Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie

Ist für die Anschaf­fung einer denk­mal­ge­schütz­ten Immo­bi­lie ein Gesamt­kauf­preis gezahlt wor­den, ist der Kauf­preis zur Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abset­zung für Abnut­zung auf­zu­tei­len. Zunächst sind Boden- und Gebäu­de­wert geson­dert zu ermit­teln und sodann die Anschaf­fungs­kos­ten nach dem Ver­hält­nis der bei­den Wert­an­tei­le in Anschaf­fungs­kos­ten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäu­de­an­teil aufzuteilen.

Das all­ge­mei­ne Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 28 der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denk­mal­schutz ste­hen­den Gebäu­de ein zuläs­si­ges Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren für die Ermitt­lung des Boden- und Gebäu­de­werts dar.

BFH, Urteil vom 07.10.2025, IX R 26/24

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