Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Der 8. Senat des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg hat die Kos­ten des Ver­fah­rens nach einer Erle­di­gung des Rechts­streits in der Haupt­sa­che dem beklag­ten Finanz­amt auf­er­legt. Im Streit­fall hat sich das Kla­ge­ver­fah­ren erle­digt, weil der Klä­ger wäh­rend des gericht­li­chen Ver­fah­rens ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten des zustän­di­gen Gut­ach­ter­aus­schus­ses vor­ge­legt und das Finanz­amt den Grund­steu­er­wert­be­scheid zuguns­ten des Klä­gers geän­dert hat­te. Strei­tig blieb, wer die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen hat. 

Der Klä­ger ist Eigen­tü­mer eines bebau­ten Grund­stücks. Ein gro­ßer Teil des Grund­stücks ist bau­recht­lich als pri­va­te Grün­flä­che aus­ge­wie­sen und darf nicht bebaut wer­den. Das Finanz­amt hat­te jedoch zunächst die gesam­te Flä­che des Grund­stücks mit dem Boden­richt­wert der maß­geb­li­chen Boden­richt­wert­zo­ne multipliziert. 

Erst wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens beauf­trag­te der Klä­ger den Gut­ach­ter­aus­schuss mit der Erstel­lung eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens. Das Gut­ach­ten ergab allein auf­grund der Neu­be­wer­tung der nicht bebau­ba­ren pri­va­ten Grün­flä­che einen um 41 Pro­zent gerin­ge­ren Ver­kehrs­wert des Grund und Bodens und führ­te zu einer Ände­rung des Grund­steu­er­wert­be­scheids zuguns­ten des Klä­gers. Der Klä­ger und das Finanz­amt erklär­ten den Rechts­streit in der Haupt­sa­che für erledigt.

Der 8. Senat hat­te zu ent­schei­den, wer die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen hat. Er beschloss, dass das Finanz­amt die Kos­ten des Ver­fah­rens ein­schließ­lich der Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten zu tra­gen habe. Die Bewer­tung des Finanz­amts habe wegen der ein­ge­schränk­ten Bebau­bar­keit des Grund und Bodens zu einer erheb­li­chen Über­be­wer­tung geführt. Die­se sei für das Finanz­amt auch ohne das Gut­ach­ten offen­kun­dig gewesen.

Der Klä­ger habe nun­mehr jähr­lich 606,63 Euro weni­ger Grund­steu­er zu bezah­len. Es sei jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass das Gut­ach­ten 1.514,28 Euro gekos­tet habe. Müss­te ein Steu­er­pflich­ti­ger stets die Kos­ten eines Gut­ach­tens tra­gen, könn­te dies dazu füh­ren, ihn davon abzu­hal­ten, von sei­nem Recht auf einen Nach­weis eines gerin­ge­ren Wer­tes Gebrauch zu machen. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 Grund­ge­setz und dem ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­ten Recht auf effek­ti­ven Rechts­schutz nicht ver­ein­bar. Der 8. Senat hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ande­re Gut­ach­ter­aus­schüs­se ver­ein­fach­te und wesent­lich kos­ten­güns­ti­ge­re Gut­ach­ten erstel­len und zudem dif­fe­ren­zier­te­re Boden­richt­wer­te aus­wei­sen, die zu genaue­ren Bewer­tungs­er­geb­nis­sen füh­ren und daher Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten nicht erfor­der­lich seien.

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.12.2025 zum Beschluss 8 K 626/24 vom 16.10.2025

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