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Umsatzsteuer: Reitunterricht als Freizeitgestaltung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Ertei­lung von Reit­un­ter­richt nicht von der Umsatz­steu­er befreit ist, es sei denn, der Unter­richt dient der Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Umschulung.

Der Klä­ger begehr­te die Steu­er­be­frei­ung ver­schie­de­ner Reit­kur­se für Kin­der und Jugend­li­che auf sei­nem Rei­ter­hof in den Jah­ren 2007 bis 2011. In der „Pony­grup­pe“ wur­den Kin­der und Jugend­li­che, bei „Klas­sen­fahr­ten“ wur­den Schul­klas­sen im Umgang mit Pfer­den unter­rich­tet. Zudem wur­den Kur­se für eine „Gro­ße Pfer­de­grup­pe“ ange­bo­ten, die auf das Able­gen von Leis­tungs­ab­zei­chen gerich­tet waren. Die unter­rich­te­ten Kin­der und Jugend­li­chen wur­den über­dies ver­pflegt und über­nach­te­ten teil­wei­se auch auf dem Reiterhof.

Das Finanz­amt stell­te sich auf den Stand­punkt, sämt­li­che Leis­tun­gen sei­en steu­er­pflich­tig. Das Finanz­ge­richt (FG) sah es größ­ten­teils anders. Die Umsät­ze sei­en inso­weit steu­er­frei, als sie auf die Beher­ber­gung und Ver­pfle­gung sowie auf den Teil des Reit­un­ter­richts ent­fie­len, mit dem die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen dafür erlangt wer­den kön­nen, spä­ter den Beruf des Tur­nier­sport­rei­ters aus­zu­üben („Gro­ße Pferdegruppe“).

Der BFH wie­der­um hat sich der Vor­ent­schei­dung nicht in allen Tei­len ange­schlos­sen. Er hat klar­ge­stellt, dass es sich bei der Beher­ber­gung und Ver­pfle­gung von Kin­dern und Jugend­li­chen um selb­stän­di­ge steu­er­ba­re Leis­tun­gen neben dem Reit­un­ter­richt han­delt. Er hat wei­ter her­vor­ge­ho­ben, dass Reit­un­ter­richt (als spe­zia­li­sier­ter Unter­richt) kein „Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt“ ist. Ent­spre­chen­des ist bereits für Segel‑, Fahr‑, Schwimm‑, Jagd- und Tanz­schu­len ent­schie­den wor­den. Die Ein­stu­fung von Reit­un­ter­richt als „Aus­bil­dung“ oder „Fort­bil­dung“ kommt nach Auf­fas­sung des BFH nur aus­nahms­wei­se und unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen in Betracht. Reit­un­ter­richt, der typi­scher­wei­se der Frei­zeit­ge­stal­tung dient, ist in der Regel kei­ne Aus­bil­dung oder Fort­bil­dung; denn er berei­tet nicht auf einen bestimm­ten Beruf vor. Die Auf­fas­sung des BFH dürf­te inso­weit stren­ger sein als die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu Ballett‑, Tanz- oder Musik­un­ter­richt (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses). Die Kur­se der „Pony­grup­pe“ und für Schul­klas­sen im Rah­men der „Klas­sen­fahr­ten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Kur­sen der „Gro­ßen Pfer­de­grup­pe“ lagen hin­ge­gen die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­nah­me vor, da zahl­rei­che Teil­neh­mer spä­ter Tur­nier­sport­rei­ter wur­den. Die­se Kur­se sind folg­lich umsatzsteuerfrei.

Hin­sicht­lich der Beher­ber­gungs- und Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen für die Kin­der und Jugend­li­chen hat der BFH aus­ge­führt, dass die hier­für sei­ner­zeit gel­ten­de Steu­er­be­frei­ung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine aner­kann­te Ein­rich­tung mit sozia­lem Cha­rak­ter vor­liegt. Bereits hier­an fehl­te es. Der Klä­ger konn­te eine sol­che Aner­ken­nung nicht vor­wei­sen. Seit dem 01.01.2020 kön­nen nur noch die Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen ohne Gewinn­stre­ben inso­weit umsatz­steu­er­be­freit sein, was der Klä­ger eben nicht ist.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 30.5.2025 zu Urteil vom 22.1.2025, XI R 9/22

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