Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung Auf­wen­dun­gen für einen KFZ-Stell­platz neben den Auf­wen­dun­gen für die Miet­woh­nung als Wer­bungs­kos­ten in Abzug brin­gen kann.

Der mit sei­ner Haupt­woh­nung in Nie­der­sach­sen ansäs­si­ge Klä­ger unter­hielt in Ham­burg aus beruf­li­chem Anlass eine ange­mie­te­te Zweit­woh­nung. Der monat­li­che Woh­nungs­miet­zins inklu­si­ve Neben­kos­ten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanz­amt (FA) als Höchst­be­trag für die Unter­kunfts­kos­ten und somit Wer­bungs­kos­ten aner­kennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes). Dane­ben mie­te­te der Klä­ger einen Stell­platz für 170 € im Monat an. Das Miet­ver­hält­nis für den Stell­platz war an den Woh­nungs­miet­ver­trag bezüg­lich Lauf­zeit und Kün­di­gungs­frist gebun­den. Der Klä­ger mach­te die Stell­platz­kos­ten neben den Woh­nungs­miet­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten geltend.

Das FA ließ die Woh­nungs­miet­zin­sen in Höhe von 1.000 € monat­lich als Wer­bungs­kos­ten zu, ver­sag­te jedoch den Abzug der Stell­platz­kos­ten unter Ver­weis auf den bereits aus­ge­schöpf­ten Höchst­be­trag. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt. Der BFH hat des­sen Auf­fas­sung bestätigt.

Zwar ist der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung der Höhe nach auf 1.000 € monat­lich begrenzt, die Auf­wen­dun­gen für einen Stell­platz an der Zweit­woh­nung unter­lie­gen aber nicht die­ser Abzugs­be­schrän­kung. Denn die­se Auf­wen­dun­gen wer­den nicht für die Nut­zung der Unter­kunft, son­dern für die Nut­zung des Stell­plat­zes getä­tigt. Sie sind daher, soweit not­wen­dig, als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Die Not­wen­dig­keit der Stell­platz­an­mie­tung war vor­lie­gend auf­grund der ange­spann­ten Park­platz­si­tua­ti­on in Ham­burg zu beja­hen. Der BFH hat zudem klar­ge­stellt, dass die miet­ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung für die Abzugs­fä­hig­keit der Stell­platz­kos­ten ohne Bedeu­tung ist. Unmaß­geb­lich ist daher, ob der Stell­platz zusam­men mit der Woh­nung in einem Miet­ver­trag oder durch einen sepa­ra­ten Miet­ver­trag, gege­be­nen­falls von per­so­nen­ver­schie­de­nen Ver­mie­tern ange­mie­tet wird. Er ist damit zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen von der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung in dem Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) aus­drück­lich abgewichen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 08.01.2026 zu Urteil vom 29.07.2025, VI R 4/23

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