Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Über­tra­gung von GmbH-Antei­len im Rah­men eines Zuge­winn­aus­gleichs unter Ehe­gat­ten grund­sätz­lich einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­vor­gang nach §  17 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) dar­stellt. Aller­dings ist ein rück­wir­ken­der Weg­fall des resul­tie­ren­den Ver­äu­ße­rungs­ge­winns mög­lich, wenn die Über­tra­gung auf­grund eines Irr­tums über die steu­er­li­chen Fol­gen rück­ab­ge­wi­ckelt wird und die­ser Irr­tum die Geschäfts­grund­la­ge des Ver­trags bildete.

Im Streit­fall ver­ein­bar­ten die Klä­ger – zusam­men ver­an­lag­te Ehe­leu­te – abwei­chend vom gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft die Güter­tren­nung. Hier­aus ergab sich ein Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch der Klä­ge­rin, den der Klä­ger ver­ein­ba­rungs­ge­mäß durch die Über­tra­gung von GmbH-Antei­len erfüll­te. Bei­de gin­gen – gestützt auf eine Steu­er­be­ra­tung – davon aus, dass hier­für kei­ne Ein­kom­men­steu­er anfällt. Das Finanz­amt sah dar­in jedoch eine steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rung gemäß § 17 EStG, ermit­tel­te einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn und setz­te ent­spre­chend Ein­kom­men­steu­er fest. Dies ver­an­lass­te die Klä­ger, die nota­ri­el­le Ver­ein­ba­rung zu ändern und statt der Anteils­über­tra­gung eine Geld­zah­lung und im Übri­gen die Stun­dung des Aus­gleichs­an­spruchs zu vereinbaren.

Das Finanz­ge­richt erkann­te die rück­wir­ken­de Ände­rung des Ehe­ver­trags an. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn sei mit steu­er­li­cher Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit ent­fal­len. Der BFH bestä­tig­te die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz: Die Rück­ab­wick­lung kann steu­er­lich so behan­delt wer­den, als wäre die Anteils­über­tra­gung nie erfolgt, wenn der Irr­tum von bei­den Ver­trags­part­nern geteilt wird, er bereits bei Ver­trags­ab­schluss vor­lag und in die Risi­ko­sphä­re bei­der Ver­trags­part­ner fällt. Ein aus­drück­li­cher Hin­weis im ursprüng­li­chen Ver­trags­text ist dage­gen nicht not­wen­dig. Aller­dings blei­ben die Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung einer steu­er­lich rück­wir­ken­den Ände­rung ent­spre­chen­der ver­trag­li­cher Abre­den streng und gel­ten nur für Ausnahmefälle.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 21.08.2025 zu Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23

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