Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Unternehmen müssen bis 31. Juli 2025 elektronische Kassen bei Finanzverwaltung registrieren

Die Frist endet bald: Unter­neh­men, die elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me oder ver­gleich­ba­re digi­ta­le Auf­zeich­nungs­sys­te­me wie zum Bei­spiel Tablet- Kas­sen­sys­te­me ver­wen­den, müs­sen die­se erst­mals bis spä­tes­tens zum 31. Juli 2025 über die neue elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le der Finanz­ver­wal­tung regis­trie­ren und fort­an Ände­run­gen mitteilen.

Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me mit einer zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) aus­zu­stat­ten. Neu ist jedoch die zen­tra­le Regis­trie­rungs­pflicht: Bis spä­tes­tens Ende Juli 2025 müs­sen alle elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­me, die der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht unter­lie­gen, digi­tal beim Finanz­amt ange­mel­det wer­den. Dafür hat die Finanz­ver­wal­tung seit dem 1. Janu­ar 2025 eine ent­spre­chen­de Schnitt­stel­le geschaffen.

Der Gesetz­ge­ber hat bun­des­weit die Pflicht zur Kas­sen­re­gis­trie­rung ein­ge­führt, um die Trans­pa­renz hin­sicht­lich der im Unter­neh­men ver­wen­de­ten Kas­sen­sys­te­me und damit die Nach­voll­zieh­bar­keit der Geschäfts­vor­fäl­le zu erhö­hen. Zusam­men mit wei­te­ren Maß­nah­men wie zum Bei­spiel der Durch­füh­rung von Kas­sen-Nach­schau­en durch die Finanz­äm­ter bei den Unter­neh­men oder der Belegaus­ga­be­pflicht soll somit Steu­er­be­trug bei Kas­sen­auf­zeich­nun­gen im Bar­geld­be­reich wirk­sam bekämpft werden.

Was müs­sen Unter­neh­men zur Kas­sen­re­gis­trie­rung wissen?

Über das Online-Finanz­amt »Mein ELSTER« oder die ERiC-Schnitt­stel­le müs­sen alle in einer Betriebs­stät­te ein­ge­setz­ten elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­me den Finanz­be­hör­den gemein­sam in einer ein­heit­li­chen Mit­tei­lung gemel­det wer­den. Die Mel­dung kann aus­schließ­lich auf elek­tro­ni­schem Wege erfolgen.

Zu den elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men gehö­ren bei­spiels­wei­se Kas­sen­sys­te­me oder Regis­trier­kas­sen, Tablet-/App-Kas­sen­sys­te­me, Waa­gen, die zur Erfas­sung und Abwick­lung von baren Zah­lungs­vor­gän­gen die­nen kön­nen, die über eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung ver­fü­gen. Dies gilt auch für Taxa­me­ter und Weg­stre­cken­zäh­ler (§ 146a Abs. 4 AO).

Zu den erfor­der­li­chen Anga­ben gehören:

1. Name des Steuerpflichtigen,

2. Steu­er­num­mer des Steuerpflichtigen,

3. Art der zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicherheitseinrichtung,

4. Art des ver­wen­de­ten elek­tro­ni­schen Aufzeichnungssystems,

5. Anzahl der ver­wen­de­ten elek­tro­ni­schen Aufzeichnungssysteme,

6. Seri­en­num­mer des ver­wen­de­ten elek­tro­ni­schen Aufzeichnungssystems,

7. Datum der Anschaf­fung bzw. Datum der Außer­be­trieb­nah­me des ver­wen­de­ten elek­tro­ni­schen Aufzeichnungssystems.

Aktu­ell gel­ten fol­gen­de Über­gangs­re­ge­lun­gen:

Anschaf­fung bis 30. Juni 2025

- Anmel­dung bis 31. Juli 2025

Anschaf­fung ab 1. Juli 2025

- Anmel­dung inner­halb eines Monats

Außer­be­trieb­nah­me bis 30. Juni 2025

- Abmel­dung bis 31. Juli 2025 nur dann erfor­der­lich, wenn sie zuvor ange­mel­det wurden

Außer­be­trieb­nah­me ab 1. Juli 2025

- Abmel­dung inner­halb eines Monats

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat eine Anlei­tung bereit­ge­stellt (sie­he Linksammlung):

Minis­te­ri­um der Finan­zen und für Euro­pa des Lan­des Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung 31/2025 vom 30.6.2025

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