Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief Juni 2025

Word-DateiVor­he­ri­ger Man­dan­ten­briefNächs­ter Mandantenbrief

Steuertermine

10.06. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohn­steu­er
Ein­kom­men­steu­er
Kir­chen­steu­er
Körperschaftsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.06. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Juli 2025:

10.07. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 14.07. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

31.07.2025: Abga­be Einkommensteuer‑, Umsatz­steu­er- und Gewerbesteuererklärung

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge Juni 2025

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für Juni ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 26.6.2025.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Die ver­spä­te­te Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen kann finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen haben, ins­be­son­de­re in Form eines Ver­spä­tungs­zu­schlags. Die Fest­set­zung die­ses Zuschlags unter­liegt jedoch bestimm­ten recht­li­chen Vor­ga­ben, die eine ermes­sens­ge­rech­te Ent­schei­dung der Finanz­be­hör­de erfor­dern. Zu klä­ren war in die­sem Zusam­men­hang, was alles in das Ermes­sen ein­flie­ßen muss.

Dabei sind näm­lich nicht nur die Dau­er der Ver­spä­tung und das Ver­schul­den des Steu­er­pflich­ti­gen zu berück­sich­ti­gen, son­dern auch die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Steu­er­fest­set­zung. Gera­de dies über­sieht jedoch die Finanz­ver­wal­tung schon mal.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te das Finanz­ge­richt Müns­ter am 14.6.2024 unter dem Akten­zei­chen 4 K 2351/23 über die Recht­mä­ßig­keit eines Ver­spä­tungs­zu­schlags zur Ein­kom­men­steu­er 2020 zu ent­schei­den. Der Streit­fall betraf einen Steu­er­pflich­ti­gen, der sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2020 ver­spä­tet ein­ge­reicht hat­te. Der Steu­er­pflich­ti­ge war im Jahr 2020 nicht­selb­stän­dig tätig und hat­te auf­grund zwei­er Arbeits­ver­hält­nis­se Lohn­steu­er nach den Steu­er­klas­sen I und VI ent­rich­tet. Die Steu­er­erklä­rung wur­de erst am 29.3.2023 abge­ge­ben, obwohl die Abga­be­frist am 31.8.2022 ende­te. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin einen Ver­spä­tungs­zu­schlag in Höhe von 175 Euro fest. Dabei berief sich die Behör­de dar­auf, dass die ver­spä­te­te Abga­be nicht ent­schuld­bar sei. Der Steu­er­pflich­ti­ge argu­men­tier­te, dass sei­ne steu­er­li­che Bera­te­rin auf­grund von Arbeits­über­las­tung die Erklä­rung nicht frist­ge­recht ein­rei­chen konn­te. Zudem hät­te sich aus der Steu­er­ver­an­la­gung eine Steu­er­erstat­tung erge­ben, wes­halb ein Ver­spä­tungs­zu­schlag unver­hält­nis­mä­ßig sei.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter gab der Kla­ge des Steu­er­pflich­ti­gen statt und hob den Bescheid über die Fest­set­zung des Ver­spä­tungs­zu­schlags ersatz­los auf. Die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter stell­ten fest, dass das Finanz­amt sein Ermes­sen nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­übt hat­te. Gemäß § 152 Abs. 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) kann ein Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­ge­setzt wer­den, wenn eine Steu­er­erklä­rung ver­spä­tet abge­ge­ben wird. Dabei ist jedoch von der Fest­set­zung abzu­se­hen, wenn die Ver­spä­tung glaub­haft ent­schuld­bar ist. Das Finanz­ge­richt stell­te inso­weit ins­ge­samt klar, dass die Behör­de in Erstat­tungs­fäl­len beson­ders prü­fen muss, ob ein Ver­spä­tungs­zu­schlag sach­ge­recht ist. Der Gesetz­ge­ber hat in § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­fäl­len vor­ge­nom­men, wes­halb in letz­te­ren eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Ermes­sens­prü­fung erfor­der­lich ist.

Das Finanz­ge­richt bemän­gel­te, dass das Finanz­amt bei sei­ner Ent­schei­dung allein auf die Ver­spä­tung und das Ver­schul­den des Steu­er­pflich­ti­gen abge­stellt hat­te, ohne die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Steu­er­ver­an­la­gung zu berück­sich­ti­gen. Es hät­te geprüft wer­den müs­sen, ob durch die ver­spä­te­te Abga­be eine Ver­zö­ge­rung im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ent­stan­den ist und ob sich aus der Ver­an­la­gung eine Steu­er­erstat­tung oder eine Nach­zah­lung erge­ben hat. Zudem hät­te das Finanz­amt berück­sich­ti­gen müs­sen, dass sich die Steu­er­fest­set­zung zu Guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­wirkt hat. Damit lag ein Ermes­sens­feh­ler vor, da die Ent­schei­dung nicht auf einer umfas­sen­den Abwä­gung der rele­van­ten Gesichts­punk­te basierte.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter folg­te der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, wonach die Finanz­be­hör­den nicht nur ein Kri­te­ri­um her­an­zie­hen dür­fen, son­dern alle maß­geb­li­chen Aspek­te in ihre Ent­schei­dung ein­flie­ßen las­sen müs­sen. Die Behör­de hät­te die Dau­er und Häu­fig­keit der Fris­t­über­schrei­tun­gen, den wirt­schaft­li­chen Vor­teil durch eine mög­li­che Steu­er­erstat­tung und die Bedeu­tung der Ver­zö­ge­rung für das Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren in ihre Erwä­gun­gen ein­be­zie­hen müs­sen. Da dies nicht erfolgt ist, war die Fest­set­zung des Ver­spä­tungs­zu­schlags ermes­sens­feh­ler­haft und somit rechtswidrig.

Die Ent­schei­dung unter­streicht erfreu­li­cher­wei­se, dass die Finanz­be­hör­den bei der Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags auch nach der Neu­re­ge­lung des § 152 AO eine umfas­sen­de Ermes­sens­prü­fung vor­neh­men müs­sen. Ins­be­son­de­re in Erstat­tungs­fäl­len ist eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung abso­lut not­wen­dig, um den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz zu wah­ren. Betrof­fe­ne soll­ten gera­de in Erstat­tungs­fäl­len das Finanz­amt auf die­se Ent­schei­dung hin­wei­sen und gegen den Ver­spä­tungs­zu­schlag vorgehen.

Die Revi­si­on wur­de wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen, da noch nicht abschlie­ßend geklärt ist, wel­che Ermes­sens­kri­te­ri­en bei der Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags nach neu­er Rechts­la­ge zu berück­sich­ti­gen sind. Bis­her ist jedoch nicht ersicht­lich, dass das Finanz­amt die Revi­si­on auch tat­säch­lich ein­ge­legt hat.

nach oben

2. Für alle Steuerpflichtigen: Verluste aus Kapitalvermögen durch vermeintliche Vermietung von (See-)Containern

Inves­ti­tio­nen in Con­tai­ner-Lea­sing-Model­le werden/ wur­den steu­er­lich oft als attrak­ti­ve Anla­ge­mög­lich­keit betrach­tet. Der Fis­kus stellt sich dabei jedoch die Fra­ge, ob die dar­aus erziel­ten Ein­künf­te als Kapi­tal­erträ­ge oder als Ein­künf­te aus gewerb­li­cher Tätig­keit zu behan­deln sind. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist dabei die Abgren­zung zwi­schen einer pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung und einer unter­neh­me­ri­schen Tätigkeit.

In dem vor­lie­gen­den Fall ent­schied das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg am 28.11.2023 unter dem Akten­zei­chen 8 K 2173/21 über die steu­er­li­che Behand­lung von Ver­lus­ten aus Kauf- und Ver­wal­tungs­ver­trä­gen über See­con­tai­ner. Der Klä­ger hat­te mit Gesell­schaf­ten der P&R‑Gruppe Ver­trä­ge abge­schlos­sen, in denen er Con­tai­ner erwarb und zugleich deren Ver­wal­tung an die P&R‑Gesellschaften über­trug. In die­sen Ver­trä­gen war vor­ge­se­hen, dass die Con­tai­ner ver­mie­tet wer­den und nach Ablauf einer bestimm­ten Zeit ein Rück­kauf durch die P&R‑Gesellschaften erfol­gen kön­ne. Der Klä­ger betrach­te­te sei­ne Tätig­keit als unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung und begehr­te den Abzug sei­ner Ver­lus­te als gewerb­li­che Ein­künf­te. Das Finanz­amt hin­ge­gen erkann­te ledig­lich Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen an und wies den Antrag auf Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung ab.

Das Gericht ent­schied, dass der Klä­ger kein wirt­schaft­li­ches oder zivil­recht­li­ches Eigen­tum an den Con­tai­nern erwor­ben hat­te, da die­se nicht hin­rei­chend indi­vi­dua­li­siert waren. Damit konn­te er kei­ne Ver­mie­tungs­ein­künf­te erzie­len, son­dern ledig­lich eine Kapi­tal­über­las­sung vor­neh­men. Ent­schei­dend war, dass die Con­tai­ner in den Ver­trä­gen nur ihrer Art nach bezeich­net waren, ohne dass eine kon­kre­te Zuord­nung zu den vom Klä­ger angeb­lich erwor­be­nen Ein­hei­ten erfolg­te. Auch die Tat­sa­che, dass der Klä­ger kei­ne Eigen­tums­zer­ti­fi­ka­te ange­for­dert hat­te, sprach gegen ein Eigen­tum an den Con­tai­nern. Folg­lich hat­te er den P&R‑Gesellschaften wirt­schaft­lich betrach­tet Kapi­tal zur Nut­zung über­las­sen und erziel­te damit Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen im Sin­ne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz.

Das Gericht stell­te wei­ter­hin fest, dass der Klä­ger kei­ne unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus­ge­übt hat­te, da er über die Unter­zeich­nung der Ver­trä­ge hin­aus kei­ne wei­te­ren Tätig­kei­ten ent­fal­te­te. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs stellt eine nach­hal­ti­ge Ver­mie­tungs­tä­tig­keit nur dann eine gewerb­li­che Betä­ti­gung dar, wenn die Ver­klam­me­rung von Erwerb, Ver­mie­tung und Ver­äu­ße­rung der Wirt­schafts­gü­ter in einem ein­heit­li­chen Geschäfts­kon­zept erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Der Klä­ger war ledig­lich als Inves­tor tätig und trat nicht aktiv am Markt auf. Auch eine plan­mä­ßi­ge Ver­äu­ße­rung der Con­tai­ner war nicht ersicht­lich, sodass eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­ge­schlos­sen wurde.

Ein steu­er­lich anzu­er­ken­nen­der Ver­lust aus dem Aus­fall der Kapi­tal­for­de­rung konn­te im Streit­jahr eben­falls nicht berück­sich­tigt wer­den. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist ein sol­cher Ver­lust erst dann anzu­set­zen, wenn end­gül­tig fest­steht, dass kei­ne wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr erfol­gen wer­den. Zum Zeit­punkt des Urteils war jedoch eine Insol­venz­quo­te von etwa 33% abseh­bar, sodass noch mit Rück­zah­lun­gen gerech­net wer­den konn­te. Ein steu­er­lich wirk­sa­mer Ver­lust lag damit noch nicht vor.

Das Urteil zeigt dabei über den abge­ur­teil­ten Fall hin­aus, dass der blo­ße Abschluss von Kauf- und Ver­wal­tungs­ver­trä­gen ohne tat­säch­li­che unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung nicht aus­reicht, um eine gewerb­li­che Tätig­keit zu begrün­den. Die steu­er­li­che Behand­lung sol­cher Invest­ments hängt maß­geb­lich von der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät ab.

nach oben

3. Für alle Steuerpflichtgen: Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erb­schaft­steu­er spielt die steu­er­li­che Begüns­ti­gung bestimm­ter Ver­mö­gens­wer­te eine zen­tra­le Rol­le, ins­be­son­de­re wenn es um Betriebs­ver­mö­gen, ver­mie­te­ten Wohn­raum oder das selbst­ge­nutz­te Fami­li­en­heim geht.

Die­se Ver­güns­ti­gun­gen kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch auf Mit­er­ben über­tra­gen wer­den. Frag­lich ist jedoch, ob und in wel­chem Zeit­raum nach dem Erb­fall eine sol­che Über­tra­gung erfol­gen muss, damit die steu­er­li­chen Vor­tei­le erhal­ten blei­ben. Genau mit die­ser Fra­ge hat­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof am 15.5.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 12/21 zu befassen.

Im vor­lie­gen­den Fall ver­star­ben die Eltern des Klä­gers im Dezem­ber 2015 kurz nach­ein­an­der. Der Klä­ger und sein Bru­der beerb­ten sowohl die Mut­ter als auch den Vater zu glei­chen Tei­len. Zum Nach­lass der Mut­ter gehör­ten Grund­stü­cke, wäh­rend der Nach­lass des Vaters neben wei­te­ren Grund­stü­cken auch eine 20-pro­zen­ti­ge Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einer gewerb­lich täti­gen GmbH & Co. KG sowie eine gleich hohe Betei­li­gung an deren Kom­ple­men­tär­ge­sell­schaft, einer GmbH, umfass­te. Die rest­li­chen 80 Pro­zent der Gesell­schafts­an­tei­le hielt bereits der Kläger.

Das Finanz­amt setz­te mit Bescheid vom 2.3.2018 die Erb­schaft­steu­er für den Erwerb nach dem Vater auf 30.668 Euro fest. Dabei gewähr­te es für den KG-Anteil die steu­er­li­che Begüns­ti­gung nach § 13a Erb­schaft­steu­er- und Schen­kungsteu­er­ge­setz (ErbStG), teil­wei­se auch für eini­ge Grund­stü­cke gemäß § 13c ErbStG sowie für das vom Klä­ger selbst bewohn­te Fami­li­en­heim eine Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Die­ser Bescheid wur­de bestandskräftig.

Erst mit nota­ri­el­ler Urkun­de vom 19.2.2018 regel­ten der Klä­ger und sein Bru­der die Erbaus­ein­an­der­set­zung. Im Rah­men die­ser Tei­lung über­trug der Bru­der sei­nen 10-pro­zen­ti­gen Anteil an der KG unent­gelt­lich auf den Klä­ger. Für die Über­tra­gung der GmbH-Betei­li­gung zahl­te der Klä­ger eine Abfin­dung an sei­nen Bru­der. Ergeb­nis der Erbaus­ein­an­der­set­zung war, dass der Bru­der ein Grund­stück erhielt, wäh­rend der Klä­ger sämt­li­che Gesell­schafts­be­tei­li­gun­gen sowie die ver­blei­ben­den Grund­stü­cke übernahm.

Dar­auf­hin bean­trag­te der Klä­ger am 19.11.2019 eine Ände­rung des Erb­schaft­steu­er­be­scheids, um die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen neu zuzu­ord­nen. Das Finanz­amt lehn­te dies mit der Begrün­dung ab, dass eine Erbaus­ein­an­der­set­zung steu­er­lich nur dann berück­sich­tigt wer­den kön­ne, wenn sie inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall erfol­ge. Eine der­art lan­ge Ver­zö­ge­rung von drei Jah­ren sei nicht akzep­ta­bel. Auch der Umstand, dass bei­de Eltern­tei­le kurz hin­ter­ein­an­der ver­stor­ben sei­en, stel­le kei­nen aus­rei­chen­den Grund für die spä­te Aus­ein­an­der­set­zung dar.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf gab der Kla­ge des Erben statt und ver­pflich­te­te das Finanz­amt zur Ände­rung des Bescheids. Es gewähr­te die steu­er­li­che Begüns­ti­gung des Wohn­raums in Höhe von 28.942 Euro, des Betriebs­ver­mö­gens in Höhe von 312.256 Euro und des eigen­ge­nutz­ten Fami­li­en­heims in Höhe von 41.935 Euro. Dage­gen leg­te das Finanz­amt Revi­si­on ein und ver­wies auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 28.5.2019 unter dem Akten­zei­chen II R 37/16, in dem die Sechs-Monats-Regel bekräf­tigt wur­de. Zudem sei der Erwerb des Bru­ders nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht begüns­tigt gewe­sen, weil er das Fami­li­en­heim nicht zu eige­nen Wohn­zwe­cken nut­zen woll­te, sodass auch kei­ne Begüns­ti­gung auf den Klä­ger über­tra­gen wer­den könne.

Der Bun­des­fi­nanz­hof wies die Revi­si­on jedoch als unbe­grün­det zurück. Die Rich­ter stell­ten klar, dass die steu­er­li­che Begüns­ti­gung für das Betriebs­ver­mö­gen, den Wohn­raum und das Fami­li­en­heim gemäß § 13a, § 13b, § 13c sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG im Wege des soge­nann­ten Begüns­ti­gungs­trans­fers gewährt wer­den kann. Eine fes­te Frist für die Tei­lung des Nach­las­ses sieht das Gesetz nicht vor. Maß­geb­lich ist viel­mehr, ob ein inne­rer Zusam­men­hang zwi­schen Erb­fall und Erbaus­ein­an­der­set­zung besteht. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te in ihren Richt­li­ni­en eine Sechs-Monats-Frist als Vor­aus­set­zung für den steu­er­li­chen Begüns­ti­gungs­trans­fer auf­ge­stellt. Dies sei jedoch nicht mit der gesetz­li­chen Rege­lung ver­ein­bar. Ent­schei­dend ist, ob die Aus­ein­an­der­set­zung auf einer neu­en Wil­lens­bil­dung der Mit­er­ben beruht oder im Rah­men der ursprüng­li­chen Erb­tei­lung erfolgt.

Das Gericht stell­te fest, dass die Mit­er­ben von Anfang an die Absicht hat­ten, das Betriebs­ver­mö­gen sowie das Fami­li­en­heim ent­spre­chend zu ver­tei­len. Die Ver­zö­ge­rung war durch die kom­ple­xen steu­er­li­chen und bewer­tungs­recht­li­chen Fra­gen begrün­det, die zunächst geklärt wer­den muss­ten. Es gab kei­ne Anzei­chen dafür, dass der Nach­lass wil­lent­lich unge­teilt belas­sen wur­de. Daher sei die Über­tra­gung im Rah­men der Tei­lung des Nach­las­ses erfolgt. Die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen waren somit ent­spre­chend zu gewähren.

Die­se Ent­schei­dung bestä­tigt, dass eine Erbaus­ein­an­der­set­zung auch über einen Zeit­raum von sechs Mona­ten hin­aus erfol­gen kann, ohne dass die steu­er­li­chen Vor­tei­le ver­lo­ren gehen. Ent­schei­dend bleibt die Gesamt­wür­di­gung der Umstän­de, ins­be­son­de­re ob eine bewuss­te Ver­zö­ge­rung vor­liegt oder ob sach­li­che Grün­de für eine spä­te­re Tei­lung bestehen. Damit setzt der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung fort und stellt klar, dass star­re Fris­ten, wie es das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um setzt, nicht den gesetz­li­chen Vor­ga­ben entsprechen.

nach oben

4. Für alle Steuerpflichtigen: Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen ist ein immer wie­der heiß dis­ku­tier­tes The­ma im Ein­kom­men­steu­er­recht. Beson­ders umstrit­ten ist die Fra­ge, ob Auf­wen­dun­gen für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel, die zur Unter­stüt­zung einer medi­zi­ni­schen Behand­lung ein­ge­nom­men wer­den, steu­er­lich abzugs­fä­hig sind.

Im vor­lie­gen­den Fall muss­te das Finanz­ge­richt Mün­chen unter dem Akten­zei­chen 15 K 286/23 am 25.7.2024 dar­über ent­schei­den, ob die Kos­ten für bestimm­te Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel, die ein an Krebs erkrank­ter Steu­er­pflich­ti­ger auf ärzt­li­che Ver­ord­nung hin ein­nahm, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den können.

Im Streit­fall ging es um ein Ehe­paar, das zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wur­de. Der Klä­ger lei­det seit 2015 an meta­stasie­ren­dem Pro­sta­ta­krebs, der mit einer Hor­mon­the­ra­pie nicht mehr heil­bar ist. Nach Ope­ra­ti­on und Che­mo­the­ra­pie kämpft er mit schwe­ren Neben­wir­kun­gen. In den Jah­ren 2019 und 2020 mach­ten die Klä­ger hohe Krank­heits­kos­ten steu­er­lich gel­tend, dar­un­ter Auf­wen­dun­gen für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel in Höhe von 9.871 Euro für 2019 und 10.847 Euro für 2020. Die­se Prä­pa­ra­te wur­den ärzt­lich ver­ord­net und soll­ten ins­be­son­de­re Neben­wir­kun­gen der Krebs­the­ra­pie abmil­dern. Das zustän­di­ge Finanz­amt erkann­te zwar bestimm­te Krank­heits­kos­ten an, ver­wei­ger­te jedoch die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel mit der Begrün­dung, dass es sich hier­bei um nicht abzugs­fä­hi­ge Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung han­de­le. Dage­gen leg­ten die Klä­ger Ein­spruch ein, der erfolg­los blieb, und erho­ben schließ­lich Kla­ge beim Finanzgericht.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge jedoch eben­so ab. Es führ­te aus, dass außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen nach § 33 Abs. 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) nur dann berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn sie einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig ent­ste­hen und nicht zur all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung gehö­ren. Zwar sind Krank­heits­kos­ten grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig, jedoch sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG Auf­wen­dun­gen für Diät­ver­pfle­gung – und damit auch für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel – vom Abzug aus­ge­schlos­sen. Auch wenn die Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel ärzt­lich ver­ord­net wur­den und zur Unter­stüt­zung der Krebs­the­ra­pie dien­ten, stel­len sie nach Auf­fas­sung der Finanz­rich­ter kei­ne Arz­nei­mit­tel im Sin­ne des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes dar. Viel­mehr sei­en sie als Lebens­mit­tel zu qua­li­fi­zie­ren, die nicht ori­gi­när dem Zweck der Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit die­nen. Damit unter­fal­len sie dem steu­er­li­chen Abzugs­ver­bot des § 12 Nr. 1 EStG, wonach Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung nicht steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den können.

Das Gericht ver­wies zudem auf die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, ins­be­son­de­re auf das Urteil vom 21.6.2007 unter dem Akten­zei­chen III R 48/04, in dem bereits klar­ge­stellt wur­de, dass auch medi­zi­nisch indi­zier­te Son­der­diä­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Dem­nach ist es steu­er­lich uner­heb­lich, ob die spe­zi­el­le Ernäh­rung oder Nah­rungs­er­gän­zung zur The­ra­pie einer Krank­heit not­wen­dig ist. Ent­schei­dend ist, dass sie in den Bereich der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung fällt und damit nicht unter die steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Krank­heits­kos­ten sub­su­miert wer­den kann.

Das Finanz­ge­richt sah auch kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die Prä­pa­ra­te aus­nahms­wei­se als Arz­nei­mit­tel zu wer­ten sei­en. Eine amt­li­che Aus­kunft des Bun­des­in­sti­tuts für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te bestä­tig­te, dass die in Rede ste­hen­den Prä­pa­ra­te nicht als Arz­nei­mit­tel zuge­las­sen sind. Eine Zulas­sungs­pflicht für Arz­nei­mit­tel bestehe, um deren medi­zi­ni­sche Wirk­sam­keit sicher­zu­stel­len. Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel, auch wenn sie hoch­do­sier­te Vit­ami­ne oder Mine­ral­stof­fe ent­hal­ten, sind nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­an­schau­ung Lebens­mit­tel und kei­ne Medikamente.

Die Finanz­rich­ter hiel­ten fest, dass selbst in Fäl­len schwe­rer Erkran­kun­gen kein steu­er­li­cher Abzug für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel mög­lich ist. Das Abzugs­ver­bot gilt auch dann, wenn die Prä­pa­ra­te ärzt­lich emp­foh­len oder ver­ord­net wer­den, da sie ledig­lich eine unter­stüt­zen­de Funk­ti­on haben, jedoch kei­ne unmit­tel­ba­re Heil­be­hand­lung dar­stel­len. Das Finanz­ge­richt ver­wies in die­sem Zusam­men­hang auf die gesetz­ge­be­ri­sche Inten­ti­on, durch das Abzugs­ver­bot eine Gleich­be­hand­lung aller Steu­er­pflich­ti­gen sicher­zu­stel­len und eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kos­ten der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung kon­se­quent auszuschließen.

Auf­grund der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­fra­ge ließ das Gericht die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu. Es beton­te, dass bis­her kei­ne höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung zu der Fra­ge vor­liegt, ob bei einer Krebs­er­kran­kung die Ein­nah­me von Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln zwangs­läu­fig im Sin­ne des § 33 Abs. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ist.

Damit bleibt abzu­war­ten, ob der Bun­des­fi­nanz­hof in einem mög­li­chen Revi­si­ons­ver­fah­ren eine abschlie­ßen­de Klä­rung her­bei­füh­ren wird. Unter dem Akten­zei­chen VI R 23/24 wer­den sich nun noch die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik damit beschäf­ti­gen müs­sen. Auch wenn wir die Chan­cen auf ein posi­ti­ves Urteil eher gering ein­ord­nen, soll­te Betrof­fe­ne unter Ver­weis auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren Ein­spruch gegen den eige­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid einlegen.

nach oben

5. Für alle Steuerpflichtige: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Hand­wer­k­erleis­tun­gen im pri­va­ten Haus­halt ist ein wich­ti­ger Teil des Ein­kom­men­steu­er­rechts. Ziel der Rege­lung ist es, Anrei­ze für lega­le Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se zu schaf­fen und Schwarz­ar­beit ent­ge­gen­zu­wir­ken. In die­sem Zusam­men­hang stellt sich die Fra­ge, ob eine Steu­er­ermä­ßi­gung auch für Vor­aus­zah­lun­gen gel­tend gemacht wer­den kann, die noch vor der tat­säch­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung erfol­gen. Mit die­ser Pro­ble­ma­tik befass­te sich das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf in sei­ner Ent­schei­dung vom 18.7.2024 unter dem Akten­zei­chen 14 K 1966/23 E.

Im Streit­fall ging es um ein Ehe­paar, das zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wird. Die Ehe­leu­te hat­ten ver­schie­de­ne Hand­werks­ar­bei­ten in ihrem Haus in Auf­trag gege­ben. Kon­kret soll­ten eine Öl-Brenn­wert-Hei­zungs­an­la­ge und eine Sani­tär­an­la­ge instal­liert wer­den. Hier­für erhiel­ten sie im Okto­ber 2022 von der beauf­trag­ten Fir­ma zwei Ange­bo­te mit aus­ge­wie­se­nen Lohn­kos­ten. Noch bevor die Arbei­ten began­nen, zahl­ten sie am 19.12.2022 einen Betrag von ins­ge­samt 5.242,35 Euro an das Unter­neh­men. Die­se Zah­lung erfolg­te auf eige­ne Initia­ti­ve des Klä­gers, der die Lohn­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen woll­te. Eine Rech­nung des Unter­neh­mens lag zu die­sem Zeit­punkt nicht vor. Erst im Jahr 2023 wur­den die Hand­wer­k­erleis­tun­gen tat­säch­lich erbracht, und es wur­den regu­lä­re Rech­nun­gen aus­ge­stellt. Die Ehe­leu­te mach­ten die Vor­aus­zah­lun­gen in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 als Hand­wer­k­erleis­tun­gen nach § 35a Absatz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) geltend.

Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Vor­aus­zah­lun­gen jedoch nicht, da es an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung für das Jahr 2022 man­gel­te und die Leis­tung erst im Fol­ge­jahr erbracht wur­de. Gegen die­se Ent­schei­dung leg­ten die Steu­er­pflich­ti­gen Ein­spruch ein. Sie argu­men­tier­ten, dass es für die Steu­er­ermä­ßi­gung allein auf den Zah­lungs­zeit­punkt ankom­me. Zudem sei­en die Ange­bo­te des Hand­werks­be­triebs als Grund­la­ge für die geleis­te­ten Zah­lun­gen anzu­se­hen. Auch wäre es nicht unüb­lich, dass Anzah­lun­gen auf Arbeits­kos­ten erfol­gen, selbst wenn die Arbei­ten erst spä­ter aus­ge­führt werden.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf wies die Kla­ge der Steu­er­pflich­ti­gen zurück. Es stell­te fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 35a Absatz 3 und 5 EStG nicht erfüllt sind. Zwar wür­den die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich unter die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen fal­len, jedoch fehl­te eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung im Sin­ne des § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG. Eine Rech­nung muss nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs die wesent­li­chen Grund­la­gen der steu­er­lich geför­der­ten Leis­tungs­be­zie­hung ent­hal­ten, ins­be­son­de­re den Leis­tungs­er­brin­ger, den Emp­fän­ger, die Art, den Zeit­punkt und den Inhalt der Leis­tung sowie die dafür geschul­de­ten Ent­gel­te. Dies sei hier nicht gege­ben, da die ein­zi­ge vor­han­de­ne schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on eine vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst ver­fass­te E‑Mail gewe­sen sei, die kei­ne Rech­nung im steu­er­li­chen Sin­ne dar­stellt. Das Gericht ver­wies hier­zu auf die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 29.1.2009 unter dem Akten­zei­chen VI R 28/08 sowie vom 20.4.2023 unter dem Akten­zei­chen VI R 24/20.

Dar­über hin­aus stell­te das Finanz­ge­richt klar, dass für die Steu­er­ermä­ßi­gung nicht nur der Zah­lungs­zeit­punkt rele­vant ist, son­dern auch, dass eine Hand­wer­k­erleis­tung tat­säch­lich erbracht wur­de. Eine blo­ße Vor­aus­zah­lung, die nicht auf einer Rech­nung oder einer Zah­lungs­an­for­de­rung des Hand­werks­be­triebs basiert, son­dern ein­sei­tig durch den Steu­er­pflich­ti­gen erfolgt, sei nicht berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Das Gericht argu­men­tier­te wei­ter, dass sol­che eigen­in­itia­ti­ven Vor­aus­zah­lun­gen dem Zweck des § 35a EStG wider­sprä­chen. Die­ser zie­le dar­auf ab, legal beschäf­tig­te Hand­wer­ker für erbrach­te Leis­tun­gen zu ent­loh­nen und nicht auf eine vor­ge­zo­ge­ne steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung künf­ti­ger Arbei­ten. Die gesetz­ge­be­ri­sche Inten­ti­on, Schwarz­ar­beit zu bekämp­fen und eine steu­er­li­che För­de­rung inner­halb fest­ge­leg­ter Gren­zen zu gewäh­ren, wür­de durch eine »eigen­mäch­ti­ge« Vor­aus­zah­lung ohne sach­li­chen Grund unterlaufen.

Das Urteil zeigt, dass bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Hand­wer­k­erleis­tun­gen stets die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen beach­tet wer­den müs­sen. Eine früh­zei­ti­ge Zah­lung allein reicht nicht aus, um eine Steu­er­ermä­ßi­gung zu erhal­ten. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass eine Rech­nung vor­liegt und die Leis­tung tat­säch­lich erbracht wurde.

nach oben

6. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Zum Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen

Die steu­er­li­che Behand­lung von Tan­tie­men ist qua­si eine unend­li­che Geschich­te im steu­er­li­chen Streit mit der Finanz­ver­wal­tung und wirft bei beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern immer wie­der kom­ple­xe Fra­gen auf. Beson­ders rele­vant ist für die Betrof­fe­nen die Fra­ge, wann sol­che Tan­tie­men als zuge­flos­sen gel­ten und somit der Ein­kom­men­steu­er beim Gesell­schaf­ter unter­lie­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te am 5.6.2024 unter dem Akten­zei­chen VI R 20/22 einen Fall zu ent­schei­den, bei dem die steu­er­li­che Ein­ord­nung von nicht aus­ge­zahl­ten Tan­tie­men im Fokus stand.

Der Streit­fall basiert dabei auf dem Hin­ter­grund, dass der Klä­ger sowohl der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter als auch der Geschäfts­füh­rer sei­ner GmbH war. Sein Anstel­lungs­ver­trag sah neben einem monat­li­chen Brut­to­ge­halt eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me in Höhe von 20 Pro­zent des Jah­res­ge­winns vor, die spä­tes­tens einen Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses fäl­lig wur­de. In den hier maß­geb­li­chen Streit­jah­ren wur­den die ver­ein­bar­ten Tan­tie­men jedoch weder aus­ge­zahlt noch in den Jah­res­ab­schlüs­sen der GmbH als Ver­bind­lich­keit aus­ge­wie­sen. In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen führ­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Tan­tie­men daher nicht als Ein­nah­men auf. Das zustän­di­ge Finanz­amt sah dies anders und erhöh­te im Rah­men einer Lohn­steu­er­prü­fung den steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn des Klä­gers um die jewei­li­gen Tan­tiemebe­trä­ge. Es begrün­de­te dies damit, dass ein beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht über die Tan­tie­men habe und die­se daher bereits bei Fäl­lig­keit als zuge­flos­sen gelten.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg gab der Kla­ge des Gesell­schaf­ters statt. Es ent­schied, dass nicht aus­ge­zahl­te Tan­tie­men auch einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht zuge­flos­sen sind, wenn die Gesell­schaft kei­ne ent­spre­chen­den Ver­bind­lich­kei­ten in ihren Jah­res­ab­schlüs­sen pas­si­viert hat. Die feh­len­de Berück­sich­ti­gung in der Bilanz füh­re dazu, dass die Tan­tie­men weder in den Streit­jah­ren noch in spä­te­ren Zeit­räu­men das Ein­kom­men der Gesell­schaft min­der­ten. Das Finanz­amt leg­te dar­auf­hin Revi­si­on ein, da es hier­in einen Ver­stoß gegen die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sah, wel­che bis­her auch einen ande­ren Tenor hatte.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hob das Urteil des Finanz­ge­richts auch tat­säch­lich auf und ver­wies den Fall zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück. Die Rich­ter erklär­ten, dass Tan­tie­men grund­sätz­lich zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn gehö­ren. Ihre Besteue­rung setzt jedoch gemäß § 11 Absatz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) vor­aus, dass sie dem Arbeit­neh­mer zuge­flos­sen sind. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs tritt der Zufluss von Ein­nah­men ein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht über die­se Beträ­ge erlangt hat. Dies ist bei beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern in der Regel bereits mit der Fäl­lig­keit der For­de­rung der Fall, da sie auf­grund ihrer Stel­lung inner­halb der Gesell­schaft die Aus­zah­lung der Beträ­ge selbst bestim­men kön­nen. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass die For­de­rung ein­deu­tig, unbe­strit­ten und fäl­lig ist sowie in den Jah­res­ab­schlüs­sen der Gesell­schaft als Ver­bind­lich­keit aus­ge­wie­sen wurde.

Im vor­lie­gen­den Fall waren die Tan­tieme­for­de­run­gen nicht in den Jah­res­ab­schlüs­sen der GmbH pas­si­viert wor­den, was nach Ansicht der Rich­ter ent­schei­dend ist. Ohne eine ent­spre­chen­de Berück­sich­ti­gung in der Bilanz lag kei­ne Fäl­lig­keit der For­de­run­gen vor. Ein steu­er­pflich­ti­ger Zufluss konn­te daher nicht fest­ge­stellt wer­den. Das Gericht stell­te außer­dem klar, dass die unter­las­se­ne Pas­si­vie­rung einer Ver­bind­lich­keit auf­grund feh­ler­haf­ter Buch­füh­rung kei­ne Fäl­lig­keit begrün­den kann. Mit ande­ren Wor­ten und vor Allem gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung in den Schrei­ben des BMF vom 12.5.2024 ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof folg­lich: Tan­tieme­for­de­run­gen, die in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüs­sen nicht aus­ge­wie­sen sind, flie­ßen dem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht zu, auch wenn eine dahin­ge­hen­de Ver­bind­lich­keit nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung in den (fest­ge­stell­ten) Jah­res­ab­schlüs­sen hät­te gebil­det wer­den müssen.

Zusätz­lich wies der Bun­des­fi­nanz­hof auf eine wei­te­re mög­li­che Kon­stel­la­ti­on hin: Soll­te der Gesell­schaf­ter auf sei­ne Tan­tie­me­an­sprü­che ver­zich­tet haben, könn­te dies als ver­deck­te Ein­la­ge in die Kapi­tal­ge­sell­schaft zu wer­ten sein. Ein sol­cher Ver­zicht führt steu­er­lich eben­falls zu einem Zufluss in Höhe des For­de­rungs­wer­tes, soweit die For­de­rung zum Zeit­punkt des Ver­zichts wert­hal­tig war. Das Finanz­ge­richt hat­te hier­zu jedoch kei­ne aus­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen getroffen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof for­der­te daher, dass im zwei­ten Rechts­gang geklärt wird, ob der Gesell­schaf­ter auf die Ansprü­che ver­zich­tet hat und ob dies gege­be­nen­falls als ver­deck­te Ein­la­ge anzu­se­hen ist.

nach oben

7. Für Immobilieninvestoren: Grunderwerbsteuer beim Treuhänder

Die Grund­er­werb­steu­er knüpft nicht nur an den direk­ten Erwerb von Grund­stü­cken an, son­dern auch an bestimm­te gesell­schafts­recht­li­che Vor­gän­ge, die dazu füh­ren, dass sich die Antei­le an einer grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft in einer Hand vereinen.

Eine beson­de­re Pro­ble­ma­tik ent­steht dabei, wenn Antei­le an einer sol­chen Gesell­schaft treu­hän­de­risch gehal­ten wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te sich mit der Fra­ge zu befas­sen, ob die Ver­ei­ni­gung sämt­li­cher Antei­le einer grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft in der Hand eines Treu­hän­ders den grund­er­werb­steu­er­li­chen Tat­be­stand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (GrEStG) erfüllt.

Im ent­schie­de­nen Fall hielt der Klä­ger 50% der Antei­le an der X GmbH, wäh­rend sein Bru­der die übri­gen 50% hielt. Die X GmbH war Eigen­tü­me­rin eines Grund­stücks. Zudem hiel­ten der Klä­ger, sein Bru­der und die X GmbH jeweils 33,33% der Antei­le an der Y GmbH, die wie­der­um Eigen­tü­me­rin meh­re­rer Grund­stü­cke war. Der Klä­ger schloss am 3.8.2012 einen Treu­hand­ver­trag mit einer drit­ten Per­son (D), wonach er treu­hän­de­risch für D 10 % der Antei­le an der X GmbH und 6,67 % der Antei­le an der Y GmbH erwer­ben soll­te. Am 10.8.2012 erwarb der Klä­ger dann mit einem nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ver­trag sämt­li­che Geschäfts­an­tei­le sei­nes Bru­ders an bei­den Gesellschaften.

Das Finanz­amt erließ dar­auf­hin meh­re­re Fest­stel­lungs­be­schei­de, mit denen es eine grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ge Anteils­ver­ei­ni­gung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des GrEStG fest­stell­te. Der Klä­ger leg­te dage­gen Ein­spruch ein und argu­men­tier­te, dass auf­grund des Treu­hand­ver­hält­nis­ses ein Teil der Antei­le nicht ihm, son­dern dem Treu­ge­ber D zuzu­rech­nen sei, sodass kei­ne voll­stän­di­ge Anteils­ver­ei­ni­gung in sei­ner Hand vor­lie­ge. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg wies sei­ne Kla­ge ab.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schied am 10.4.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 34/21, dass der Erwerb durch den Treu­hän­der sehr wohl zur Anteils­ver­ei­ni­gung im Sin­ne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des GrEStG führt. Maß­geb­lich ist die zivil­recht­li­che Inha­ber­schaft der Antei­le, nicht die wirt­schaft­li­che Zurech­nung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abga­ben­ord­nung (AO). Da der Klä­ger alle Antei­le sowohl unmit­tel­bar als auch mit­tel­bar erwarb, sei der Tat­be­stand der Anteils­ver­ei­ni­gung erfüllt. Es spie­le kei­ne Rol­le, dass er einen Teil der Antei­le für Rech­nung eines Treu­ge­bers hal­te. Damit bestä­tig­ten die obers­ten Finanz­rich­ter, dass auch ein Treu­hän­der steu­er­lich als Erwer­ber ange­se­hen wird, wenn er zivil­recht­lich Inha­ber der Antei­le wird.

Das Gericht hob aller­dings eini­ge der erlas­se­nen Fest­stel­lungs­be­schei­de auf, da sie for­mel­le Män­gel auf­wie­sen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Auf­lis­tung der betrof­fe­nen Grund­stü­cke und des Steu­er­stich­tags. Das Finanz­amt hat­te dar­auf­hin am 18.10.2023 einen neu­en, for­mal kor­rek­ten Fest­stel­lungs­be­scheid erlas­sen, der die grund­er­werb­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen der Anteils­ver­ei­ni­gung erneut fest­stell­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof erklär­te die­sen neu­en Bescheid für recht­mä­ßig und stell­te klar, dass eine Ablauf­hem­mung nach § 171 Abs. 3a der AO vor­lag, sodass die Fest­stel­lungs­frist zum Zeit­punkt des Erlas­ses noch nicht abge­lau­fen war.

Mit die­ser Ent­schei­dung ver­deut­lich­te das obers­te Finanz­ge­richt, dass es für die Grund­er­werb­steu­er auf die zivil­recht­li­che Rechts­stel­lung des Erwer­bers ankommt. Die wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se, die in ande­ren Steu­er­ar­ten von Bedeu­tung sein kann, ist für die grund­er­werb­steu­er­li­che Beur­tei­lung nicht entscheidend.

nach oben

8. Für (ehemalige) Unternehmer: Nachträgliche Betriebsausgaben trotz unentgeltlicher Betriebsübertragung

Bei der steu­er­li­chen Behand­lung nach­träg­li­cher Betriebs­aus­ga­ben stellt sich die grund­sätz­li­che Fra­ge, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Steu­er­pflich­ti­ger nach der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines Betriebs wei­ter­hin Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen kann. Ins­be­son­de­re geht es dar­um, ob sol­che Auf­wen­dun­gen trotz der Betriebs­über­tra­gung steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind oder ob sie durch den soge­nann­ten for­mel­len Bilan­zen­zu­sam­men­hang aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­se Pro­ble­ma­tik wur­de nun aktu­ell durch das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 6.5.2024 unter dem Akten­zei­chen III R 7/22 entschieden.

Im kon­kre­ten Fall hat­te eine Steu­er­pflich­ti­ge ein Maler- und Lackie­rer­un­ter­neh­men von ihrem Vater über­nom­men und führ­te es von 2000 bis 2004. Anschlie­ßend über­trug sie den Betrieb mit sämt­li­chen Akti­va und Pas­si­va unent­gelt­lich zurück an ihren Vater. Nach der Rück­über­tra­gung stell­te sich her­aus, dass sie wäh­rend ihrer Betriebs­füh­rung Zah­lun­gen an die Urlaubs­kas­se nicht geleis­tet hat­te. In meh­re­ren arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wur­de sie dar­auf­hin zur Nach­zah­lung die­ser Bei­trä­ge ver­ur­teilt. Da der Vater nach der Betriebs­über­tra­gung zwar zunächst Zah­lun­gen leis­te­te, die­se jedoch spä­ter ein­stell­te, über­nahm die ehe­ma­li­ge Betriebs­in­ha­be­rin die Zah­lun­gen in den Jah­ren 2014 bis 2016 und mach­te die­se als nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben geltend.

Das Finanz­amt erkann­te die gel­tend gemach­ten Ver­lus­te nicht an und argu­men­tier­te, dass die Steu­er­pflich­ti­ge bereits bei der Betriebs­füh­rung hät­te Rück­stel­lun­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten bil­den müs­sen. Die­se hät­ten den Gewinn gemin­dert, sodass eine spä­te­re Berück­sich­ti­gung der Zah­lun­gen als nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben nicht mehr mög­lich sei. Das Finanz­ge­richt Thü­rin­gen folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on und wies die Kla­ge der Steu­er­pflich­ti­gen ab.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hob die­ses Urteil jedoch wie­der auf und ent­schied erfreu­li­cher­wei­se zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen. Die obers­ten Finanz­rich­ter stell­ten näm­lich zunächst klar, dass die Über­tra­gung des Betriebs an den Vater unent­gelt­lich im Sin­ne des § 6 Abs. 3 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) erfolgt ist, da kei­ne Gegen­leis­tung ver­ein­bart wur­de. Die Steu­er­pflich­ti­ge hat­te ihren Betrieb somit nicht ver­kauft oder auf­ge­ge­ben, son­dern ledig­lich auf eine ande­re Per­son über­tra­gen, die die­sen weiterführte.

Ent­schei­dend für die steu­er­li­che Beur­tei­lung war die Fra­ge, ob die Steu­er­pflich­ti­ge nach der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung noch nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen konn­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof bejah­te dies und begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die Steu­er­pflich­ti­ge auch nach der Betriebs­über­tra­gung recht­lich Schuld­ne­rin der Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über der Urlaubs­kas­se geblie­ben sei.

Zudem gilt: Die feh­len­de Pas­si­vie­rung der Ver­bind­lich­kei­ten in der Bilanz zum Zeit­punkt der Betriebs­über­tra­gung führt nicht dazu, dass spä­te­re Zah­lun­gen steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Wäre dies anders, wür­de eine betrieb­li­che Schuld steu­er­lich nicht mehr ver­wer­tet wer­den kön­nen, was dem objek­ti­ven Net­to­prin­zip deut­lich widerspricht.

Der Bun­des­fi­nanz­hof beton­te in der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung, dass auch nach einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, sofern der ehe­ma­li­ge Betriebs­in­ha­ber wei­ter­hin für betrieb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten auf­kommt. Es sei zu unter­schei­den zwi­schen der Ver­pflich­tung des Über­neh­mers, den Über­ge­ber intern frei­zu­stel­len, und der ori­gi­nä­ren Ver­bind­lich­keit des Über­ge­bers gegen­über dem Gläu­bi­ger. Da Letz­te­re wei­ter­hin bestand, konn­ten die Zah­lun­gen als nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt werden.

nach oben

9. Für Verwandte: Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen und mehrfache Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer und der Schenkungsteuer

Grund­stücks­ver­käu­fe zwi­schen nahe­ste­hen­den Per­so­nen kön­nen steu­er­lich kom­ple­xe Fra­ge­stel­lun­gen auf­wer­fen, ins­be­son­de­re wenn der Kauf­preis erheb­lich vom tat­säch­li­chen Wert des Grund­stücks abweicht. Dies betrifft sowohl die Grund­er­werb­steu­er als auch die Schen­kungsteu­er, denn ein über­höh­ter Kauf­preis kann als frei­ge­bi­ge Zuwen­dung gewer­tet werden.

In einem aktu­el­len Fall ent­schied das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern am 19.9.2023 unter dem Akten­zei­chen 1 K 233/22 über die Fra­ge, ob ein Grund­er­werb­steu­er­be­scheid zu ändern ist, wenn ein bestands­kräf­ti­ger Schen­kungsteu­er­be­scheid ergan­gen ist, der einen Teil des Kauf­prei­ses als Schen­kung qualifiziert.

Im Streit­fall hat­te der Klä­ger, eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung, im Jahr 2011 ein bebau­tes Grund­stück von dem Lebens­ge­fähr­ten der allei­ni­gen Gesell­schaf­te­rin erwor­ben. Der Kauf­preis betrug laut nota­ri­el­lem Ver­trag 1.100.000 Euro. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin Grund­er­werb­steu­er in Höhe von 38.500 Euro fest. Jah­re spä­ter stell­te sich jedoch her­aus, dass der tat­säch­li­che Wert des Grund­stücks ledig­lich 480.000 Euro betrug. Das Finanz­amt für Schen­kungsteu­er bewer­te­te den Dif­fe­renz­be­trag als frei­ge­bi­ge Zuwen­dung und setz­te gegen den Ver­käu­fer Schen­kungsteu­er fest. Der Klä­ger argu­men­tier­te dar­auf­hin, dass die Grund­er­werb­steu­er nur auf die tat­säch­li­che Gegen­leis­tung von 480.000 Euro erho­ben wer­den dür­fe und der ursprüng­li­che Grund­er­werb­steu­er­be­scheid daher zu ändern sei.

Das Finanz­amt lehn­te den Ände­rungs­an­trag ab und ver­wies dar­auf, dass die Grund­er­werb­steu­er nach dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kauf­preis zu bemes­sen sei. Eine Redu­zie­rung sei nur mög­lich, wenn ein Teil des Kauf­prei­ses tat­säch­lich zurück­er­stat­tet wor­den wäre, was hier nicht der Fall war. Zudem lie­ge kein Fall wider­strei­ten­der Steu­er­fest­set­zun­gen im Sin­ne des § 174 Absatz 1 Abga­ben­ord­nung (AO) vor, da Schen­kungsteu­er und Grund­er­werb­steu­er unter­schied­li­che steu­er­li­che Tat­be­stän­de beträfen.

Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge jedoch erfreu­li­cher­wei­se statt. Es stell­te fest, dass der­sel­be Sach­ver­halt in bei­den Steu­er­be­schei­den berück­sich­tigt wur­de und dies zu einer dop­pel­ten Besteue­rung geführt hat­te. Der über­höh­te Kauf­preis kön­ne nicht zugleich als Gegen­leis­tung im Sin­ne der Grund­er­werb­steu­er und als frei­ge­bi­ge Zuwen­dung im Sin­ne der Schen­kungsteu­er gel­ten, da sich bei­de Rechts­be­grif­fe gegen­sei­tig ausschließen.

Die obers­ten Finanz­rich­ter führ­ten wei­ter aus, dass eine Kor­rek­tur nach § 174 Absatz 1 AO gebo­ten sei, weil die steu­er­li­che Erfas­sung der frei­ge­bi­gen Zuwen­dung im Schen­kungsteu­er­be­scheid eine ent­spre­chen­de Berich­ti­gung des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids erfor­de­re. Das Gericht redu­zier­te daher die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er auf 480.000 Euro und setz­te die Steu­er ent­spre­chend herab.

Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist, dass das Gericht eine enge Aus­le­gung des Begriffs der »Gegen­leis­tung« im Grund­er­werb­steu­er­recht vor­nahm. Die ver­trag­li­che Bezeich­nung als »Kauf­preis« sei nicht allein aus­schlag­ge­bend. Ent­schei­dend sei viel­mehr die wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se, wonach der über­höh­te Teil des Kauf­prei­ses nicht der Erwerbs­ab­sicht des Käu­fers dien­te, son­dern als Ver­mö­gens­ver­schie­bung inner­halb eines Nah­ver­hält­nis­ses zu ver­ste­hen sei. Die steu­er­li­che Aner­ken­nung einer sol­chen Kon­struk­ti­on hät­te eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­steue­rung zur Folge.

nach oben


UST-ID hier prüfen Kontakt