Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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EU: Rat erlässt Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden

Der Rat hat am 14. April 2025 eine Richt­li­nie (DAC 9) ange­nom­men, mit der die Zusam­men­ar­beit und der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch im Bereich der effek­ti­ven Min­dest­be­steue­rung von Unter­neh­men aus­ge­wei­tet werden.

Ziel die­ser Richt­li­nie ist es, spe­zi­fi­sche Bestim­mun­gen der »Säu­le-2-Richt­li­nie« in Kraft zu brin­gen, mit der die glo­ba­le Ver­ein­ba­rung der G20/OECD über eine Reform der inter­na­tio­na­len Besteue­rung umge­setzt wurde.

Die­se inter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­rung wur­de getrof­fen, um den Wett­lauf nach unten bei den Kör­per­schaft­steu­er­sät­zen zu begren­zen, die Gefahr der Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung zu ver­rin­gern und sicher­zu­stel­len, dass die größ­ten mul­ti­na­tio­na­len Grup­pen den ver­ein­bar­ten glo­ba­len Min­dest­satz der Kör­per­schaft­steu­er zahlen.

Mit der Säu­le-2-Richt­li­nie wird sicher­ge­stellt, dass die Gewin­ne der größ­ten mul­ti­na­tio­na­len und inlän­di­schen Grup­pen oder Unter­neh­men (mit einem jähr­li­chen Grup­pen­um­satz von min­des­tens 750 Mio. €) zu einem effek­ti­ven Min­dest­steu­er­satz von 15 % besteu­ert werden.

Mehr Trans­pa­renz und ver­ein­fach­te Berichterstattung

Mit der DAC 9 wird die bestehen­de EU-Richt­li­nie über die Zusam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­be­hör­den (Direc­ti­ve on Admi­nis­tra­ti­ve Coope­ra­ti­on – DAC) durch eine Aus­wei­tung der Steu­er­trans­pa­renz­vor­schrif­ten aktua­li­siert. Sie bewirkt eine Ver­ein­fa­chung der Bericht­erstat­tung für gro­ße Kon­zer­ne, indem die zen­tra­le Ein­rei­chung einer Ergän­zungs­steu­er-Erklä­rung ermög­licht wird, d. h. ein Unter­neh­men gibt die Erklä­rung für die gesam­te betrof­fe­ne Grup­pe ab, anstel­le einer getrenn­ten loka­len Abga­be durch die ein­zel­nen Unter­neh­men. Mit der Richt­li­nie wird ein Stan­dard­for­mu­lar für die Abga­be der Ergän­zungs­steu­er-Erklä­rung in der gesam­ten EU ein­ge­führt, das im Ein­klang mit dem vom inklu­si­ven Rah­men gegen Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung (BEPS) der G20/OECD ent­wi­ckel­ten For­mu­lar steht.

Mit der DAC 9 wird außer­dem der Rah­men für den auto­ma­ti­schen Aus­tausch zwi­schen den Mit­glied­staa­ten auf die Ergän­zungs­steu­er-Erklä­rung ausgeweitet.

Nächs­te Schritte

Die DAC-Richt­li­nie wird am Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on in Kraft treten.

Die Mit­glied­staa­ten müs­sen bis zum 31. Dezem­ber 2025 die Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten erlas­sen und ver­öf­fent­li­chen, die erfor­der­lich sind, um die­ser Richt­li­nie nach­zu­kom­men. Abga­be­ter­min für die ers­te Ergän­zungs­steu­er-Erklä­rung ist der 30. Juni 2026.

Län­der, die sich für eine spä­te­re Umset­zung der Säu­le-2-Richt­li­nie ent­schei­den, müs­sen die DAC 9 den­noch inner­halb der­sel­ben Frist umsetzen.

Hin­ter­grund

Die DAC 9‑Richtlinie wur­de 2024 von der Kom­mis­si­on vor­ge­schla­gen, um spe­zi­fi­sche Bestim­mun­gen über die Ergän­zungs­steu­er-Erklä­rung umzu­set­zen, die in der Richt­li­nie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezem­ber 2022 zur Gewähr­leis­tung einer glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung für mul­ti­na­tio­na­le Unter­neh­mens­grup­pen und gro­ße inlän­di­sche Grup­pen in der Uni­on (Säu­le-2-Richt­li­nie) fest­ge­legt sind. Mit der Säu­le-2-Richt­li­nie wur­de eine weg­wei­sen­de Eini­gung über eine Reform der inter­na­tio­na­len Besteue­rung umge­setzt, die der inklu­si­ve Rah­men gegen Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung (BEPS) der G20/OECD erreicht hatte.

Das Euro­päi­sche Par­la­ment wur­de zu dem Vor­schlag für die DAC 9 gehört und hat sei­ne Stel­lung­nah­me am 12. Febru­ar 2025 abgegeben.

Rat der Euro­päi­schen Uni­on, Pres­se­mit­tei­lung vom 14.4.2025

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