Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wirtschaftliches Eigentum bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Veräußerung nach Nießbrauchablösung.

Das FG Düs­sel­dorf beschäf­tig­te sich mit dem Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums bei schenk­wei­ser Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len unter Nieß­brauchs­vor­be­halt und anschlie­ßen­der Wei­ter­ver­äu­ße­rung nach Ablö­sung des Nießbrauchs.

Der 9. Senat hat­te sich mit der Fra­ge zu befas­sen, ob im kon­kre­ten Fall die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten von zunächst unent­gelt­lich mit Nieß­brauchs­vor­be­halt erwor­be­nen GmbH-Antei­len bei der Wei­ter­ver­äu­ße­rung zu berück­sich­ti­gen waren.

Der Klä­ger erhielt unent­gelt­lich GmbH-Antei­le, an denen sich der Schen­ker ein lebens­lan­ges Nieß­brauchs­recht vor­be­hielt. In dem Zusam­men­hang war er in sei­nen Eigen­tums­rech­ten in mehr­fa­cher Hin­sicht beschränkt (ins­be­son­de­re feh­len­des Gewinn­be­zugs­recht, Ein­schrän­kun­gen bei Aus­übung der Stimm­rech­te sowie Verfügungsverbot).

Sodann ver­äu­ßer­te der Klä­ger die Antei­le ent­gelt­lich an einen Drit­ten wei­ter. Unmit­tel­bar vor der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ver­zich­te­te der Schen­ker gegen Zah­lung eines Ablö­se­be­trags auf den Nießbrauch.

Das beklag­te Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Klä­ger infol­ge der Schen­kung zwar das zivil­recht­li­che, aber nicht das wirt­schaft­li­che Eigen­tum an den Geschäfts­an­tei­len erlangt hat­te. Das wirt­schaft­li­che Eigen­tum sei viel­mehr erst infol­ge des Ver­zichts auf den Nieß­brauch gegen Zah­lung der Ablö­se und somit ent­gelt­lich auf den Klä­ger über­ge­gan­gen, sodass bei der Wei­ter­ver­äu­ße­rung die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Schen­kers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berück­sich­ti­gen seien.

Das Gericht folg­te dem nicht und gab der Kla­ge statt (Urteil vom 4. Sep­tem­ber 2025, 9 K 2034/24 E). Neben dem zivil­recht­li­chen sei auch das wirt­schaft­li­che Eigen­tum infol­ge der Schen­kung auf den Klä­ger über­ge­gan­gen und zwar unge­ach­tet der weit­rei­chen­den Belas­tung des Eigen­tums. Unter Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de sei der Klä­ger gleich­wohl »näher« am Eigen­tum gewe­sen als der Schenker.

Die Ablö­se­zah­lung habe auch nicht zu einem ins­ge­samt ent­gelt­li­chen Erwerb der Antei­le geführt. Die­se erfolg­te ledig­lich für die Las­ten­frei­heit des bereits zuvor erhal­te­nen Eigen­tums, die – wie der BFH bereits ent­schie­den habe – als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sei. Die Antei­le als sol­che habe der Klä­ger dage­gen unent­gelt­lich erwor­ben mit der Kon­se­quenz, dass die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Schen­kers bei der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns/-ver­lusts ein­zu­be­zie­hen waren.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Aus­zug aus dem News­let­ter Okto­ber 2025

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