit das Abzugs­ver­bot für unan­ge­mes­se­ne Auf­wen­dun­gen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) in Ver­bin­dung mit § 9 Abs. 5 EStG reicht. Genau dar­um geht es in einer Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts vom 18.9.2024 unter dem Akten­zei­chen 9 K 183/23, über die inzwi­schen der Bun­des­fi­nanz­hof im Ver­fah­ren VI R 30/24 zu ent­schei­den hat.

Im Streit­fall ist der Klä­ger ange­stell­ter Inge­nieur mit Füh­rungs­auf­ga­ben. Sein Arbeit­ge­ber stellt ihm ein Geschäfts­fahr­zeug zur Ver­fü­gung, das er dienst­lich und pri­vat nut­zen darf. Es han­delt sich um einen Mul­ti­van mit Die­sel­mo­tor. Tat­säch­lich nutzt jedoch über­wie­gend die Ehe­frau die­ses Fahr­zeug als Fami­li­en­au­to, weil das Paar drei min­der­jäh­ri­ge Kin­der hat und sonst kein wei­te­res fami­li­en­taug­li­ches Auto zur Ver­fü­gung steht. Pri­vat besitzt der Klä­ger zusätz­lich einen Audi TT RS. Die­ses sport­li­che Fahr­zeug setzt er unter ande­rem für Dienst­rei­sen und Fahr­ten zu aus­wär­ti­gen beruf­li­chen Ter­mi­nen ein. 

In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung macht der Klä­ger für meh­re­re Fahr­ten mit dem Audi TT RS – zwei Dienst­rei­sen und die Teil­nah­me an einem Team­e­vent – Fahrt­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Grund­la­ge ist nicht die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und auch nicht eine ein­fa­che Kilo­me­ter­pau­scha­le, son­dern der nach tat­säch­li­chen Kos­ten berech­ne­te Kilo­me­ter­satz von 2,28 Euro. Die­ser Satz beruht auf einer frü­he­ren Berech­nung, bei der die gesam­ten Fahr­zeug­kos­ten ein­schließ­lich Abschrei­bung auf die sehr gerin­ge Jah­res­fahr­leis­tung ver­teilt wur­den. Wegen der gerin­gen Kilo­me­ter­leis­tung erge­ben sich so über­durch­schnitt­lich hohe Kos­ten je Kilometer. 

Das zustän­di­ge Finanz­amt erkennt die­se Wer­bungs­kos­ten erwar­tungs­ge­mäß nicht an. Es zwei­felt zum einen die beruf­li­che Ver­an­las­sung an, ins­be­son­de­re bei der Fahrt zu einem Abtei­lungs­tref­fen, das nach sei­ner Ansicht der pri­va­ten Lebens­füh­rung zuzu­ord­nen ist. Zum ande­ren stellt es auf den vor­han­de­nen Dienst­wa­gen ab. Wenn der Arbeit­ge­ber ein Fahr­zeug für dienst­li­che Fahr­ten bereit­stellt, soll der Arbeit­neh­mer nach Auf­fas­sung der Ver­wal­tung kei­ne zusätz­li­chen Wer­bungs­kos­ten für ein dane­ben genutz­tes Pri­vat­fahr­zeug gel­tend machen. Außer­dem hält das Finanz­amt die tat­säch­li­chen Kos­ten von 2,28 Euro pro Kilo­me­ter für unan­ge­mes­sen hoch und möch­te den Abzug im Ergeb­nis auf den Rah­men der übli­chen Kilo­me­ter­pau­scha­len begrenzen. 

Der Klä­ger hält dem jedoch eini­ges an Argu­men­ta­ti­on ent­ge­gen. Die Rei­sen nach B und D sind als Dienst­rei­sen von der Arbeit­ge­be­rin geneh­migt. Alle sons­ti­gen Rei­se­kos­ten erstat­tet die Arbeit­ge­be­rin, nur die Fahrt­kos­ten hat der Klä­ger aus Unkennt­nis einer Pro­gramm­funk­ti­on nicht gel­tend gemacht. Dass der Arbeit­ge­ber bei ande­ren Rei­sen die Nut­zung des pri­va­ten Pkw mit 0,30 Euro pro Kilo­me­ter erstat­tet, zeigt, dass die Fahrt mit dem Pri­vat­wa­gen aus­drück­lich mög­lich ist. Die Fahrt zu dem als »Team­e­vent« bezeich­ne­ten Tref­fen in C beschreibt der Klä­ger als beruf­lich erfor­der­li­che Team­buil­ding-Maß­nah­me, an der er als Ver­tre­ter der Abtei­lungs­lei­tung ver­pflich­tend teil­neh­men muss. Zudem ver­weist er dar­auf, dass der Dienst­wa­gen als Fami­li­en­fahr­zeug ein­ge­plant ist, wäh­rend der Audi TT RS wegen sei­ner Bau­art nicht als Fami­li­en­au­to geeig­net ist.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt stellt dar­auf­hin zunächst klar, dass Rei­se­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, wenn die Rei­se aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst ist. Das Gericht knüpft an die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs an, etwa an das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 19.1.2017 unter dem Akten­zei­chen VI R 37/15, in dem die obers­ten Finanz­rich­ter beto­nen, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen grund­sätz­lich die Wahl des Ver­kehrs­mit­tels frei­steht und es auf Zweck­mä­ßig­keit oder Wirt­schaft­lich­keit der Auf­wen­dun­gen im Regel­fall nicht ankommt. 

Auf die­ser Grund­la­ge ord­net das Finanz­ge­richt alle drei Fahr­ten der beruf­li­chen Sphä­re zu. Die Dienst­rei­sen nach B und D ste­hen erkenn­bar im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Tätig­keit des Klä­gers als Inge­nieur. Sie sind dienst­lich geneh­migt, und der Arbeit­ge­ber über­nimmt die übri­gen Rei­se­kos­ten. Pri­va­te Moti­ve tre­ten hier deut­lich in den Hin­ter­grund. Auch die Fahrt zum Team­e­vent in C bewer­tet das Gericht als beruf­lich ver­an­lasst. Auf­grund der pan­de­mie­be­ding­ten Beschrän­kun­gen fin­det die Team­buil­ding-Ver­an­stal­tung nicht in den Räu­men der Arbeit­ge­be­rin, son­dern in der Woh­nung der Vor­ge­setz­ten statt. Inhalt­lich dient sie dem pro­jekt­über­grei­fen­den Aus­tausch der Abtei­lung. Von einem gesel­li­gen pri­va­ten Abend kann daher kei­ne Rede sein.

Inter­es­sant ist die Sicht des Finanz­ge­richts auf die Fra­ge, mit wel­chem Auto der Klä­ger die­se Fahr­ten unter­nimmt. Grund­sätz­lich spricht nach der Lebens­er­fah­rung eini­ges dafür, dass ein Arbeit­neh­mer, der von sei­nem Arbeit­ge­ber ein Fahr­zeug erhält, die­ses auch für dienst­li­che Ter­mi­ne nutzt. Das Gericht nimmt einen ent­spre­chen­den Anscheins­be­weis an. Dies bedeu­tet aber nur, dass der Steu­er­pflich­ti­ge den Gegen­be­weis füh­ren muss. Genau das gelingt dem Klä­ger. Die Fami­lie ver­fügt neben dem Audi TT RS über kein wei­te­res Pri­vat­fahr­zeug. Der Mul­ti­van dient als Fami­li­en­au­to. Wür­de der Klä­ger den Dienst­wa­gen für mehr­tä­gi­ge Dienst­rei­sen nut­zen, wären sei­ne Frau und die Kin­der am länd­li­chen Wohn­ort ohne Auto. Hin­zu kommt, dass der Dienst­wa­gen ein Die­sel­fahr­zeug ist, wäh­rend der Audi TT RS mit Ben­zin betrie­ben wird. Für eine der Dienst­rei­sen legt der Klä­ger Ben­zin-Tank­be­le­ge vor, die zeit­lich genau zur Rei­se pas­sen. Für das Gericht steht damit fest, dass er die strei­ti­gen Fahr­ten tat­säch­lich mit dem pri­va­ten Wagen durch­ge­führt hat. 

Auch zur Höhe der gel­tend gemach­ten Kos­ten bezieht das Finanz­ge­richt klar Stel­lung. Die Berech­nung der tat­säch­li­chen Kilo­me­ter­kos­ten von 2,28 Euro pro Kilo­me­ter auf Basis der Kos­ten­struk­tur des Jah­res 2018 ist nach Auf­fas­sung der Rich­ter nach­voll­zieh­bar. Ein gro­ßer Teil der Jah­res­kos­ten ent­fällt auf die Abschrei­bung, die sich auf­grund der gerin­gen Jah­res­fahr­leis­tung auf weni­ge Kilo­me­ter ver­teilt. Das Gericht weist sogar dar­auf hin, dass der Kilo­me­ter­satz im Streit­jahr 2021 wegen der erneut nied­ri­gen Fahr­leis­tung eigent­lich noch höher aus­fal­len müss­te, hier aber an den Antrag der Klä­ger gebun­den ist.

Das Finanz­amt hin­ge­gen beruft sich für eine Kür­zung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Ver­bin­dung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach dür­fen Auf­wen­dun­gen, die die Lebens­füh­rung berüh­ren, den Gewinn oder die Ein­künf­te nicht min­dern, soweit sie nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­auf­fas­sung als unan­ge­mes­sen gel­ten. Das Finanz­ge­richt folgt inso­weit der frü­he­ren Linie des Bun­des­fi­nanz­hofs, der in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen betont, dass nur der unan­ge­mes­se­ne Teil nicht abzieh­bar ist. 

Die Rich­ter ver­ste­hen den Wort­laut »soweit« kon­se­quent so, dass das Abzugs­ver­bot nur den über­zo­ge­nen Anteil betrifft. Eine voll­stän­di­ge Ver­sa­gung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs dem Grun­de nach lehnt der Senat ab. Zwar erkennt das Gericht an, dass die Anschaf­fung und der Unter­halt eines Audi TT RS die pri­va­te Lebens­füh­rung berüh­ren und in den reprä­sen­ta­ti­ven Bereich fal­len. Nach einer Gesamt­wür­di­gung hält es die Auf­wen­dun­gen im kon­kre­ten Fall den­noch für ange­mes­sen. Maß­geb­lich ist vor allem das Ver­hält­nis der Fahrt­kos­ten zu den Ein­nah­men und Ein­künf­ten. Die so ermit­tel­ten Kos­ten machen weni­ger als drei Pro­zent des Brut­to­ar­beits­lohns des Klä­gers aus und bewe­gen sich damit nach Ansicht des Gerichts im Rah­men des­sen, was für eine Füh­rungs­kraft mit die­sem Gehalts­ni­veau üblich ist. Zudem liegt der pri­va­te Nut­zungs­an­teil des Fahr­zeugs unter zehn Pro­zent der gefah­re­nen Kilo­me­ter, sodass der pri­va­te »Mit­nah­me­ef­fekt« eher gering bleibt. 

Ein »Stör­ge­fühl« des Finanz­amts, weil der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für den Dienst­wa­gen als Betriebs­aus­ga­ben absetzt und gleich­zei­tig beim Klä­ger hohe Wer­bungs­kos­ten für das Pri­vat­fahr­zeug anfal­len, hält das Gericht für kein Argu­ment gegen den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Die­ses Span­nungs­ge­fühl sieht der Senat viel­mehr in der Aus­ge­stal­tung der soge­nann­ten Ein-Pro­zent-Rege­lung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begrün­det. Die­se Vor­schrift knüpft zur Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils der Dienst­wa­gen­nut­zung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, ver­langt bei Arbeit­neh­mern aber anders als bei Unter­neh­mern kei­ne min­des­tens fünf­zig­pro­zen­ti­ge beruf­li­che Nut­zung. Die Rich­ter äußern zwar gewis­se gleich­heits­recht­li­che Beden­ken, sehen den Gesetz­ge­ber jedoch noch im Rah­men sei­nes Gestal­tungs­spiel­raums und legen die Norm daher nicht dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor. 

Das Fazit der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung: Ein Arbeit­neh­mer kann trotz über­las­se­nem Dienst­wa­gen Wer­bungs­kos­ten für ein pri­vat ange­schaff­tes Fahr­zeug gel­tend machen, wenn er die­ses tat­säch­lich für beruf­li­che Fahr­ten nutzt. Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten aller­dings im Blick behal­ten, dass das Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen VI R 30/24 anhän­gig ist. Die obers­ten Finanz­rich­ter kön­nen die Linie bestä­ti­gen oder stren­ge­re Maß­stä­be ent­wi­ckeln. Bis dahin bie­tet die Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts eine durch­aus steu­er­zah­l­er­freund­li­che Argumentationsgrundlage.

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3. Für Familien mit Immobilien: Privater Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks

Wer in der Fami­lie Immo­bi­li­en über­trägt, denkt meis­tens an Ver­sor­gung, Schen­kung und Erb­schaft­steu­er und viel weni­ger an das The­ma »pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te«. Gera­de bei teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen, also wenn ein Ange­hö­ri­ger zum Bei­spiel nur das Dar­le­hen über­nimmt, stellt sich jedoch die Fra­ge, ob das Finanz­amt dar­in einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach § 23 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) sieht. Die obers­ten Finanz­rich­ter haben die­se Fra­ge nun für einen häu­fi­gen Pra­xis­fall beant­wor­tet und dabei sehr klar vor­ge­ge­ben, wie bei gemisch­ten Schen­kun­gen inner­halb der Zehn­jah­res­frist zu rech­nen ist. 

Im ent­schie­de­nen Fall erwarb der Klä­ger im Jahr 2014 ein ver­mie­te­tes Ein­fa­mi­li­en­haus. Der Kauf­preis betrug 143.950 €. Den Erwerb finan­zier­te er teil­wei­se über ein Bank­dar­le­hen. Es han­del­te sich um Pri­vat­ver­mö­gen, die Immo­bi­lie war nicht Betriebsvermögen.

Im März 2019 über­trug der (hier kla­gen­de) Vater das Haus auf sei­ne Toch­ter im Rah­men einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge. Der Ver­kehrs­wert des Hau­ses lag zu die­sem Zeit­punkt bei 210.000 €. Das noch valu­tie­ren­de Bank­dar­le­hen betrug 115.000 €. Die Toch­ter über­nahm die­ses Dar­le­hen und finan­zier­te es neu. Der Vater zahl­te an die Bank eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von 4.000 €, weil das ursprüng­li­che Dar­le­hen vor­zei­tig abge­löst wur­de. Wei­te­re Geld­leis­tun­gen flos­sen zwi­schen Vater und Toch­ter nicht.

Das Finanz­amt behan­del­te die­se Gestal­tung als teil­ent­gelt­li­che Über­tra­gung. Der Grund: Nach sei­ner Sicht lag das Ent­gelt in der Höhe der über­nom­me­nen Ver­bind­lich­keit von 115.000 €. Der Rest der Wert­dif­fe­renz zum Ver­kehrs­wert galt als unent­gelt­li­cher Teil. Damit sah die Behör­de einen ent­gelt­li­chen Anteil von rund 54,76 % und einen unent­gelt­li­chen Anteil von 45,24 %. Auf die­ser Grund­la­ge teil­te das Finanz­amt die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten, die bereits in Anspruch genom­me­ne Abschrei­bung und die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten ent­spre­chend auf und errech­ne­te einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach § 23 EStG in Höhe von 40.655 €.

Der Vater war damit nicht ein­ver­stan­den. Er argu­men­tier­te, er habe ins­ge­samt weni­ger erhal­ten, als er ursprüng­lich bezahlt habe. Bezo­gen auf die Immo­bi­lie als Gan­zes lie­ge der Ver­äu­ße­rungs­er­lös von 115.000 € unter den his­to­ri­schen Anschaf­fungs­kos­ten von 143.950 €. Es gebe des­halb kei­nen tat­säch­li­chen Wert­zu­wachs, der der Ein­kom­men­steu­er unter­fal­len kön­ne. Außer­dem sei die Über­tra­gung erb­recht­lich moti­viert. Sie stel­le im Kern eine Schen­kung an sei­ne Toch­ter dar. Fik­ti­ve Gewin­ne ohne Mit­tel­zu­fluss dürf­ten nicht besteu­ert werden.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen gab dem Klä­ger sogar Recht. Es ver­trat über­ra­schen­der­wei­se die Auf­fas­sung, dass eine teil­ent­gelt­li­che Immo­bi­li­en­über­tra­gung unter­halb der ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten kein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft im Sin­ne des § 23 EStG dar­stellt. Das Gericht nahm eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on der Norm vor. Nach sei­ner Sicht erfasst § 23 EStG nur Fäl­le, in denen ins­ge­samt ein Wert­zu­wachs rea­li­siert ist. Außer­dem sah das Finanz­ge­richt die Gefahr einer unzu­läs­si­gen Dop­pel­be­las­tung, weil der unent­gelt­li­che Teil bereits der Schen­kung­steu­er nach dem Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG) unterliegt.

Das obers­te Finanz­ge­richt folg­te die­ser Sicht­wei­se mit Urteil vom 11.3.2025 (Az: IX R 17/24) lei­der nicht. Nach Auf­fas­sung der obers­ten Rich­ter liegt im Streit­fall ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft nach § 22 Num­mer 2 in Ver­bin­dung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 EStG vor, weil zwi­schen Anschaf­fung im Jahr 2014 und Über­tra­gung im Jahr 2019 weni­ger als zehn Jah­re lie­gen. Maß­geb­lich ist, dass der Vater durch die Schuld­be­frei­ung ein Ent­gelt von 115.000 € erhält. Die Über­nah­me von Schul­den durch den Erwer­ber ist nach stän­di­ger Recht­spre­chung eine ent­gelt­li­che Gegenleistung.

Für die Ermitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Gewinns knüpft das Gericht an die bereits gefes­tig­te Tren­nungs­theo­rie an. Bei teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen von Wirt­schafts­gü­tern des Pri­vat­ver­mö­gens erfolgt eine Auf­tei­lung in einen voll ent­gelt­li­chen und einen voll unent­gelt­li­chen Teil nach dem Ver­hält­nis von Gegen­leis­tung zu Ver­kehrs­wert. Genau die­ses Ver­hält­nis von 115.000 € zu 210.000 € führt zur Ent­gelt­lich­keits­quo­te von rund 54,76 %. Nur die­ser ent­gelt­li­che Teil unter­liegt § 23 EStG. Der unent­gelt­li­che Teil gilt als schenk­wei­se Zuwen­dung und fällt aus dem Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrift heraus.

Die steu­er­li­chen Fol­gen erge­ben sich aus § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG. Der Gewinn ist die Dif­fe­renz zwi­schen Ver­äu­ße­rungs­preis und den antei­li­gen Anschaf­fungs­kos­ten, ver­min­dert um die antei­lig abge­zo­ge­ne Abset­zung für Abnut­zung sowie zuge­ord­ne­ten Ver­äu­ße­rungs­kos­ten. Die gesetz­li­chen Regeln zur Min­de­rung der Anschaf­fungs­kos­ten durch Abschrei­bung in § 23 Absatz 3 Satz 4 EStG gel­ten eben­falls nur für den ent­gelt­li­chen Teil. Bezo­gen auf die­sen Teil ste­hen im Streit­fall antei­li­gen Anschaf­fungs­kos­ten von 78.828 € ein Ver­äu­ße­rungs­preis von 115.000 € gegen­über. Abzüg­lich der antei­li­gen Abschrei­bung und der antei­li­gen Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ergibt sich genau der vom Finanz­amt ange­setz­te Gewinn von 40.655 €.

Ent­schei­dend ist, dass die Rich­ter nicht auf das Gesamt­ob­jekt abstel­len, son­dern iso­liert auf den ent­gelt­li­chen Teil. Für die­sen Teil liegt ein rea­li­sier­ter Wert­zu­wachs vor, auch wenn die Immo­bi­lie ins­ge­samt unter­halb der his­to­ri­schen Anschaf­fungs­kos­ten über­tra­gen ist. Der Vater ver­bes­sert sei­ne wirt­schaft­li­che Posi­ti­on, weil er von einem erheb­li­chen Dar­le­hen frei­ge­stellt ist. Die­se Schuld­be­frei­ung drückt sei­ne Leis­tungs­fä­hig­keit aus und ist des­halb steuerbar.

Eine Über­tra­gung der soge­nann­ten modi­fi­zier­ten Tren­nungs­theo­rie, die im Bereich des Betriebs­ver­mö­gens zu § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG dis­ku­tiert wird, lehnt der IX. Senat für das Pri­vat­ver­mö­gen aus­drück­lich ab. Wür­de man nur Anschaf­fungs­kos­ten bis zur Höhe des Ent­gelts dem ent­gelt­li­chen Teil zuord­nen, blie­ben Wert­stei­ge­run­gen im Pri­vat­ver­mö­gen zum Teil unbe­rück­sich­tigt. Das passt nach Ansicht des Gerichts nicht zu § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG, der beim unent­gelt­li­chen Erwerb an die his­to­ri­schen Anschaf­fungs­kos­ten des Rechts­vor­gän­gers anknüpft.

Auch die vom Finanz­ge­richt ange­nom­me­ne teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on ver­neint das obers­te Finanz­ge­richt. Es sieht kei­ne ver­deck­te Rege­lungs­lü­cke. Der Gesetz­ge­ber hat in § 23 EStG aus­drück­lich sowohl ent­gelt­li­che als auch unent­gelt­li­che Vor­gän­ge gere­gelt. Ein Aus­schluss teil­ent­gelt­li­cher Über­tra­gun­gen lässt sich aus dem Gesetz nicht her­lei­ten. Eben­so weist der Senat das Argu­ment einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Dop­pel­be­steue­rung zurück. Im Erb­schaft­steu­er­recht min­dert die über­nom­me­ne Ver­bind­lich­keit den steu­er­pflich­ti­gen Erwerb nach § 7 ErbStG. Tat­säch­lich unter­liegt nur der unent­gelt­li­che Teil der Schen­kung­steu­er, wäh­rend im Ein­kom­men­steu­er­recht nur der ent­gelt­li­che Teil als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft erfasst ist. Eine ech­te Dop­pel­be­steue­rung der­sel­ben Berei­che­rung liegt daher nicht vor.

Zur Abrun­dung ver­weist das Gericht dar­auf, dass der Gesetz­ge­ber eine gleich­zei­ti­ge Belas­tung mit Ein­kom­men­steu­er und Erb­schaft­steu­er grund­sätz­lich in Kauf nimmt. Das zeigt auch die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs im Bereich der Erb­schaft­steu­er sowie Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, das eine kumu­la­ti­ve Belas­tung in ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen nicht bean­stan­det hat. Sub­jek­ti­ve Vor­stel­lun­gen der Betei­lig­ten, sie hät­ten eine »rein unent­gelt­li­che« Über­tra­gung gewollt, spie­len für die Anwen­dung des § 23 EStG kei­ne Rol­le. Maß­geb­lich sind allein die objek­ti­ven wirt­schaft­li­chen Vor­gän­ge, also im Streit­fall ins­be­son­de­re die Schul­den­über­nah­me der Tochter.

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4. Für Schenker: Nießbrauchbewertung nach geschlechterdifferenzierter Sterbetafel

Wer Ver­mö­gen zu Leb­zei­ten ver­schenkt und sich einen Nieß­brauch vor­be­hält, muss sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, wie die­ses Recht für die Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er bewer­tet wird und ob dabei das Geschlecht des Berech­tig­ten eine Rol­le spie­len darf. Genau dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 20.11.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 38/22 Stel­lung genommen.

Im Streit­fall über­trug ein Vater sei­nen drei Kin­dern im Jahr 2014 Antei­le an einer GmbH. Die Kin­der muss­ten kei­ne Gegen­leis­tung zah­len. Der Vater behielt sich an den über­tra­ge­nen Antei­len einen lebens­lan­gen unent­gelt­li­chen Nieß­brauch vor und trug auch wei­ter­hin alle mit den Antei­len ver­bun­de­nen Las­ten. Das Finanz­amt setz­te gegen­über einem Sohn Schen­kung­steu­er fest. Es ging vom Wert der Antei­le aus und zog davon den Kapi­tal­wert des vor­be­hal­te­nen Nieß­brauchs ab. Die­sen Kapi­tal­wert berech­ne­te es nach § 14 des Bewer­tungs­ge­set­zes (BewG) mit dem geschlechts­spe­zi­fi­schen Ver­viel­fäl­ti­ger für einen 74-jäh­ri­gen Mann.

Der Sohn leg­te Sprung­kla­ge zum Finanz­ge­richt Köln ein. Er mein­te, der Ver­viel­fäl­ti­ger sei zu nied­rig. Nach einem eige­nen mathe­ma­ti­schen Modell ergab sich aus sei­ner Sicht ein höhe­rer Wert für den Nieß­brauch und damit eine nied­ri­ge­re Schen­kung­steu­er. Außer­dem hielt er es für unzu­läs­sig, dass die Ster­be­ta­feln zwi­schen Män­nern und Frau­en unter­schei­den. Er sah einen Ver­stoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grund­ge­set­zes (GG). Das Finanz­ge­richt Köln wies die Kla­ge mit Urteil vom 18.8.2022 unter dem Akten­zei­chen 7 K 1800/21 ab. Dage­gen leg­te der Sohn Revi­si­on ein.

Die Rich­ter des obers­ten Finanz­ge­richts stell­ten zunächst klar, dass die Über­tra­gung der Antei­le eine frei­ge­bi­ge Zuwen­dung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes (ErbStG) ist. Der Sohn erhielt die Betei­li­gung unent­gelt­lich. Der vor­be­hal­te­ne Nieß­brauch min­dert nur die Berei­che­rung, nimmt ihr aber nicht den Schen­kungs­cha­rak­ter. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der Kapi­tal­wert des Nieß­brauchs des­halb vom Wert der Antei­le abzuziehen. 

Für die Bewer­tung des Nieß­brauchs wen­den die Rich­ter § 12 Abs. 1 ErbStG in Ver­bin­dung mit § 14 BewG an. Der Jah­res­wert des Nieß­brauchs ergibt sich aus dem Anteil am Unter­neh­mens­wert. Die­ser Jah­res­wert ist mit dem Ver­viel­fäl­ti­ger aus der aktu­el­len Ster­be­ta­fel des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes zu mul­ti­pli­zie­ren. Für den Bewer­tungs­stich­tag 1.5.2014 war die Ster­be­ta­fel 2009/2011 maß­geb­lich. Sie ergab für einen 74-jäh­ri­gen Mann einen Ver­viel­fäl­ti­ger von 8,431. Eine Berich­ti­gung nach § 14 Abs. 2 BewG kam nicht in Betracht, weil der Vater den Nieß­brauch län­ger als fünf Jah­re inne­hat­te. Das mathe­ma­ti­sche Alter­na­tiv­mo­dell des Klä­gers leh­nen die Rich­ter ab. 

Der Grund: § 14 BewG ord­net eine gesetz­li­che Typi­sie­rung an. Nach § 14 Abs. 4 BewG kann zwar aus­nahms­wei­se der gemei­ne Wert ange­setzt wer­den. Ein blo­ßer Hin­weis auf eine abwei­chen­de Lebens­er­war­tung reicht aber nicht. Der Nach­weis eines ande­ren Werts allein mit der Behaup­tung einer län­ge­ren oder kür­ze­ren Lebens­dau­er ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG ausgeschlossen.

Im Mit­tel­punkt des Streits stand dann noch die Fra­ge, ob geschlech­ter­dif­fe­ren­zier­te Ster­be­ta­feln gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ver­sto­ßen. Die Rich­ter erken­nen, dass § 14 BewG an unter­schied­li­che Lebens­er­war­tun­gen von Män­nern und Frau­en anknüpft. Eine Frau hat sta­tis­tisch eine län­ge­re Lebens­er­war­tung. Dadurch ist der Kapi­tal­wert eines lebens­lan­gen Nieß­brauchs bei ihr höher als bei einem gleich­alt­ri­gen Mann. Das führt in man­chen Fäl­len zu einer höhe­ren Steu­er, in ande­ren Fäl­len zu einer nied­ri­ge­ren Steu­er. Das obers­te Finanz­ge­richt sieht dar­in zwar eine Ungleich­be­hand­lung nach dem Geschlecht, aber kei­ne ver­bo­te­ne Benachteiligung.

Zur Begrün­dung ver­weist das Gericht auf das Ziel einer rea­li­täts­na­hen Bewer­tung und einer Besteue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Die­ses Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip ist Aus­fluss des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in sei­nem Beschluss vom 7.11.2006 unter dem Akten­zei­chen 1 BvL 10/02 betont, dass Bewer­tungs­re­geln den tat­säch­li­chen Wert des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens mög­lichst unver­fälscht abbil­den müs­sen. Geschlechts­neu­tra­le Durch­schnitts­wer­te wür­den die typi­schen Unter­schie­de der Lebens­er­war­tung aus­blen­den und zu sys­te­ma­tisch unzu­tref­fen­den Kapi­tal­wer­ten füh­ren. Die geschlechts­spe­zi­fi­schen Ster­be­ta­feln stel­len aus Sicht der Rich­ter das mil­de­re Mit­tel dar. Sie ver­bes­sern die Genau­ig­keit der Bewer­tung und sind nicht ein­sei­tig zulas­ten eines Geschlechts gerich­tet. Beim rei­nen Nieß­brauch zuguns­ten einer Frau erhöht sich zwar der Steu­er­wert. Bei einer Schen­kung unter Vor­be­halts­nieß­brauch erhöht sich jedoch der abzieh­ba­re Betrag, wenn der Nieß­braucher weib­lich ist.

Die Typi­sie­rung wird zudem durch die Rege­lung in § 14 Abs. 2 BewG zusätz­lich abge­mil­dert. Stirbt der Berech­tig­te deut­lich frü­her, kommt eine Berich­ti­gung nach der tat­säch­li­chen Dau­er in Betracht, wenn die gesetz­li­chen Gren­zen ein­ge­hal­ten sind. 

Am Ende bleibt fest­zu­hal­ten. Die Revi­si­on des Soh­nes blieb ohne Erfolg. Die Schen­kung­steu­er­fest­set­zung war recht­mä­ßig. Der Kapi­tal­wert des Vor­be­halts­nieß­brauchs war kor­rekt nach § 14 BewG mit dem geschlechts­spe­zi­fi­schen Ver­viel­fäl­ti­ger aus der amt­li­chen Ster­be­ta­fel bewertet. 

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5. Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz

Wer betrieb­li­che Grund­stü­cke ver­kauft, kann den Gewinn nach § 6b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) in eine Rück­la­ge ein­stel­len und die Steu­er­last so in die Zukunft ver­schie­ben. Es han­delt sich dabei um eine zins­lo­se Stun­dung der Steu­er auf den Veräußerungsgewinn.

In Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten stellt sich dann oft die Fra­ge, wel­chem Gesell­schaf­ter wel­cher Anteil die­ses begüns­tig­ten Gewinns zusteht, wenn sich die Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se im Lau­fe der Jah­re ändern. Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Finanz­ge­richt hat dazu am 10.7.2024 unter dem Akten­zei­chen 2 K 14/23 ent­schie­den, dass die Begüns­ti­gung strikt per­so­nen­be­zo­gen ist und sich an der tat­säch­li­chen Betei­li­gung im maß­geb­li­chen Zeit­raum orientiert.

Im Streit­fall gehör­te ein Grund­stück einer GmbH & Co. KG mit wech­seln­den Gesell­schaf­tern. Eine alte § 6b-Rück­la­ge war auf die­ses Grund­stück über­tra­gen und als Son­der­pos­ten in der Gesamt­hand­sbi­lanz pas­si­viert. Spä­ter ver­kauf­te die Gesell­schaft das Grund­stück. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wur­de zunächst nach den aktu­el­len Betei­li­gungs­quo­ten ver­teilt. In Ergän­zungs­bi­lan­zen erhielt ein Gesell­schaf­ter A dann aber eine neue § 6b-Rück­la­ge in Höhe von 47,5 Pro­zent des Gewinns, obwohl er im Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung nur noch zu 36 Pro­zent betei­ligt war. Das Finanz­amt erkann­te folg­lich die Rück­la­ge auch nur in Höhe von 36 Pro­zent an und lös­te den Mehr­be­trag spä­ter gewin­n­er­hö­hend auf.

Die Gesell­schaft mein­te, intern sei die alte Rück­la­ge schon immer mit 47,5 Pro­zent A zuge­ord­net wor­den und die Ergän­zungs­bi­lanz bil­de dies nur nach. Die Finanz­ver­wal­tung stell­te dar­auf ab, dass bis zum Ver­kauf des Grund­stücks kei­ne Ergän­zungs­bi­lanz mit einem eige­nen § 6b-Pos­ten für A exis­tier­te und die Rück­la­ge aus­schließ­lich in der Gesamt­hand­sbi­lanz stand. Maß­geb­lich sei daher die Betei­li­gung von 36 Pro­zent in den letz­ten sechs Jah­ren vor der Veräußerung.

Das Finanz­ge­richt folg­te der Finanz­ver­wal­tung. Es stellt klar, dass § 6b EStG per­so­nen­be­zo­gen wirkt und an den ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer anknüpft. Dar­auf hat auch das obers­te Finanz­ge­richt bereits mit Urteil vom 16.12.2021 unter dem Akten­zei­chen IV R 7/19 hin­ge­wie­sen. Ob und in wel­cher Höhe eine Rück­la­ge gebil­det wird, ent­schei­det sich erst in der Bilanz für das Ver­äu­ße­rungs­jahr. Inter­ne Auf­stel­lun­gen oder Anla­gen zu Steu­er­erklä­run­gen erset­zen eine ord­nungs­ge­mä­ße Ergän­zungs­bi­lanz nicht.

Für die Pra­xis bedeu­tet die Ent­schei­dung: Die steu­er­li­che Begüns­ti­gung nach § 6b EStG hängt nicht von inter­nen Berech­nun­gen oder Wunsch­quo­ten ab, son­dern von der doku­men­tier­ten Bilan­zie­rung und der tat­säch­li­chen Betei­li­gung im maß­geb­li­chen Zeit­raum. Wer gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen nut­zen möch­te, braucht recht­zei­tig sau­ber auf­ge­stell­te Ergän­zungs­bi­lan­zen. Andern­falls zählt am Ende nur die Betei­li­gungs­quo­te im Veräußerungszeitpunkt.

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6. Für Tätowierer: Es kann auch eine künstlerische Tätigkeit sein!

Täto­wie­run­gen ent­ste­hen oft als Auf­trags­ar­beit. Trotz­dem kann die Leis­tung (auch im steu­er­li­chen Sin­ne) Kunst sein. Ent­schei­dend ist, ob das Ergeb­nis nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung als künst­le­risch gilt oder ob zumin­dest eine eigen­schöp­fe­ri­sche Gestal­tung mit indi­vi­du­el­ler Hand­schrift vorliegt. 

Auf die­se Kri­te­ri­en stützt sich das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf und ord­net die Tätig­keit eines Täto­wie­rers als frei­be­ruf­li­che Kunst ein. Die Rich­ter ver­wei­sen auf die Unter­schei­dung zwi­schen zweck­frei­er Kunst und Gebrauchs­kunst. Zweck­freie Kunst hat kei­nen eigen­stän­di­gen Nutz­wert. Sie dient allein der ästhe­ti­schen Wir­kung. Für die Ein­ord­nung genügt, dass das Werk als »künst­le­risch« ange­se­hen wird. Dies ent­spricht der Linie der obers­ten Finanz­rich­ter im Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 11.2.2021 unter dem Akten­zei­chen VIII B 30/20.

Im kon­kre­ten Fall ent­warf der Künst­ler die Moti­ve indi­vi­du­ell. Er führ­te Vor­ge­sprä­che, fer­tig­te Skiz­zen, pass­te wäh­rend des Ste­chens Kon­tras­te, Licht­ein­fall und Far­ben an und arbei­te­te teils frei­hän­dig. Das Finanz­amt stell­te auf Auf­trags- und Wei­sungs­ge­bun­den­heit ab. Das Gericht lehnt das ab. Auf­trags­be­zug schließt Kunst nicht aus. Auch Por­trait­ma­le­rei ist häu­fig beauf­tragt. Ent­schei­dend ist der rea­le Gestal­tungs­spiel­raum. Der war hier groß. Des­halb ord­net das Gericht die Leis­tung als künst­le­risch ein und erkennt Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) an. 

Selbst wenn man Täto­wie­run­gen der Gebrauchs­kunst annä­hert, bleibt das Ergeb­nis gleich. Für die Aner­ken­nung als künst­le­ri­sche Tätig­keit for­dert die Recht­spre­chung eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung, indi­vi­du­el­le Anschau­ungs­wei­se, beson­de­re Gestal­tungs­kraft und eine gewis­se Gestal­tungs­hö­he. Die­se Merk­ma­le sind erfüllt. Dar­auf wei­sen die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 29.7.1981 unter dem Akten­zei­chen I R 183/79, vom 27.8.2014 unter dem Akten­zei­chen VIII R 16/11 und vom 23.9.1998 unter dem Akten­zei­chen XI R 71/97 hin. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schied somit am 18.2.2025 unter dem Akten­zei­chen 4 K 1875/23 G, AO zuguns­ten des täto­wie­ren­den Künstlers. 

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7. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen

Vie­le pri­va­te Immo­bi­li­en­an­le­ger nut­zen eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft, bei­spiels­wei­se eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH & Co. KG, um ein Miet­ob­jekt zu hal­ten und Ertrag­steu­er zu optimieren. 

Oft stellt ein Gesell­schaf­ter der Gesell­schaft dafür ein Dar­le­hen zur Ver­fü­gung und erhält Zin­sen. Intui­tiv klingt das ein­fach. Die Gesell­schaft setzt die Zin­sen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab, der Gesell­schaf­ter ver­steu­ert die Zin­sen als Kapi­tal­ein­künf­te. Die obers­ten Finanz­rich­ter haben nun klar­ge­stellt, dass die­ses Modell bei einer rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft steu­er­lich aller­dings nur ein­ge­schränkt funk­tio­niert. Im Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 27.11.2024 unter dem Akten­zei­chen I R 19/21 erkennt das Gericht ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen in einem sol­chen Fall nur sehr begrenzt an.

Im Mit­tel­punkt steht die Fra­ge, wem Wirt­schafts­gü­ter steu­er­lich zuge­rech­net wer­den und wie streng die soge­nann­te Bruch­teils­be­trach­tung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abga­ben­ord­nung (AO) bei einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft wirkt. Danach wer­den Wirt­schafts­gü­ter, die einer Gesamt­hand zuste­hen, den Gesell­schaf­tern antei­lig zuge­rech­net, wenn das für die Besteue­rung wich­tig ist. Die­se Sicht betrifft nicht nur Grund­stü­cke, son­dern nach Auf­fas­sung des obers­ten Finanz­ge­richts auch Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten. Anders läuft es bei gewerb­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Die­ses Sys­tem greift aber gera­de nicht bei rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Gesellschaften.

Im Streit­fall han­del­te es sich um eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH & Co. KG. Kom­ple­men­tä­rin war eine GmbH ohne Ver­mö­gens­be­tei­li­gung, allei­ni­ge ver­mö­gens­mä­ßig betei­lig­te Gesell­schaf­te­rin war die Kom­man­di­tis­tin. Bei­de waren zur Geschäfts­füh­rung berech­tigt. Die Gesell­schaft erwarb im Juni 2012 ein bebau­tes Grund­stück in Deutsch­land und ver­mie­te­te es. Zur Finan­zie­rung gewähr­te die Kom­man­di­tis­tin der Gesell­schaft ein ver­zins­li­ches Dar­le­hen in Höhe des Kauf­prei­ses mit 15 Jah­ren Lauf­zeit und 6 Pro­zent Zin­sen. Bereits im Jahr 2012 flos­sen ers­te Zinszahlungen.

Nach einer Außen­prü­fung qua­li­fi­zier­te das Finanz­amt die Ein­künf­te der Gesell­schaft als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) und nicht als gewerb­li­che Ein­künf­te. Gleich­zei­tig erkann­te es die gezahl­ten Zin­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten an. Es stütz­te sich dabei auf die bestehen­de Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu Miet­ver­trä­gen zwi­schen einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft und ihren Gesell­schaf­tern, ins­be­son­de­re auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 18.5.2004 unter dem Akten­zei­chen IX R 83/00. Dort fehlt es an der not­wen­di­gen Per­so­nen­ver­schie­den­heit, wenn ein Gesell­schaf­ter ein ihm antei­lig selbst gehö­ren­des Objekt »an sich selbst« mie­tet. In glei­cher Linie nahm das Finanz­amt an, dass auch das Dar­le­hen in die­ser Kon­stel­la­ti­on steu­er­lich nicht aner­kannt wird, und setz­te die Ein­künf­te ohne Zins­auf­wand fest.

Die Gesell­schaft erhob Kla­ge und ver­lang­te die Min­de­rung der Ver­mie­tungs­ein­künf­te um die Zin­sen. Das Finanz­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge mit Urteil vom 18.3.2021 unter dem Akten­zei­chen 10 K 2756/19 ab. Die Gesell­schaft leg­te daher Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen ein.

Die Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs bestä­ti­gen zunächst, dass die GmbH & Co. KG nur Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) erzielt. Eine gewerb­li­che Prä­gung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) liegt nicht vor, weil auch die Kom­man­di­tis­tin zur Geschäfts­füh­rung befugt ist. Damit han­delt es sich ein­deu­tig um eine rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft. In sol­chen Fäl­len ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abga­ben­ord­nung (AO) ent­schei­dend. Die Gesell­schaft wird wie eine Bruch­teils­ge­mein­schaft behan­delt. Die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch­sta­be a Abga­ben­ord­nung (AO) geson­dert und ein­heit­lich fest­zu­stel­len, da die Kom­ple­men­tär-GmbH mit ihrer Haf­tungs­ver­gü­tung eben­falls einen Anteil am gemein­schaft­li­chen Ergeb­nis hat. 

Den Kern der Ent­schei­dung bil­det die Behand­lung des Gesell­schaf­ter­dar­le­hens. Die Rich­ter über­tra­gen die Bruch­teils­be­trach­tung aus­drück­lich auf Ver­bind­lich­kei­ten. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abga­ben­ord­nung (AO) wird die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit der ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft den Gesell­schaf­tern antei­lig zuge­rech­net. Im Streit­fall ist die Kom­man­di­tis­tin zu 100 Pro­zent am Ver­mö­gen betei­ligt. Damit steht ihr die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit voll­stän­dig zu. Für Zwe­cke der Besteue­rung fal­len Gläu­bi­ge­rin und Schuld­ne­rin zusam­men. Die obers­ten Finanz­rich­ter spre­chen von einer »Kon­fu­si­on« in steu­er­li­cher Hin­sicht. Zivil­recht­lich besteht der Dar­le­hens­ver­trag wei­ter, steu­er­lich wird die Ver­bind­lich­keit jedoch in vol­lem Umfang neutralisiert.

Die Fol­ge ist klar. Die Zins­zah­lun­gen der Gesell­schaft sind in die­sem Umfang kei­ne Wer­bungs­kos­ten und min­dern die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht. Zugleich erzielt die Gesell­schaf­te­rin inso­weit kei­ne Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen im Sin­ne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Das Gericht wer­tet die Zins­zah­lun­gen viel­mehr wie eine steu­erneu­tra­le Ein­la­ge mit einem Ergeb­nis­vor­ab zuguns­ten der Gesell­schaf­te­rin. Die Zah­lun­gen wir­ken nur auf die inter­ne Ergeb­nis­ver­tei­lung zwi­schen den Betei­lig­ten, nicht auf die steu­er­pflich­ti­ge Einkunftshöhe.

Für die Pra­xis bedeu­tet die Ent­schei­dung: Gewährt ein Gesell­schaf­ter einer rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Dar­le­hen, bringt dies regel­mä­ßig kei­nen Zins­ab­zug und kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ein­künf­te. Soweit die Ver­bind­lich­keit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abga­ben­ord­nung (AO) dem Gesell­schaf­ter zuge­rech­net wird, behan­delt die Finanz­ver­wal­tung die Zins­zah­lun­gen nur noch als steu­erneu­tra­le Ein­la­ge mit Ergeb­nis­vor­ab. Wer eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft nutzt, soll­te die­se Kon­se­quen­zen bei Finan­zie­rungs­ge­stal­tun­gen und Ren­di­te­er­war­tun­gen unbe­dingt einplanen.

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8. Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes

Kin­der­geld für voll­jäh­ri­ge Kin­der sorgt oft für Streit, wenn die­se eige­nes Geld ver­die­nen. Beson­ders hei­kel ist die Fra­ge, ob ein erwach­se­nes Kind das Kin­der­geld direkt von der Fami­li­en­kas­se ver­lan­gen kann, obwohl es sei­nen Lebens­un­ter­halt eigent­lich aus eige­ner Kraft bestrei­tet. Genau dar­um geht es im Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 20.2.2025 unter dem Akten­zei­chen III R 10/24.

In dem Fall erhält eine Mut­ter für ihren 2000 gebo­re­nen Sohn Kin­der­geld. Der Sohn stu­diert dual, bekommt dafür eine monat­li­che Aus­bil­dungs­ver­gü­tung und zusätz­lich ein steu­er­frei­es Sti­pen­di­um. Außer­dem steht ihm ein zweck­ge­bun­de­nes Ver­mö­gen für die Aus­bil­dung zur Ver­fü­gung. Er ist also finan­zi­ell gut abge­si­chert. Im Febru­ar 2021 bean­tragt er bei der Fami­li­en­kas­se, dass das Kin­der­geld ab April 2021 nicht mehr an die Mut­ter, son­dern direkt an ihn aus­ge­zahlt wird. Die Fami­li­en­kas­se folgt die­sem Antrag und lei­tet das Kin­der­geld an den Sohn um.

Die Mut­ter legt Ein­spruch ein. Sie argu­men­tiert, ihr Sohn sei nicht unter­halts­be­dürf­tig, weil er mit Ver­gü­tung, Sti­pen­di­um und Ver­mö­gen sei­nen Lebens­un­ter­halt selbst deckt. Sie meint des­halb, eine Abzwei­gung des Kin­der­gel­des an ihn sei unzu­läs­sig. Die Fami­li­en­kas­se bleibt bei ihrer Ent­schei­dung. Das Finanz­ge­richt Mün­chen weist die Kla­ge der Mut­ter mit Urteil vom 14.3.2024 unter dem Akten­zei­chen 10 K 508/22 ab. Erst vor dem Bun­des­fi­nanz­hof erhält die Mut­ter Recht.

Recht­lich dreht sich alles um § 74 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Die­se Vor­schrift erlaubt es, dass für ein Kind fest­ge­setz­te Kin­der­geld an das Kind aus­zu­zah­len, wenn der eigent­li­che Kin­der­geld­be­rech­tig­te sei­ner gesetz­li­chen Unter­halts­pflicht nicht nach­kommt oder aus finan­zi­el­len Grün­den nur weni­ger Unter­halt leis­ten muss, als dem Kin­der­geld ent­spricht. § 74 EStG regelt also Son­der­fäl­le, in denen das Geld nicht beim Eltern­teil blei­ben soll.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt klar, dass die­se Vor­aus­set­zun­gen hier nicht erfüllt sind. Nach § 1602 Absatz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) ist nur unter­halts­be­rech­tigt, wer sich nicht selbst unter­hal­ten kann. Auf­grund der regel­mä­ßi­gen Aus­bil­dungs­ver­gü­tung und des Sti­pen­di­ums ist der Sohn nach den Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz nicht unter­halts­be­dürf­tig. Damit besteht gegen­über der Mut­ter kei­ne gesetz­li­che Unter­halts­pflicht. Wenn aber kei­ne Unter­halts­pflicht besteht, kann die Mut­ter die­se Pflicht auch nicht ver­let­zen. Ein Fall des § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG liegt daher nicht vor.

Auch § 74 Absatz 1 Satz 3 EStG hilft dem Sohn nicht. Die­se Vari­an­te setzt vor­aus, dass zwar eine Unter­halts­pflicht besteht, der Kin­der­geld­be­rech­tig­te aber wegen feh­len­der Leis­tungs­fä­hig­keit nur einen gerin­ge­ren Unter­halt schul­det als das Kin­der­geld. Es geht dabei um die finan­zi­el­le Schwä­che des Eltern­teils, nicht um die feh­len­de Bedürf­tig­keit des Kin­des. Fällt die Unter­halts­pflicht allein wegen der eige­nen Leis­tungs­fä­hig­keit des Kin­des weg, greift die­se Rege­lung nicht.

Der Sohn beruft sich im Ergeb­nis dar­auf, dass § 74 EStG eine Lücke habe und des­halb ent­spre­chend anzu­wen­den sei. Die obers­ten Finanz­rich­ter leh­nen das ab. Eine Ana­lo­gie oder eine Erwei­te­rung der Norm setzt nach der Recht­spre­chung vor­aus, dass der Gesetz­ge­ber einen Fall ver­se­hent­lich nicht gere­gelt hat. Aus den Geset­zes­ma­te­ria­li­en zu § 74 EStG und dem Sys­tem des Geset­zes ergibt sich aber, dass der Gesetz­ge­ber nur Fäl­le erfas­sen woll­te, in denen ein unter­halts­be­dürf­ti­ges Kind trotz bestehen­der Unter­halts­pflicht nicht aus­rei­chend ver­sorgt wird. Für nicht unter­halts­be­dürf­ti­ge voll­jäh­ri­ge Kin­der woll­te er kei­nen Aus­zah­lungs­an­spruch schaffen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof erin­nert dar­an, dass das Kin­der­geld nach § 31 Satz 1 EStG in ers­ter Linie das Exis­tenz­mi­ni­mum des Kin­des sichern soll. Ist die­ses Exis­tenz­mi­ni­mum bereits voll­stän­dig durch eige­ne Ein­künf­te und Bezü­ge gedeckt, tritt die­ser Zweck zurück. Dann rückt der zwei­te gesetz­li­che Zweck in den Vor­der­grund, näm­lich die För­de­rung der Fami­lie nach § 31 Satz 2 EStG. In sol­chen Fäl­len darf das Kin­der­geld beim vor­ran­gig berech­tig­ten Eltern­teil ver­blei­ben und kann etwa für Umgangs­kos­ten, Besu­che oder sons­ti­ge elter­li­che Auf­wen­dun­gen ein­ge­setzt werden.

Damit steht fest: Ein voll­jäh­ri­ges Kind, das sei­nen Lebens­un­ter­halt aus eige­ner Ver­gü­tung, Sti­pen­di­en oder ähn­li­chen Ein­künf­ten bestrei­tet, kann das Kin­der­geld nicht nach § 74 EStG an sich abzwei­gen las­sen. Nur wenn es tat­säch­lich unter­halts­be­dürf­tig ist und der berech­tig­te Eltern­teil sei­ner Unter­halts­pflicht nicht nach­kommt oder aus finan­zi­el­len Grün­den nur ein­ge­schränkt unter­halts­pflich­tig ist, kommt eine Abzwei­gung des Kin­der­gel­des in Betracht. In dem ent­schie­de­nen Fall hebt das obers­te Finanz­ge­richt daher den Abzwei­gungs­be­scheid auf und bestä­tigt den Anspruch der Mut­ter auf Aus­zah­lung des Kindergeldes.

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