Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Bearbeitung von Billigkeitsmaßnahmen: Eigenverantwortung der Finanzämter gestärkt

In gleich lau­ten­den Erlas­sen der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der wird die Zustän­dig­keit für Stun­dun­gen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlas­se nach § 227 AO, Bil­lig­keits­maß­nah­men nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Abse­hen von Fest­set­zun­gen nach § 156 Abs. 2 AO und Nie­der­schla­gun­gen nach § 261 AO von Lan­des­steu­ern und der sons­ti­gen durch Lan­des­fi­nanz­be­hör­den ver­wal­te­ten Steu­ern und Abga­ben neu geregelt.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Überblick:

Erwei­ter­te Zustän­dig­kei­ten der Finanzämter:

  • Stun­dun­gen bis 100.000 € kön­nen nun zeit­lich unbe­grenzt in eige­ner Zustän­dig­keit gewährt werden.

  • Bil­lig­keits­maß­nah­men bis 20.000 € (z. B. Erlass, abwei­chen­de Fest­set­zung, Ver­zicht auf Zin­sen) eben­falls in eige­ner Zuständigkeit.

  • Säum­nis­zu­schlä­ge kön­nen bei sach­li­cher Unbil­lig­keit unbe­grenzt erlas­sen wer­den – ohne Zustim­mung höhe­rer Behörden.

Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on muss zustim­men bei:

  • Stun­dun­gen bis 250.000 € (zeit­lich unbe­grenzt) oder über 100.000 € (bis 12 Monate).

  • Bil­lig­keits­maß­nah­men bis 100.000 €.

  • Abse­hen von Fest­set­zun­gen über 25.000 €.

  • Nie­der­schla­gun­gen über 250.000 € (außer bei Insolvenzforderungen).

Die obers­te Lan­des­fi­nanz­be­hör­de ist zustän­dig bei Über­schrei­tung die­ser Grenzen.

Kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich bei:

  • Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen nach § 6 Abs. 4 AStG (neue Fas­sung ab 1. Juli 2021).

  • Restruk­tu­rie­rungs­plä­nen oder außer­ge­richt­li­chen Schuldenbereinigungsplänen.

  • Insol­venz­for­de­run­gen im Ver­brau­cher- oder Regelinsolvenzverfahren.

Prä­zi­sie­run­gen zur Berech­nung der Zuständigkeitsgrenzen:

  • Jede Steu­er­art und jeder Ver­an­la­gungs­zeit­raum wird sepa­rat betrachtet.

  • Steu­er­li­che Neben­leis­tun­gen gel­ten als eige­ner Haupt­be­trag, wenn sie betrof­fen sind.

  • Bei Maß­nah­men über meh­re­re Jah­re wird der Gesamt­be­trag zusammengerechnet.

Ableh­nungs­kom­pe­tenz:

  • Finanz­äm­ter und Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen dür­fen Anträ­ge unab­hän­gig von der Höhe ableh­nen, wenn sie als unbe­grün­det gelten.

Gleich lau­ten­de Erlas­se der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der vom 7.8.2025

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