Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs in einem Kaufhaus

Da Betriebs­vor­rich­tun­gen bewer­tungs­recht­lich nicht zum Grund­be­sitz gehö­ren, schließt deren Mit­ver­mie­tung die erwei­ter­te Kür­zung des Gewer­be­er­trags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) aus. Dies ist auch anzu­neh­men, wenn die Betriebs­vor­rich­tung fest mit dem Grund­stück bezie­hungs­wei­se dem Gebäu­de ver­bun­den ist.

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn die Mit­ver­mie­tung der fest mit dem Grund­stück bezie­hungs­wei­se dem Gebäu­de ver­bun­de­nen Betriebs­vor­rich­tung als begüns­ti­gungs­un­schäd­li­ches Neben­ge­schäft anzu­se­hen ist. Dies ist anzu­neh­men, wenn sie einen zwin­gend not­wen­di­gen Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­te­ten eige­nen Grund­stücks­ver­wal­tung und ‑nut­zung dar­stellt und die quan­ti­ta­ti­ven Gren­zen eines Neben­ge­schäfts nicht über­schrei­tet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tat­säch­li­chen Umstän­den des jewei­li­gen Ein­zel­falls ab.

Dabei kann dem Umstand, dass zwi­schen der Betriebs­vor­rich­tung und dem Gebäu­de bezie­hungs­wei­se Grund­stück eine fes­te bau­li­che Ver­bin­dung besteht –je nach den kon­kre­ten tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten– Indi­z­wir­kung für die Annah­me eines begüns­ti­gungs­un­schäd­li­chen Neben­ge­schäfts zukom­men. Auch die objek­tiv-funk­tio­na­le Beschaf­fen­heit des Gebäu­des kann von (wesent­li­cher) Bedeu­tung sein.

Eine Betriebs­ver­pach­tung ist nicht kür­zungs­schäd­lich, wenn die wesent­li­chen, dem Betrieb das Geprä­ge geben­den Betriebs­ge­gen­stän­de ver­mie­tet wer­den und es sich hier­bei aus­schließ­lich um eige­nen (bebau­ten) Grund­be­sitz han­delt. Wird –über eine ent­spre­chen­de Grund­stücks­über­las­sung hin­aus– eine Neben­tä­tig­keit aus­ge­übt, die als zwin­gend not­wen­di­ger Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­te­ten eige­nen Grund­stücks­ver­wal­tung und ‑nut­zung anzu­se­hen ist, liegt eben­falls kei­ne begüns­ti­gungs­schäd­li­che Betriebs­ver­pach­tung vor.

Die Kür­zung des posi­ti­ven Gewer­be­er­trags um den Frei­be­trag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berück­sich­ti­gung etwa­iger Ver­lus­te. Ein Ver­lust­ab­zug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewer­be­er­trag unter dem Frei­be­trag liegt.

BFH-Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2025, IV R 31/23

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