Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine steuerliche ¶rderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Ein ver­mie­te­tes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neu­bau zu erset­zen, wird nicht durch die sog. Wohn­raum­of­fen­si­ve steu­er­lich gefördert. Dies hat der 1. Senat des Finanz­ge­richts ¶ln entschieden.

Die Kläger waren Eigen­tü­mer eines ver­mie­te­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses und ent­schie­den sich gegen die aus ihrer Sicht unwirt­schaft­li­che Sanie­rung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Stan­dard. Statt­des­sen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errich­te­ten auf dem­sel­ben Grund­s­tück ein neu­es Ein­fa­mi­li­en­haus. Den Ende 2020 fer­tig­ge­stell­ten Neu­bau woll­ten sie wie­der als Wohn­raum ver­mie­ten. Das Finanz­amt ver­sag­te die steu­er­li­che ¶rderung für Miet­woh­nungs­neu­bau (sog. Son­der­ab­schrei­bung) gemäß der Wohn­raum­of­fen­si­ve von Bund, ¤ndern und Gemein­den aus dem Jahr 2019. Hier­ge­gen zogen die Kläger vor das Finanz­ge­richt ¶ln.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg. Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter des 1. Senats hoben her­vor, dass die Kläger durch die Baumaßnahme kei­nen zusätzlichen Wohn­raum geschaf­fen hätten. Die Wohn­raum­of­fen­si­ve zie­le dar­auf ab, dem Man­gel an bezahl­ba­rem Wohn­raum für Men­schen mit gerin­gem oder mitt­le­rem Ein­kom­men durch die ¶rderung von Neu- und Umbaumaßnahmen ent­ge­gen­zu­wir­ken. Vor­aus­set­zung für die ¶rderung sei des­halb, dass nach einer sol­chen Maßnahme ins­ge­samt mehr Wohn­raum zur Ver­fü­gung ste­he als zuvor. Bestehen­den nutz­ba­ren Wohn­raum durch Neu­bau­ten zu erset­zen, erhöhe nicht das Wohn­an­ge­bot. Der von den Klägern ange­führ­te bes­se­re Aus­bau- und Ener­gie­stan­dard ändere nichts an die­ser Beur­tei­lung. Uner­heb­lich sei zudem, dass der Gesetz­ge­ber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche ¶rderung für ener­ge­ti­sche Neu­bau­ten geschaf­fen habe. Denn die­se ¶rderung sei im Streit­jahr noch nicht anwend­bar. Das Vor­ge­hen der Kläger sei eher mit einer Sanie­rung ver­gleich­bar. Sanie­run­gen sei­en jedoch nicht vom ¶rderzweck der Wohn­raum­of­fen­si­ve umfasst.

Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanz­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen IX R 24/24 beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen geführt wird.

Zum recht­li­chen Hintergrund

Mit dem Gesetz zur steu­er­li­chen ¶rderung des Miet­woh­nungs­neu­baus vom 4. August 2019 (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29 Art. 1) wur­de u. a. eine steu­er­li­che ¶rderung in § 7b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ein­ge­führt. Die Rege­lung ermöglicht für vier Jah­re eine sog. Son­der­ab­schrei­bung in ¶he von 5 % der Bau­kos­ten, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Janu­ar 2022 oder nach dem 31. Dezem­ber 2022 und vor dem 1. Okto­ber 2029 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getätigten Bau­an­zei­ge neue, bis­her nicht vor­han­de­ne Woh­nun­gen her­ge­stellt wer­den und die­se im Anschluss für min­des­tens 10 Jah­re ver­mie­tet wer­den. Die­se Son­der­ab­schrei­bung kann zusätzlich zur regulären Abschrei­bung nach § 7 Abs. 4 EStG steu­er­min­dernd berück­sich­tigt werden.

FG ¶ln, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.01.2025 zum Urteil 1 K 2206/21 vom 12.09.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 24/24)

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