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BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie

Das Land­ge­richt Mün­chen hat die Ange­klag­te T. wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung in zwei Fäl­len zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von vier Jah­ren und fünf Mona­ten ver­ur­teilt. Den Ange­klag­ten N. hat es wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung und Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt (LG Mün­chen I – Urteil vom 15.12.2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21).

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts erziel­ten die Ange­klag­te T. mit ihrem Ein­zel­un­ter­neh­men und die Ange­klag­ten T. und N. mit der von ihnen gegrün­de­ten L. P. GmbH im Auf­trag eines in der Schweiz ansäs­si­gen Unter­neh­mens für die Ver­mitt­lung von Geschäf­ten über medi­zi­ni­sche Schutz­mas­ken an die Lan­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­en Bay­ern und Nord­rhein-West­fa­len sowie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um im Jahr 2020 Pro­vi­sio­nen in Höhe von 48 Mil­lio­nen €. Hier­bei mach­te sich die Ange­klag­te T. unter ande­rem ihre guten Kon­tak­te zu hoch­ran­gi­gen CSU-Poli­ti­kern zu nut­ze. Sie stell­te sodann Anfang April 2020 für ihr Ein­zel­un­ter­neh­men einen Antrag auf Her­ab­set­zung der Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen wegen angeb­li­chen Auf­trags- und Umsatz­rück­gangs infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie, obwohl sie wuss­te, dass sie im März 2020 mit ihrem Ein­zel­un­ter­neh­men für die Ver­mitt­lung von Mas­ken­ge­schäf­ten rund 11 Mil­lio­nen € ver­dient hat­te. In die­sem Zusam­men­hang behaup­te­te sie gemein­sam mit dem Ange­klag­ten N. namens der L. P. GmbH gegen­über den Finanz­be­hör­den bewusst wahr­heits­wid­rig, dass die­se Pro­vi­sio­nen durch eine von bei­den Ange­klag­ten gegrün­de­te L. P. GbR erzielt wor­den und die­se dann rück­wir­kend in die spä­ter gegrün­de­te L. P. GmbH ein­ge­bracht wor­den sei. Dem­entspre­chend ver­steu­er­te die Ange­klag­te T. die Pro­vi­sio­nen nicht mit ihrem per­sön­li­chen Steu­er­satz, son­dern ledig­lich mit dem gerin­ge­ren Kör­per­schaft­steu­er­satz, was zu einem Steu­er­scha­den in Höhe von rund 3,7 Mil­lio­nen € führ­te. Des Wei­te­ren behaup­te­ten die Ange­klag­ten namens der L. P. GmbH gegen­über dem Finanz­amt bewusst wahr­heits­wid­rig, dass sich ihre Geschäfts­lei­tung in Grün­wald befin­de, obwohl bei­de Ange­klag­te tat­säch­lich aus­schließ­lich von Mün­chen aus arbei­te­ten, und erreich­ten so, dass für die L. P. GmbH Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen unter Anwen­dung des gerin­ge­ren Hebe­sat­zes der Gemein­de Grün­wald von 240 Pro­zent statt des höhe­ren Hebe­sat­zes der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen von 490 Pro­zent fest­ge­setzt wur­den. Hier­durch ent­stand ein wei­te­rer Steu­er­scha­den in Höhe von knapp 4,2 Mil­lio­nen €. Der Steu­er­scha­den wur­de von den Ange­klag­ten durch Nach­zah­lun­gen ausgeglichen.

Die Über­prü­fung der Ver­ur­tei­lun­gen der Ange­klag­ten wegen der Hin­ter­zie­hung von Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2020 hat kei­nen Rechts­feh­ler erge­ben. Die dies­be­züg­li­chen vom Land­ge­richt fest­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fen von jeweils drei Jah­ren sind damit rechts­kräf­tig. Im Hin­blick auf die Hin­ter­zie­hung von Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2020 hat der Bun­des­ge­richts­hof auf Antrag des Gene­ral­bun­des­an­walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Ver­fah­ren ein­ge­stellt. Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen tra­gen eine Ver­ur­tei­lung inso­weit nicht. Eine erneu­te Tat­sa­chen­ver­hand­lung wäre mit beträcht­li­chem Auf­wand ver­bun­den. Die inso­weit noch zu erwar­ten­de Stra­fe fällt in Anbe­tracht der Stra­fe aus der nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung nicht beträcht­lich ins Gewicht.

BGH, Pres­se­mit­tei­lung vom 11.7.2025 zu Beschluss vom 29.4.2025 – 1 StR 238/24

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