Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

Das zustän­di­ge Haupt­zoll­amt (HZA) für Ent­las­tungs­an­trä­ge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Strom­steu­er­ge­set­zes sowie nach den §§ 54 und 55 des Ener­gie­steu­er­ge­set­zes rich­tet sich grund­sätz­lich nach dem sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz des Unter­neh­mens. Die­ser sat­zungs­mä­ßi­ge Sitz kann sich vor der Gewäh­rung der Steu­er­ent­las­tung ändern.

Die ört­li­che Zustän­dig­keit geht nach § 26 der Abga­ben­ord­nung (AO), der den Über­gang der ört­li­chen Zustän­dig­keit von einer Finanz­be­hör­de auf eine ande­re Finanz­be­hör­de für den Fall regelt, dass sich die die Zustän­dig­keit begrün­den­den Umstän­de ändern, aber nur über, wenn die bis­her zustän­di­ge Finanz­be­hör­de bereits mit der Bear­bei­tung des kon­kre­ten Ver­wal­tungs­ver­fah­rens begon­nen hat. Die blo­ße Prü­fung der ört­li­chen Zustän­dig­keit reicht dafür nicht aus.

Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den. Die Ent­schei­dung schafft Klar­heit über die ört­li­che Zustän­dig­keit von Haupt­zoll­äm­tern für Steu­er­ent­las­tungs­an­trä­ge im Rah­men der Strom- und Ener­gie­steu­er und über den maß­geb­li­chen Zeit­punkt des Zustän­dig­keits­wech­sels nach § 26 AO.

Im Streit­fall bean­trag­te die Klä­ge­rin, die Strom und Ener­gie­er­zeug­nis­se ver­wen­det und im Streit­jahr 2018 bereits drei Betriebs­stät­ten an ver­schie­de­nen Stand­or­ten hat­te, Steu­er­ent­las­tun­gen auch für eine vier­te Betriebs­stät­te, deren Rechts­nach­fol­ge­rin sie im Jahr 2019 wur­de. Anders als bei den ande­ren drei Betriebs­tät­ten stell­te sie die Steu­er­ent­las­tungs­an­trä­ge für ihre neue Betriebs­stät­te Ende 2019 jedoch nicht beim HZA an ihrem sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz, son­dern bei dem bis­lang für die­se –im Jahr 2018 noch selb­stän­di­ge– Betriebs­stät­te zustän­di­gen HZA. Letz­te­res hielt sich nach Vor­prü­fung der Anträ­ge für unzu­stän­dig und über­mit­tel­te die Anträ­ge an das HZA des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes der Klä­ge­rin, dem die Anträ­ge erst im Febru­ar 2020 und damit nach Ablauf der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung zugin­gen. Es ver­sag­te daher die Steu­er­ent­las­tung für die vier­te Betriebs­stät­te. Ein­spruch und Kla­ge blie­ben erfolglos.

Der BFH ent­schied, dass die Klä­ge­rin wegen Ablaufs der Fest­set­zungs­frist kei­nen Anspruch auf die bean­trag­ten Ent­las­tun­gen von der Strom- und Ener­gie­steu­er hat. Nach den ent­spre­chen­den Durch­füh­rungs­ver­ord­nun­gen ist für die Strom- bzw. Ener­gie­steu­er­ent­las­tung das Haupt­zoll­amt für Ent­las­tungs­an­trä­ge ört­lich zustän­dig, von des­sen Bezirk aus die in den ein­zel­nen Vor­schrif­ten jeweils bezeich­ne­te Per­son ihr Unter­neh­men betreibt. Dabei ist auf die kleins­te recht­lich selb­stän­di­ge Ein­heit abzu­stel­len. Betrie­ben im Sin­ne des Strom- und Ener­gie­steu­er­rechts wird ein Unter­neh­men grund­sätz­lich an sei­nem sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz. In die­sen natio­na­len Vor­schrif­ten liegt kein Ver­stoß gegen den uni­ons­recht­li­chen Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz. Denn die nach natio­na­lem Recht bestehen­de Not­wen­dig­keit, Ent­las­tungs­an­trä­ge bei der zustän­di­gen Behör­de ein­zu­rei­chen, geht nicht über das hin­aus, was erfor­der­lich ist, um eine kor­rek­te und ein­fa­che Anwen­dung sol­cher Ent­las­tun­gen sicher­zu­stel­len, da nur das zustän­di­ge HZA in der Lage ist, alle not­wen­di­gen Prü­fun­gen gege­be­nen­falls auch vor Ort vor­zu­neh­men. Schließ­lich klär­te der BFH, dass § 26 AO nur ein­greift, wenn die bis­her zustän­di­ge Behör­de erst nach Bear­bei­tungs­be­ginn des kon­kre­ten Ver­fah­rens von die­ser Ände­rung Kennt­nis nimmt. Die blo­ße Prü­fung der ört­li­chen Zustän­dig­keit ist hier­für aller­dings nicht ausreichend.

Pres­se­mit­tei­lung vom 22.5.2025 zu Urteil vom 19.12.2024, VII R 23/22

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