Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass gegen die vor­läu­fi­ge Ein­stel­lung der Kin­der­geld­zah­lung gemäß § 71 EStG die Fest­stel­lungs­kla­ge gemäß § 41 Abs. 1 FGO zuläs­sig ist.

Die Kin­der des Klä­gers leb­ten seit der Tren­nung von sei­ner Frau bei ihm. Die Kin­des­mut­ter stell­te im Okto­ber 2024 einen kon­kur­rie­ren­den Kin­der­geld­an­trag. Dar­auf­hin setz­te die Beklag­te die Zah­lung an den Klä­ger ab Novem­ber 2024 vor­läu­fig aus, um den Sach­ver­halt zu klä­ren. Da der Klä­ger nach­wies, dass die Kin­der wei­ter­hin bei ihm leb­ten, nahm die Beklag­te die Zah­lung im Novem­ber 2024 wie­der auf.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass der Klä­ger bei der vor­läu­fi­gen Ein­stel­lung der Kin­der­geld­zah­lung ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se habe. Es wür­den zwar kei­ne wirt­schaft­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen vor­lie­gen, da die Zah­lung schnell wie­der­auf­ge­nom­men wor­den sei. Ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se bestehe aber auch bei Grund­rechts­ver­let­zun­gen oder zur Wah­rung eines effek­ti­ven Rechts­schut­zes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Klä­ger habe kei­ne ande­re Mög­lich­keit gehabt, die Maß­nah­me gericht­lich prü­fen zu las­sen, da es sich um einen Real­akt und nicht um einen Ver­wal­tungs­akt han­de­le. Die Fest­stel­lung die­ne auch der recht­li­chen Aner­ken­nung erlit­te­nen Unrechts.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die rück­wir­ken­de Auf­he­bung der Fest­set­zun­gen hät­ten nicht vor­ge­le­gen und die Beklag­te habe die Grün­de für die Zah­lungs­ein­stel­lung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ord­nungs­ge­mäß mit­ge­teilt und dem Klä­ger so Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gege­ben. Die in der Ein­spruchs­ent­schei­dung bei­läu­fig erwähn­ten Grün­de sei­en nicht mehr unver­züg­lich. Außer­dem sei­en die nach § 71 Abs. 1 EStG not­wen­di­gen Ermes­sen­er­wä­gun­gen nicht erkennbar. 

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.08.2025 zum Urteil 10 K 10002/25 vom 11.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 21/25)

UST-ID hier prüfen Kontakt