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Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes

Nach § 6a Abs. 1 des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (GrEStG) wird u.a. für bestimm­te Rechts­vor­gän­ge auf­grund einer Umwand­lung nach dem Umwand­lungs­ge­setz die dar­auf ent­fal­len­de Grund­er­werb­steu­er nicht erho­ben. Die Steu­er­be­frei­ung gilt jedoch nur unter wei­te­ren Voraussetzungen. 

So muss an dem Umwand­lungs- oder Ein­brin­gungs­vor­gang ein herr­schen­des Unter­neh­men (und eine oder meh­re­re von ihm abhän­gi­ge Gesell­schaf­ten) betei­ligt sein. Als »abhän­gig« gilt eine Gesell­schaft nur dann, wenn das herr­schen­de Unter­neh­men an ihr unun­ter­bro­chen inner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jah­ren nach dem Rechts­vor­gang zu min­des­tens 95 % betei­ligt ist. Ob meh­re­re Gesell­schaf­ter, die nicht ein­zeln, son­dern nur in ihrer Gesamt­heit die min­des­tens 95%ige Betei­li­gungs­gren­ze erfül­len, als »herr­schen­des Unter­neh­men« ange­se­hen wer­den kön­nen, hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Urteil vom 21.05.2025 – II R 56/22 zu klä­ren. In sei­nem Urteil vom sel­ben Tag II R 31/22 hat er über­dies erneut dar­über zu befin­den, ob auf die Ein­hal­tung der fünf­jäh­ri­gen Vor­be­hal­tens­frist durch das herr­schen­de Unter­neh­men in Bezug auf die auf­neh­men­de Gesell­schaft ver­zich­tet wer­den kann, wenn die Ein­hal­tung der Frist recht­lich mög­lich gewe­sen wäre.

Im Ver­fah­ren II R 56/22 hat­te eine aus meh­re­ren Gesell­schaf­tern bestehen­de Gesell­schaft ihre Geschäfts­an­tei­le an einer ande­ren grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft auf die Klä­ge­rin im Wege der Abspal­tung zur Neu­grün­dung über­tra­gen. Die­ser steu­er­ba­re Vor­gang ist nicht nach § 6a GrEStG von der Steu­er befreit. Es fehl­te im Streit­fall an der Betei­li­gung eines herr­schen­den Unter­neh­mens. Eine Grup­pe von Gesell­schaf­tern, bei der kei­ner allein die 95%ige Betei­li­gungs­gren­ze erfüllt, ist kein herr­schen­des Unter­neh­men. Dass die Grup­pe der Gesell­schaf­ter eine GbR oder ande­re Gesell­schaft bil­de­te und ihre Betei­li­gun­gen in einer sol­chen Gesell­schaft zusam­men­zu­rech­nen waren, sodass die Gesell­schaft durch eine min­des­tens 95%ige Betei­li­gung selbst ein herr­schen­des Unter­neh­men hät­te sein kön­nen, war nicht nachgewiesen.

Im Ver­fah­ren II R 31/22 hat­te eine Gemein­de den Betrieb einer Ver­samm­lungs­hal­le mit zuge­hö­ri­gem Grund­stück auf eine zu die­sem Zweck kurz zuvor neu gegrün­de­te Gesell­schaft im Wege der Aus­glie­de­rung zur Auf­nah­me (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Ver­bin­dung mit § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwand­lungs­ge­set­zes) über­tra­gen. Für den steu­er­ba­ren Vor­gang war die Steu­er­be­frei­ung nach § 6a GrEStG eben­falls nicht zu gewäh­ren, weil die Gemein­de nicht, wie von § 6a Satz 4 GrEStG gefor­dert, min­des­tens fünf Jah­re vor dem Umwand­lungs­vor­gang an der auf­neh­men­den Gesell­schaft betei­ligt gewe­sen war. Anders als im Fal­le einer Aus­glie­de­rung zur Neu­grün­dung, bei der aus umwand­lungs­be­ding­ten Grün­den die Vor­be­hal­tens­frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, weil die neu gegrün­de­te Gesell­schaft erst durch den Umwand­lungs­vor­gang ent­steht, wäre bei einer Aus­glie­de­rung auf eine bereits bestehen­de Gesell­schaft die Ein­hal­tung der Frist recht­lich mög­lich gewe­sen. Des­halb kann auf ihre Ein­hal­tung nicht ver­zich­tet wer­den. Die unter­schied­li­che Behand­lung der Aus­glie­de­rung zur Neu­grün­dung und der Aus­glie­de­rung zur Auf­nah­me ver­letzt nach Dar­stel­lung des BFH schließ­lich nicht den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 30.10.2025 zu Urteil vom 21.05.2025, II R 56/22

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