Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle

Die Fami­li­en­kas­se muss das Kin­der­geld für ein in Deutsch­land leben­des Kind in vol­ler Höhe aus­zah­len, wenn sie kei­ne Aus­kunft der aus­län­di­schen Ver­bin­dungs­stel­le dar­über erhält, ob für das Kind Ansprü­che auf Fami­li­en­leis­tun­gen nach aus­län­di­schem Recht bestehen. Dies hat der 14. Senat des Finanz­ge­richts Köln entschieden.

Die Klä­ge­rin, eine deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, bean­trag­te bei der Fami­li­en­kas­se Kin­der­geld für das bei ihr leben­de Kind, das eben­falls die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besitzt. Vater des Kin­des ist ein Ange­hö­ri­ger der bri­ti­schen Armee. Die Fami­li­en­kas­se zahl­te ledig­lich einen Unter­schieds­be­trag zum bri­ti­schen Kin­der­geld (»Child bene­fit«) aus, da sie davon aus­ging, dass für den Kinds­va­ter ein vor­ran­gi­ger Anspruch auf bri­ti­sche Fami­li­en­leis­tun­gen bestehe. Aus­kunfts­er­su­chen der Fami­li­en­kas­se an die bri­ti­sche Ver­bin­dungs­stel­le blie­ben für die von der Kla­ge erfass­ten Kin­der­geld­mo­na­te unbeantwortet.

Die auf Zah­lung des vol­len Kin­der­gelds gerich­te­te Kla­ge hat­te Erfolg. Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter des 14. Senats ent­schie­den, dass von der Klä­ge­rin nicht ver­langt wer­den kön­ne, wei­te­re Aus­kunfts­er­su­chen abzu­war­ten und damit eine fak­tisch end­gül­ti­ge Kür­zung der Fami­li­en­leis­tun­gen hin­zu­neh­men. Die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen nach natio­na­lem Recht lägen unstrei­tig vor. Die nach Euro­pa­recht nach­ran­gig zustän­di­ge Fami­li­en­kas­se müs­se Kin­der­geld nach natio­na­len Vor­schrif­ten in vol­ler Höhe zah­len, wenn auf­grund feh­len­der Mit­wir­kung des aus­län­di­schen Trä­gers nicht zwei­fels­frei geklärt wer­den kön­ne, ob ein den deut­schen Kin­der­geld­an­spruch aus­schlie­ßen­der Anspruch auf aus­län­di­sche Fami­li­en­leis­tun­gen bestehe.

Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Fami­li­en­kas­se hat die vom Finanz­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen III R 28/25 beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen geführt wird.

Zur Rechts­la­ge

Trotz des Aus­tritts Groß­bri­tan­ni­ens aus der Euro­päi­schen Uni­on (sog. Brexit) sind bestimm­te euro­päi­sche Ver­ord­nun­gen auf­grund des ent­spre­chend geschlos­se­nen Aus­tritts­ab­kom­mens (vgl. Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getre­te­nen Abkom­mens über den Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­lands aus der Euro­päi­schen Uni­on und der Euro­päi­schen Atom­ge­mein­schaft) wei­ter­hin auf Sach­ver­hal­te zwi­schen Groß­bri­tan­ni­en und der EU anwend­bar. Das betrifft auch die Koor­di­nie­rung der Ansprü­che auf Fami­li­en­leis­tun­gen (vgl. Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Der Daten­aus­tausch zwi­schen den Trä­gern ist wei­ter­hin vor­ge­se­hen, und Groß­bri­tan­ni­en nimmt am elek­tro­ni­schen Aus­tausch von Sozi­al­ver­si­che­rungs­da­ten teil.

FG Köln, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.10.2025 zum Urteil 14 K 950/22 vom 23.05.2025 (BFH-Az.: III R 28/25)

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