Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion

Grün­det ein Steu­er­pflich­ti­ger einen Gewer­be­be­trieb mit dem Geschäfts­zweck, den selbst­er­zeug­ten Strom aus einer häus­li­chen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zu ver­kau­fen, wird dann aber tat­säch­lich ein nicht nur gering­fü­gi­ger Teil des mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge pro­du­zier­ten Stroms pri­vat ver­braucht, ist das Finanz­amt berech­tigt, einen in Bezug auf die Anschaf­fung der Anla­ge gebil­de­ten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu versagen.

Dies hat das Hes­si­sche Finanz­ge­richt entschieden.

Im Streit­fall bil­de­te der Klä­ger im Jahr 2021 für die geplan­te und im Jahr 2022 erfolg­te Anschaf­fung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf sei­nem Ein­fa­mi­li­en­haus einen steu­er­min­dern­den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 50 Pro­zent des Kauf­prei­ses. Den mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge pro­du­zier­ten Strom ver­brauch­te die Fami­lie in den Jah­ren 2022 und 2023 zu über 90 Pro­zent im eige­nen Haus­halt. Wei­te­re Inves­ti­tio­nen fan­den nicht statt. Das Finanz­amt ver­sag­te die Berück­sich­ti­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags mit Blick auf die Steu­er­be­frei­ung des § 3 Nr. 72 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) und Zwei­feln an der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht des Klägers.

Der 10. Senat des Hes­si­schen Finanz­ge­richts hat sich im Ergeb­nis der Ansicht des Finanz­amts ange­schlos­sen und den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Streit­fall ver­sagt. Der Klä­ger nut­ze sei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nicht (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich, sodass kein begüns­tig­tes Wirt­schafts­gut vor­lie­ge, für des­sen geplan­te Anschaf­fung ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag hät­te berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Dabei bestim­me sich die Nut­zung des Wirt­schafts­guts »Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge« nach dem Ver­brauch des pro­du­zier­ten Stroms. Wer­de die­ser nicht (fast) aus­schließ­lich, näm­lich zu min­des­tens 90 Pro­zent, in das Ver­sor­ger­netz ein­ge­speist oder ander­wei­tig ver­äu­ßert, so lie­ge kei­ne hin­rei­chen­de betrieb­li­che Nut­zung vor, die zum Abzug eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges berechtige.

Die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof wur­de wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen und ist zwi­schen­zeit­lich auch ein­ge­legt wor­den (Az. BFH III R 39/25).

Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on

Einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen Unter­neh­mer (wozu auch der Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zäh­len kön­nen) nach § 7g Absatz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für bis zu 50 % der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten eines Wirt­schafts­guts bereits vor dem tat­säch­li­chen Kauf steu­er­min­dernd gel­tend machen.

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für den Betrieb einer häus­li­chen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die Strom auch für den pri­va­ten Ver­brauch pro­du­ziert, ist dabei seit Jah­ren streitanfällig.

Beson­de­re Bri­sanz hat die­se Dis­kus­si­on durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) erhal­ten, wel­ches die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 72 EStG ein­ge­führt hat. Seit der Ein­füh­rung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstrit­ten, wel­che Fol­ge die Steu­er­be­frei­ung für zuvor gebil­de­te, aber noch nicht abge­wi­ckel­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge zur Anschaf­fung von nun­mehr steu­er­be­frei­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen hat und ob dies mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an rück­wir­ken­de Geset­ze ver­ein­bar ist.

Auf die­se Fra­gen kam es im ent­schie­de­nen Fall des Hes­si­schen Finanz­ge­richts nicht an, da der Senat bereits das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ver­neint hat.

FG Hes­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.12.2025 zum Urteil 10 K 162/24 vom 22.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 39/25)

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