Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass gegen­über meh­re­ren Antrag­stel­lern nur eine Gebühr für die Bear­bei­tung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft erho­ben wer­den kann, wenn die Aus­kunft den Antrag­stel­lern gegen­über tat­säch­lich ein­heit­lich erteilt wird.

Im Streit­fall plan­ten die acht Klä­ger, die an einer Hol­dings­ge­sell­schaft betei­ligt waren, eine Umstruk­tu­rie­rung. Sie baten das Finanz­amt (FA) hier­zu gemein­sam um eine ver­bind­li­che Aus­kunft gemäß § 89 der Abga­ben­ord­nung (AO). Das FA erteil­te acht inhalts­glei­che Aus­künf­te und erließ acht Gebüh­ren­be­schei­de über je 109.736 € (gesetz­li­che Höchst­ge­bühr). Die Klä­ger waren dem­ge­gen­über der Mei­nung, die Höchst­ge­bühr sei nicht acht­mal, son­dern ledig­lich ein­mal ange­fal­len. Das Finanz­ge­richt teil­te die­se Auffassung.

Die nach­fol­gen­de Revi­si­on des FA blieb in der Sache ohne Erfolg. Der BFH sah die Vor­aus­set­zun­gen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Die­ser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erhe­ben ist, wenn die ver­bind­li­che Aus­kunft gegen­über meh­re­ren Antrag­stel­lern ein­heit­lich erteilt wird. In die­sem Fall sind alle Antrag­stel­ler Gesamt­schuld­ner der Gebühr. Das FA habe – so der BFH – aus Sicht der Klä­ger ihrem gemein­sa­men Antrag, der auf die ein­heit­li­che Ertei­lung der ver­bind­li­chen Aus­kunft gerich­tet gewe­sen sei, unein­ge­schränkt ent­spro­chen. Dass es jedem Klä­ger einen ent­spre­chen­den Bescheid über­mit­telt habe, ände­re nichts dar­an, dass in der Sache nur eine ver­bind­li­che Aus­kunft vor­lie­ge. Der BFH stell­te auch klar, dass der Anwen­dungs­be­reich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 der Steu­er­aus­kunfts-Ver­ord­nung genann­ten Fäl­le, in denen eine ver­bind­li­che Aus­kunft von allen Betei­lig­ten nur gemein­sam bean­tragt wer­den kann, beschränkt ist. Der Gesetz­ge­ber hat­te mit der Schaf­fung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Recht­spre­chung des BFH reagiert, der bis dahin ange­nom­men hat­te, dass im Grund­satz bei meh­re­ren Antrag­stel­lern gegen­über jedem von ihnen eine Aus­kunfts­ge­bühr fest­zu­set­zen war, selbst wenn sich deren Anträ­ge auf den­sel­ben Sach­ver­halt bezogen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 04.09.2025 zu Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23

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