Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Eine Dis­ko­thek ist kein Restau­rant. Daher kann bei der Schät­zung der Geträn­keum­sät­ze einer Dis­ko­thek auch nicht auf die Roh­ge­winn­auf­schlag­sät­ze der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) für Gas­tro­no­mie­be­trie­be zurück­ge­grif­fen wer­den. Das hat der X. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in Bezug auf eine Dis­ko­thek ent­schie­den, bei der die Kas­sen für die Geträn­keum­sät­ze nicht ord­nungs­ge­mäß geführt wor­den waren.

Über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus inter­es­sant ist die­ses Urteil zum einen des­halb, weil der X. Senat dar­legt, dass im Fall einer Schät­zung von Besteue­rungs­grund­la­gen (§ 162 der Abga­ben­ord­nung –AO–) der inne­re Betriebs­ver­gleich, der an die Daten und Ver­hält­nis­se des geprüf­ten Betriebs selbst anknüpft, im Ver­hält­nis zum äuße­ren Betriebs­ver­gleich, der sich auf sta­tis­ti­sche Durch­schnitts­wer­te der betref­fen­den Bran­chen stützt, grund­sätz­lich als die zuver­läs­si­ge­re Schät­zungs­me­tho­de anzu­se­hen ist. Dies müs­sen Finanz­amt und Finanz­ge­richt bei der Aus­übung des ihnen im Rah­men einer Schät­zung zuste­hen­den Ermes­sens (§ 5 AO) berück­sich­ti­gen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schät­zungs­me­tho­den grund­sätz­lich frei sind.

Zum andern hat sich der X. Senat mit den Min­dest­an­for­de­run­gen befasst, die Daten­samm­lun­gen oder Daten­ban­ken der Finanz­ver­wal­tung erfül­len müs­sen, wenn sie in einem Gerichts­ver­fah­ren berück­sich­tigt wer­den sol­len. Fra­gen hier­zu hat­te der Senat schon mit sei­nem Beschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21 auf­ge­wor­fen, mit dem er das BMF auf­ge­for­dert hat­te, dem Revi­si­ons­ver­fah­ren bei­zu­tre­ten. Nun hat der X. Senat erheb­li­che Zwei­fel dar­an geäu­ßert, dass sich die amt­li­che Richt­satz­samm­lung des BMF in ihrer bis­he­ri­gen Form als Grund­la­ge für eine Schät­zung eig­net. Begrün­det wird dies mit der feh­len­den sta­tis­ti­schen Reprä­sen­ta­ti­vi­tät der zur Ermitt­lung der Richt­sät­ze her­an­ge­zo­ge­nen Daten einer­seits und dem kate­go­ri­schen Aus­schluss bestimm­ter Grup­pen von Betrie­ben bei der Ermitt­lung der Richt­satz­wer­te andererseits.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.9.2025 zu Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21

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