Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Die Ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes ist für die erwei­ter­te gewer­be­steu­er­li­che Kür­zung auch dann schäd­lich, wenn die Ver­mie­tung ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erfolgt. Dies hat der 13. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Die Klä­ge­rin, eine GmbH, ver­wal­tet über­wie­gend eige­nen Grund­be­sitz. Zusätz­lich mie­te­te sie gewerb­li­che Räu­me zum Betrieb einer Gast­stät­te an und ver­pach­te­te die­se an eine ande­re GmbH wei­ter. Das Finanz­amt ver­sag­te die von der Klä­ge­rin in ihren Gewer­be­steu­er­erklä­run­gen gel­tend gemach­te erwei­ter­te Kür­zung nach einer Betriebs­prü­fung unter Hin­weis auf die schäd­li­che Ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes und die Mit­ver­mie­tung von Betriebs­vor­rich­tun­gen (u.a. Block­heiz­kraft­werk, Kühl­an­la­gen, Lastenaufzug).

Zur Begrün­dung ihrer Kla­ge führt die Klä­ge­rin aus, dass ihre Tätig­keit rein ver­mö­gens­ver­wal­tend sei, da die Zwi­schen­ver­mie­tung nicht auf Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht beru­he. Hier­zu bringt sie von dem aus der Ver­pach­tung erziel­ten Über­schuss noch antei­li­ge Gemein­kos­ten (Per­so­nal­kos­ten, Kfz-Kos­ten, Rechts­be­ra­tung etc.) in Abzug.

Der 13. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat er aus­ge­führt, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erwei­ter­te Kür­zung nur für Unter­neh­men erlau­be, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, wes­halb die Ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes die erwei­ter­te Kür­zung ausschließe.

Anders als bei natür­li­chen Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten spie­le die Fra­ge, ob eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestehe, bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kei­ne Rol­le, da deren gesam­te Tätig­keit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerb­lich gel­te. Bereits des­halb ver­fan­ge die Argu­men­ta­ti­on der Klä­ge­rin mit Bezug auf die feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht. Nicht über­zeu­gend sei es auch, die Betä­ti­gung des ein­heit­li­chen Gewer­be­be­triebs einer Kapi­tal­ge­sell­schaft zu ato­mi­sie­ren und hin­sicht­lich des Teils der Ver­wal­tung frem­den Grund­be­sit­zes nach einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht zu fragen.

Unab­hän­gig davon habe die Klä­ge­rin die feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht nach­ge­wie­sen. Die von ihr ange­setz­ten Gemein­kos­ten sei­en nicht sach­ge­recht zuge­ord­net und auch der Höhe nach nicht plausibel.

Schließ­lich wäre der Klä­ge­rin die erwei­ter­te Kür­zung selbst dann zu ver­sa­gen gewe­sen, wenn man der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht eine Bedeu­tung bei­mes­sen woll­te. Denn ein aus feh­len­der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ent­ste­hen­der Ver­lust hät­te eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zur Folge.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.06.2025 zum Urteil 13 K 391/23 G vom 26.03.2025

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