Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

Der 10. Senat des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf hat­te dar­über zu ent­schei­den, ob eine Klä­ge­rin Ein­künf­te aus einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft erziel­te – in Abgren­zung zu einem nicht­steu­er­ba­ren erb­recht­li­chen Vor­gang sowie einer gemisch­ten Schenkung.

Die Klä­ge­rin und ihre Mut­ter sind Erben des ver­stor­be­nen Vaters der Klä­ge­rin. Zwi­schen der Klä­ge­rin und der Mut­ter wur­den Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, wonach der Klä­ge­rin ein Pflicht­teils­an­spruch in bestimm­ter Höhe zustand. Zwi­schen­zeit­lich wur­de die Mut­ter auf­grund einer Demenz­er­kran­kung in einem Heim unter­ge­bracht. Die Kos­ten dafür über­nahm letzt­lich die Klägerin.

Die Klä­ge­rin erwarb von der Mut­ter ein bebau­tes Grund­stück, das nach Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens (ledig­lich) einen Ver­kehrs­wert von EUR 52.000 gehabt habe. Zwei Jah­re spä­ter ver­äu­ßer­te sie es für EUR 160.000 weiter.

Das beklag­te Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn in Höhe von EUR 108.000 als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft zu ver­steu­ern sei.

Die Klä­ge­rin mein­te dage­gen, dass es sich bei dem Grund­stücks­er­werb um einen nicht­ein­kom­men­steu­er­ba­ren erb­recht­li­chen Vor­gang mit Ver­sor­gungs­cha­rak­ter han­de­le. Denn im Zeit­punkt der Grund­be­sitz­über­tra­gung sei nicht abseh­bar gewe­sen, für wel­chen Zeit­raum die Kos­ten­über­nah­me für die Mut­ter der Klä­ge­rin noch andau­ern wer­de. Des­halb habe die Klä­ge­rin durch den Grund­stücks­er­werb die recht­li­che Stel­lung des frü­he­ren Anschaf­fungs­vor­gangs der Mut­ter der Klä­ge­rin fort­ge­setzt. Hilfs­wei­se han­de­le es sich um eine gemisch­te Schen­kung, ins­be­son­de­re da die dama­li­ge Bewer­tung offen­sicht­lich grob feh­ler­haft zu nied­rig erfolgt sei. Bei Auf­tei­lung des Anschaf­fungs­vor­gangs in einen ent­gelt­li­chen und unent­gelt­li­chen Teil sei der unent­gelt­lich erwor­be­ne Anteil nicht steu­er­bar und der ent­gelt­li­che Teil im kon­kre­ten Fall mit einem Gewinn von EUR 0 zu bemessen.

Das FG Düs­sel­dorf wies die Kla­ge mit Urteil vom 8. April 2025 (10 K 245/22 E) ab. Bei Wür­di­gung der Umstän­de des kon­kre­ten Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re des Über­tra­gungs­ver­trags, sei­en kei­ne Anhalts­punk­te dafür ersicht­lich, dass die Klä­ge­rin ihrer Mut­ter eine auf ihre Ver­sor­gung gerich­te­te Zusa­ge für die Über­tra­gung des streit­ge­gen­ständ­li­chen Grund­be­sit­zes gemacht haben könn­te. Viel­mehr lie­ge eine (teil­wei­se) Erfül­lung der erb­recht­li­chen For­de­rung der Klä­ge­rin gegen­über ihrer Mut­ter vor. Auch eine gemisch­te Schen­kung sei zu ver­nei­nen. Es kön­ne nicht fest­ge­stellt wer­den, dass eine (teil­wei­se) unent­gelt­li­che Über­tra­gung sub­jek­tiv gewollt gewe­sen sei.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof nicht zugelassen.

Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, News­let­ter Mai 2025

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