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Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutsch­land bele­ge­ne Immo­bi­li­en können steu­er­frei ver­macht wer­den, wenn der Erb­las­ser dem Begüns­tig­ten die Immo­bi­lie durch ausländisches Vermächtnis zuwen­det. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass weder der Erb­las­ser noch der Begüns­tig­te Deut­sche sind und bei­de im Aus­land leben.

Die im Jahr 2013 ver­stor­be­ne Erb­las­se­rin hat­te bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie ver­mach­te ihrer in den USA leben­den Nich­te, der Klägerin, eine Immo­bi­lie in Mün­chen. Im Jahr 2014 wur­de das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wur­de als Eigen­tü­me­rin des Grund­s­tücks im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Das Finanz­amt ver­lang­te von ihr Erb­schaft­steu­er für die­sen Immo­bi­li­en­er­werb. Die Klägerin war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, sie schul­de auf­grund ihres ausländischen Wohn­sit­zes und ihrer dadurch nur beschränkten Steu­er­pflicht in Deutsch­land kei­ne Steuer.

Der BFH bestätigte die­se Auf­fas­sung. Wen­det ein im Aus­land leben­der Erb­las­ser einer eben­falls im Aus­land leben­den Per­son durch Vermächtnis inländischen Grund­be­sitz zu, muss der ausländische Begüns­tig­te hier­auf kei­ne deut­sche Erb­schaft­steu­er bezah­len. Anders als deut­sche Staatsangehörige und Per­so­nen mit Wohn­sitz oder dau­er­haf­tem Auf­ent­halt in Deutsch­land sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steu­er­pflich­tig. Sie zah­len Erb­schaft­steu­er ausschließlich für den Eigen­tums­er­werb an bestimm­ten gesetz­lich defi­nier­ten Vermögenswerten, dar­un­ter grundsätzlich inländische Immo­bi­li­en. Wer­den sie jedoch im Tes­ta­ment des Erb­las­sers durch Vermächtnis mit sol­chen Immo­bi­li­en bedacht, bleibt dies aus­nahms­wei­se steu­er­frei. Inso­weit besteht eine Geset­zes­lü­cke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begüns­tig­te nicht die Immo­bi­lie selbst, son­dern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigen­tums an die­ser Immo­bi­lie erwirbt. Die Eigen­tums­um­schrei­bung muss dann noch sepa­rat im Anschluss erfol­gen und bedarf der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rah­men der gesetz­li­chen Erb­fol­ge inländischen Grund­be­sitz erhal­ten. Denn dann geht das Eigen­tum an der inländischen Immo­bi­lie direkt mit dem Tod des ausländischen Erb­las­sers auf den eben­falls ausländischen Erben über. Dar­auf fällt deut­sche Erb­schaft­steu­er an.

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Pra­xis den steu­er­frei­en Erwerb inländischer Immo­bi­li­en durch ausländische Vermächtniseinsetzung als lega­les Gestal­tungs­mo­dell nut­zen. Seit 2015 und dem Inkraft­tre­ten der EU-Erb­rechts­ver­ord­nung ist bei Erbfällen im EU-Aus­land aller­dings Vor­sicht gebo­ten: In bestimm­ten EU-Ländern, z.B. Polen, ent­fal­tet ein Vermächtnis direk­te Wir­kung. Das bedeu­tet, dass auch die durch Vermächtnis begüns­tig­te Per­son direkt das Eigen­tum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steu­er­frei­er Erwerb inländischer Immo­bi­li­en ist dann nicht möglich.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 28.2.2023 zu Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19

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