Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Han­dels- und Geschäfts­brie­fe im Sin­ne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abga­ben­ord­nung (AO) kön­nen auch E‑Mails sein.

(Digi­ta­le) Unter­la­gen über Kon­zern­ver­rech­nungs­prei­se unter­fal­len dem Anwen­dungs­be­reich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Die Finanz­ver­wal­tung ist im Rah­men der Außen­prü­fung grund­sätz­lich berech­tigt, vom Steu­er­pflich­ti­gen sämt­li­che E‑Mails mit steu­er­li­chem Bezug anzufordern.

Man­gels Rechts­grund­la­ge ist es der Finanz­ver­wal­tung aber ver­wehrt, ein soge­nann­tes Gesamt­jour­nal zu ver­lan­gen, das einer­seits erst noch erstellt wer­den müss­te und ande­rer­seits auch Infor­ma­tio­nen zu sol­chen E‑Mails ent­hält, die kei­nen steu­er­li­chen Bezug haben.

BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23

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