Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Wird ein Grund­stück inner­halb von zehn Jah­ren nach der Anschaf­fung über­tra­gen und über­nimmt der neue Eigen­tü­mer die auf dem Grund­stück las­ten­den Schul­den, liegt ein steu­er­ba­res pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall hat­te ein Vater im Jahr 2014 ein Grund­stück für 143.950 € erwor­ben und teil­wei­se fremd­fi­nan­ziert. Im Jahr 2019 über­trug er das Grund­stück auf sei­ne Toch­ter. Zu die­sem Zeit­punkt hat­te das Grund­stück einen Wert von 210.000 €. Die Toch­ter über­nahm die am Über­tra­gungs­tag bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten in Höhe von 115.000 €.

Das Finanz­amt (FA) teil­te aus­ge­hend vom Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt der Über­tra­gung den Vor­gang in einen ent­gelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil auf. Soweit das Grund­stück unter Über­nah­me der Ver­bind­lich­kei­ten ent­gelt­lich über­tra­gen wor­den war, besteu­er­te es den Vor­gang als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und setz­te die ent­spre­chen­de Ein­kom­men­steu­er gegen­über dem Vater fest.

Der BFH hat die vom FA vor­ge­nom­me­ne Besteue­rung einer Grund­stücks­über­tra­gung unter Über­nah­me von Schul­den bestä­tigt. Wird ein Wirt­schafts­gut über­tra­gen und wer­den zugleich damit zusam­men­hän­gen­de Ver­bind­lich­kei­ten über­nom­men, liegt regel­mä­ßig ein teil­ent­gelt­li­cher Vor­gang vor. In die­sem Fall erfolgt eine Auf­tei­lung in einen ent­gelt­li­chen und in einen unent­gelt­li­chen Teil. Wird das Grund­stück inner­halb von zehn Jah­ren nach der Anschaf­fung über­tra­gen, unter­fällt der Vor­gang hin­sicht­lich des ent­gelt­li­chen Teils als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft der Einkommensteuer.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 30.5.2025 zu Urteil vom 11.3.2025, IX R 17/24

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