Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission

Die EU-Kom­mis­si­on will die Mehr­wert­steu­er fort­ent­wi­ckeln. Unter ande­rem soll dabei der Aspekt der Nach­hal­tig­keit stär­ker berück­sich­tigt wer­den. Die Ger­man Tax Advi­sers for­dern zudem für beruf­li­che Bil­dungs­ein­rich­tun­gen ein Opti­ons­mo­dell bei der Befrei­ung von der Mehrwertsteuer.

A. Die EU-Mehr­wert­steu­er nach ViDA

Bekann­ter­ma­ßen ver­fügt die Euro­päi­sche Uni­on über ein gemein­sa­mes Mehr­wert­steu­er­sys­tem. Seit sei­ner Ver­ab­schie­dung im Jahr 2006 befin­det sich des­sen nor­mier­ter Kern, die EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie (2006/112/EG), qua­si im Dau­er­um­bau. Zuletzt wur­de sie im März 2025 unter dem Arbeits­ti­tel »VAT in the digi­tal age – kurz: ViDA« (2025/516/EU), u. a. für den grenz­über­schrei­ten­den Aus­tausch von E‑Rechnungsdaten geändert.

Wäh­rend die Mit­glied­staa­ten ihre Anstren­gun­gen nun auf die Umset­zung von ViDA fokus­sie­ren, stellt sich für die EU-Kom­mis­si­on die Fra­ge, wie das Mehr­wert­steu­er­sys­tem wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den könn­te. Des­halb hat sie eine Stu­die »The chal­lenges of VAT bey­ond ViDA« in Auf­trag gege­ben. Zwar ist die­se nach heu­ti­gem Stand noch nicht ver­öf­fent­licht. Es zeigt sich aber bereits, dass die Mehr­wert­steu­er nach dem Wil­len der EU-Kom­mis­si­on künf­tig einen grö­ße­ren Bei­trag zur Erzie­lung von mehr Nach­hal­tig­keit leis­ten soll.

1. »Grü­ne« Mehrwertsteuer

Des­halb wur­den in einem Mee­ting der VAT Expert Group der EU-Kom­mis­si­on zwei Berei­che her­vor­ge­ho­ben, die die Nach­hal­tig­keits-Bilanz der Mehr­wert­steu­er auf­hüb­schen könnte.

2. Second-Hand-Pro­duk­te

In Deutsch­land etwa kann der Wie­der­ver­käu­fer eines Gebraucht­ge­gen­stands nach § 25a UStG die Dif­fe­renz­be­steue­rung wäh­len, wenn beim Ankauf des Gebraucht­ge­gen­stands von pri­va­ten Ver­käu­fern kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich ist.

a. Opti­on 1: Har­mo­ni­sie­rung und Erweiterung

Eine Mög­lich­keit, die dis­ku­tiert wird, um den Han­del mit Second-Hand-Pro­duk­ten attrak­ti­ver zu machen, ist die grund­sätz­li­che Bei­be­hal­tung des bestehen­den Sys­tems bei gleich­zei­ti­ger Erwei­te­rung der Defi­ni­ti­on von Gebraucht­ge­gen­stän­den. Auch könn­te eine bes­se­re Inte­gra­ti­on von Second-Hand-Pro­duk­ten bei der E‑Rechnungstellung in Fra­ge kom­men. Zudem könn­te das Mehr­wert­steu­er­sys­tem durch Erwei­te­rung des One-Stop-Shops von der ursprungs- zur ziel­ba­sier­ten Besteue­rung über­lei­ten. Dann wür­de die Mehr­wert­steu­er am Ort des Käu­fers anfal­len. Also dort, wo der Ver­brauch des Pro­duk­tes oder der Dienst­leis­tung tat­säch­lich geschieht.

b. Opti­on 2: Ein­füh­rung eines fik­ti­ven Vorsteuerabzugssystems

Eine ande­re Mög­lich­keit, die eben­falls dis­ku­tiert wird, lehnt sich an die Mehr­wert­steu­er­be­stim­mun­gen ande­rer Staa­ten, wie Neu­see­land an. Statt der Dif­fe­renz­be­steue­rung könn­te beim Kauf von Second-Hand Pro­duk­ten von Pri­vat­per­so­nen ein fik­ti­ves Vor­steu­er­ab­zugs­sys­tem ein­ge­führt wer­den, bei dem der Wie­der­ver­käu­fer den Wert eines Pro­duk­tes vor Ver­kauf angibt. Dar­aus ergibt sich dann die Vor­steu­er, die im übli­chen Ver­fah­ren ver­rech­net wird.

3. Bekämp­fung von Produktvernichtung

Die der­zei­ti­gen Mehr­wert­steu­er­re­ge­lun­gen begüns­ti­gen unbe­ab­sich­tigt die Ver­nich­tung nicht ver­kauf­ter Pro­duk­te gegen­über einer Spen­de an gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen. Schließ­lich sind unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben von Gegen­stän­den nach § 3 Abs 1b UStG den ent­gelt­li­chen Lie­fe­run­gen grund­sätz­lich gleichgestellt.

Eine Befrei­ung von der Mehr­wert­steu­er bei Sach­spen­den könn­te zur Bekämp­fung von Pro­dukt­ver­nich­tun­gen durch­aus Sinn erge­ben. Im Gegen­satz zur EU-Kom­mis­si­on sieht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um für eine Befrei­ung von Sach­spen­den bei der Umsatz­steu­er aller­dings kei­nen Hand­lungs­druck. Die Grün­de, war­um Unter­neh­men Waren ver­nich­ten, anstatt sie zu spen­den oder zu einem gerin­gen Preis wei­ter­zu­ver­kau­fen, sind laut einem State­ment auf der Home­page des BMF »viel­fäl­tig, aber nicht in ers­ter Linie umsatz­steu­er­recht­li­cher Natur.« Eine Aus­sa­ge, die zumin­dest Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum lässt. Tat­säch­lich wäre die Klar­stel­lung einer Mög­lich­keit der Befrei­ung durch den natio­na­len Gesetz­ge­ber in der Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie hilfreich.

B. Mehr­wert­steu­er auf Bildungsleistungen

Die Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie ord­net in Art. 132 Steu­er­be­frei­un­gen für dem Gemein­wohl die­nen­de Tätig­kei­ten an. Deutsch­land hat dies in § 4 UStG umgesetzt.

Damit woll­te der Gesetz­ge­ber eine Kos­ten­sen­kung für die­se Dienst­leis­tun­gen gewähr­leis­ten. Bei gewerb­li­chen Fort­bil­dungs­an­bie­tern wird die­ses Ziel aller­dings durch den ein­ge­füg­ten Befrei­ungs­zwang und dem damit ein­her­ge­hen­den Ver­lust des Vor­steu­er­ab­zugs nicht erreicht. Schließ­lich wer­den für die­se Bil­dungs­trä­ger die ent­rich­te­ten Vor­steu­er­be­trä­ge nun zum Kos­ten­fak­tor und flie­ßen damit unwei­ger­lich in die Beprei­sung ihrer ange­bo­te­nen Bil­dungs­leis­tun­gen ein. Leid­tra­gend ist der Nut­zer der Dienst­leis­tung, an den die Teue­rung wei­ter­ge­ge­ben wird.

Die Ger­man Tax Advi­sers, die Brüss­ler Koope­ra­ti­on des DStV mit der BStBK, hat sich des­halb in einem Schrei­ben an die EU-Kom­mis­si­on gewandt und ein ech­tes Opti­ons­mo­dell bei der Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung gefor­dert. Die Ant­wort der EU-Kom­mis­si­on ent­hielt die Bemer­kung »very useful«. Das freut uns natür­lich »very much.«

DStV, Mit­tei­lung vom 12.11.2025

UST-ID hier prüfen Kontakt