Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rücklage durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen

Der 2. Senat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richts hat ent­schie­den, dass die Kom­man­di­tis­ten (Mit­un­ter­neh­mer) einer KG, in deren Gesamt­hand­sbi­lanz der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks der Gesell­schaft durch Bil­dung einer Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG neu­tra­li­siert wor­den ist, von ihrem Wahl­recht auf Über­tra­gung der Rück­la­ge in Ergän­zungs­bi­lan­zen unter­schied­lich Gebrauch machen kön­nen. Üben die Mit­un­ter­neh­mer das Wahl­recht zur Über­tra­gung der Rück­la­ge auf ein Reinves­ti­ti­ons­ob­jekt ein­heit­lich in der Gesamt­hand­sbi­lanz aus, wird ihnen der Gewinn aus der spä­te­ren Ver­äu­ße­rung des Reinves­ti­ti­ons­ob­jekts ent­spre­chend ihrer Betei­li­gung im Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt zuge­rech­net. Einem Mit­un­ter­neh­mer ist für die Bil­dung einer wei­te­ren Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann ein höhe­rer Ver­äu­ße­rungs­ge­winn zuzu­rech­nen, wenn für ihn bei der Über­tra­gung der Rück­la­ge ent­spre­chend sei­ner dama­li­gen höhe­ren Betei­li­gung Kor­rek­tur­wer­te in einer Ergän­zungs­bi­lanz gebil­det wor­den sind.

Mit ihrer Kla­ge wand­te sich die KG gegen die vom Beklag­ten im Rah­men der geson­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung ange­setz­te Höhe der für einen Kom­man­di­tis­ten gebil­de­ten Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG. Die KG erwarb im Jahr 2006 ein Grund­stück, auf das sie eine nach Ver­äu­ße­rung eines ande­ren Grund­stücks gebil­de­te Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG über­trug und die­se in ihrer Gesamt­bi­lanz als Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil aus­wies. Zu die­sem Zeit­punkt war der Kom­man­di­tist zu 95 % an der KG betei­ligt. Die Betei­li­gung ver­min­der­te sich in der Fol­ge­zeit bis 2012 durch Auf­nah­me eines wei­te­ren Kom­man­di­tis­ten auf 36 %. Im Jahr 2013 ver­äu­ßer­te die KG das Grund­stück und erfass­te für den Kom­man­di­tis­ten den ihm zuste­hen­den antei­li­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn in Höhe von 47,5 % als neue Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG in des­sen Ergän­zungs­bi­lanz. Der Beklag­te ver­trat dem­ge­gen­über im Anschluss an eine Außen­prü­fung die Auf­fas­sung, dass die Rück­la­ge für den Kom­man­di­tis­ten ledig­lich im Umfang sei­ner Betei­li­gung zum Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung von 36 % hät­te gebil­det wer­den dür­fen. Der fal­sche Bilanz­an­satz sei in der ers­ten ver­fah­rens­recht­lich noch änder­ba­ren Ergän­zungs­bi­lanz für das Jahr 2015 zu korrigieren.

Der 2. Senat des Finanz­ge­richts hat sich der Rechts­auf­fas­sung des Finanz­amts ange­schlos­sen und die Kla­ge abge­wie­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung der Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG hät­ten dem Grun­de nach vor­ge­le­gen. Der für die Höhe der Rück­la­ge maß­geb­li­che Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks sei ent­spre­chend der Betei­li­gung zum Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung zu 36 % auf den Kom­man­di­tis­ten ent­fal­len. Zu die­sem Ver­äu­ße­rungs­ge­winn sei der auf das Grund­stück über­tra­ge­ne und zum Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt auf­ge­lös­te Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil nach § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG beim Kom­man­di­tis­ten mit einem Anteil von 36 % hin­zu­zu­rech­nen. Für die von der Klä­ge­rin begehr­te höhe­re Hin­zu­rech­nung feh­le es an einer für den Kom­man­di­tis­ten geführ­ten Ergän­zungs­bi­lanz, aus der sich abwei­chen­de Kor­rek­tur­wer­te zur Gesamt­hand­sbi­lanz der KG ergä­ben. Denn die Mit­un­ter­neh­mer der KG hät­ten ihr Wahl­recht nach § 6b EStG bei der Anschaf­fung des Grund­stücks im Jahr 2006 aus­schließ­lich in der Gesamt­hand­sbi­lanz der KG aus­ge­übt. Für die gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Aus­übung des Bilan­zie­rungs­wahl­rechts rei­che es nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts nicht aus, dass sich abwei­chen­de Kor­rek­tur­wer­te zur Gesamt­hand­sbi­lanz aus ander­wei­ti­gen Unter­la­gen wie der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ergä­ben. Der Beklag­te habe die feh­ler­haft gebil­de­te Rück­la­ge für den Kom­man­di­tis­ten im Wirt­schafts­jahr 2014 nach dem Grund­satz des for­mel­len Bilanz­zu­sam­men­hangs in der ers­ten noch offe­nen Bilanz für das Wirt­schafts­jahr 2015 in Höhe der feh­ler­haf­ten 11,5 % auf­lö­sen dürfen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 06.10.2025 zum Urteil 2 K 14/23 vom 10.07.2024 (rkr)

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