Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Der Zeit­punkt, zu dem Pro­vi­si­ons­an­sprü­che von Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern zu akti­vie­ren sind, bestimmt sich nach der Ver­trags­ge­stal­tung im jewei­li­gen Ein­zel­fall. Die­se kann an das in § 92 Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs gere­gel­te gesetz­li­che Leit­bild anknüp­fen, muss dies aber nicht.

Wenn sich aus der maß­geb­li­chen Pro­vi­si­ons­re­ge­lung ergibt, dass ein Pro­vi­si­ons­an­spruch für ein ver­mit­tel­tes Geschäft noch nicht ent­stan­den ist, han­delt es sich bei gleich­wohl vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­nom­me­nen Aus­zah­lun­gen ledig­lich um Pro­vi­si­ons­vor­schüs­se. Die­se sind beim Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter als erhal­te­ne Anzah­lun­gen zu pas­si­vie­ren und daher zunächst noch nicht gewinn­rea­li­sie­rend (Fort­füh­rung des Senats­ur­teils vom 17.03.2010 – X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.).

BFH-Urteil vom 30.4.2025, X R 12–13/22

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