Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

Die Ver­mie­tung und der Ver­kauf nicht exis­ten­ter See­fracht­con­tai­ner kann zu sons­ti­gen Ein­künf­ten füh­ren. Dies hat der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der Klä­ger schloss über meh­re­re Jah­re Kauf- und Ver­wal­tungs­ver­trä­ge über Hoch­see­con­tai­ner ab. Hier­bei erwarb der Klä­ger die Con­tai­ner und über­ließ die­se für fünf Jah­re für einen garan­tier­ten Miet­zins an die jewei­li­ge Ver­käu­fe­rin (A&B Gesell­schaf­ten) zurück. Nach Ablauf der Miet­zeit soll­te ein zuvor betrags­mä­ßig fest­ge­leg­tes Rück­kaufs­an­ge­bot unter­brei­tet wer­den. Ent­ge­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung wur­den dem Klä­ger die sog. Eigen­tü­merz­er­ti­fi­ka­te nicht aus­ge­hän­digt. Im Streit­jahr erziel­te der Klä­ger Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung der Con­tai­ner sowie aus der Rück­ver­äu­ße­rung eines Teils sei­nes Con­tai­ner­be­stands an die A&B Gesell­schaf­ten. Auf­grund der spä­te­ren Insol­venz der A&B Gesell­schaf­ten wur­den die Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se jedoch nur noch teil­wei­se an den Klä­ger aus­ge­zahlt. Zudem wur­de im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B Gesell­schaf­ten ver­äu­ßer­ten Con­tai­ner tat­säch­lich gar nicht existierten.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erklär­te der Klä­ger für sein Con­tai­ner­ge­schäft einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, der u. a. auf der Gel­tend­ma­chung von Son­der­ab­schrei­bun­gen beruh­te. Dem­ge­gen­über qua­li­fi­zier­te der Beklag­te die Tätig­keit als sons­ti­ge Ein­künf­te und berück­sich­tig­te nur plan­mä­ßi­ge Abset­zun­gen für Abnut­zung (AfA).

Der 6. Senat hat die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge abge­wie­sen und ent­schie­den, dass der Klä­ger sons­ti­ge Ein­künf­te nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Ver­mie­tung beweg­li­cher Gegen­stän­de) und nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te) erzielt habe. Zwar sei an nicht­exis­tie­ren­den Con­tai­nern weder der zivil­recht­li­che Erwerb von Eigen­tum noch der Erwerb von wirt­schaft­li­chem Eigen­tum mög­lich, sodass bei objek­ti­ver Betrach­tung kei­ne Ver­mie­tung beweg­li­cher Gegen­stän­de i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, son­dern eine rei­ne Kapi­tal­über­las­sung i. S. d. § 20 EStG statt­ge­fun­den habe. Bei geschei­ter­ten Inves­ti­tio­nen sei die Ein­künf­te­qua­li­fi­ka­ti­on nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs jedoch nicht objek­tiv-rück­bli­ckend nach den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen, son­dern nach der Sicht­wei­se des Steu­er­pflich­ti­gen im Zeit­punkt des Abschlus­ses der maß­ge­ben­den Ver­trä­ge vor­zu­neh­men. Bei Abschluss der Ver­trä­ge sei der Klä­ger noch davon aus­ge­gan­gen, tat­säch­lich exis­tie­ren­de Con­tai­ner zu erwer­ben und die­se an die A&B Gesell­schaf­ten gegen Ent­gelt zu über­las­sen. Dass zahl­rei­che ver­mark­te­te Con­tai­ner gar nicht im Bestand der A&B Gesell­schaf­ten gewe­sen sei­en, sei erst im Zuge des spä­te­ren Insol­venz­ver­fah­rens bekannt gewor­den. Dem­entspre­chend sei der Klä­ger von Umstän­den aus­ge­gan­gen, die die Tat­be­stän­de der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

Der Klä­ger habe unter Berück­sich­ti­gung sei­ner Vor­stel­lung zudem weder Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen noch gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt. So habe er sub­jek­tiv nicht unmit­tel­bar sein eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen, son­dern (von ihm erwor­be­ne) Con­tai­ner ein­ge­setzt. Aus die­sen Wirt­schafts­gü­tern sei die Frucht­zie­hung in Form der Nut­zungs­über­las­sung und somit die Ein­nah­men­er­zie­lung erfolgt. Die Con­tai­ner sei­en nach den kon­kre­ten Umstän­den des Streit­falls auch dem Klä­ger und nicht den A&B Gesell­schaf­ten wirt­schaft­lich zuzu­rech­nen gewesen.

Zwar kön­ne die Ver­mie­tung ein­zel­ner beweg­li­cher Gegen­stän­de nach der sog. Ver­klam­me­rungs­recht­spre­chung aus­nahms­wei­se eine gewerb­li­che Tätig­keit dar­stel­len. Hier­für sei es jedoch erfor­der­lich, dass sich die (kurz­fris­ti­ge) Ver­mie­tung der beweg­li­chen Gegen­stän­de und deren Ver­äu­ße­rung der­art bedin­gen, dass die Ver­äu­ße­rung erfor­der­lich sei, um über­haupt einen Gewinn zu erzie­len. Das Geschäfts­kon­zept müs­se dar­auf gerich­tet sein, dass sich erst durch einen Ver­äu­ße­rungs­er­lös ein Total­ge­winn erzie­len las­se. Die­se Vor­aus­set­zung sei nicht erfüllt. Bei den Con­tai­ner-Invest­ments wer­de ein steu­er­lich posi­ti­ves Gesamt­ergeb­nis bereits dadurch erzielt, dass kei­ne lau­fen­de AfA berück­sich­tigt wer­den kön­ne. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 16. Sep­tem­ber 2024 (Az. III R 35/22) sei die Begrün­dung wirt­schaft­li­chen Eigen­tums des Inves­tors Vor­aus­set­zung für die AfA. Auch könn­ten nur tat­säch­lich exis­tie­ren­de Wirt­schafts­gü­ter einer Abnut­zung unter­lie­gen. Dem­entspre­chend sei kei­ne AfA zu berück­sich­ti­gen, da die Con­tai­ner tat­säch­lich nicht exis­tiert haben. Da der Bun­des­fi­nanz­hof im Rah­men der Ver­klam­me­rungs­recht­spre­chung ein­deu­tig nicht auf die sub­jek­ti­ve Sicht­wei­se des Steu­er­pflich­ti­gen in Bezug auf eine Gewinn­erzie­lung, son­dern auf die objek­ti­ven Umstän­de im Zeit­punkt der Auf­nah­me der Geschäfts­tä­tig­keit abstel­le, kön­ne es für die Abgren­zung zwi­schen sons­ti­gen und gewerb­li­chen Ein­künf­ten auch nicht dar­auf ankom­men, dass der Klä­ger nach sei­ner indi­vi­du­el­len Vor­stel­lung davon aus­ge­gan­gen sei, AfA gel­tend machen zu können.

Der 6. Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.06.2025 zum Urteil 6 K 608/22 E vom 14.05.2025

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