Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, die ein Steu­er­pflich­ti­ger inner­halb eines Jah­res aus dem Ver­kauf oder dem Tausch von Kryp­to­wäh­run­gen wie Bit­coin, Ethe­re­um und Mone­ro erzielt, unter­fal­len der Besteue­rung als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall hat­te der Klä­ger ver­schie­de­ne Kryp­to­wäh­run­gen erwor­ben, getauscht und wie­der ver­äu­ßert. Im Ein­zel­nen han­del­te es sich um Geschäf­te mit Bit­coins, Ethe­re­um und Mone­ro, die der Steu­er­pflich­ti­ge pri­vat tätig­te. Im Streit­jahr 2017 erziel­te er dar­aus einen Gewinn in Höhe von ins­ge­samt 3,4 Mil­lio­nen Euro.

Mit dem Finanz­amt kam es zum Streit dar­über, ob der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung und dem Tausch von Kryp­to­wäh­run­gen der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Die vom Steu­er­pflich­ti­gen beim Finanz­ge­richt erho­be­ne Kla­ge war ganz über­wie­gend erfolglos.

Der BFH hat die Steu­er­pflicht der Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Bit­coin, Ethe­re­um und Mone­ro bejaht. Bei Kryp­to­wäh­run­gen han­delt es sich um Wirt­schafts­gü­ter, die bei einer Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung inner­halb eines Jah­res der Besteue­rung als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) unterfallen.

Vir­tu­el­le Wäh­run­gen (Cur­ren­cy Token, Pay­ment Token) stel­len nach Auf­fas­sung des BFH ein „ande­res Wirt­schafts­gut“ i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirt­schafts­guts ist weit zu fas­sen. Er umfasst neben Sachen und Rech­ten auch tat­säch­li­che Zustän­de sowie kon­kre­te Mög­lich­kei­ten und Vor­tei­le, deren Erlan­gung sich ein Steu­er­pflich­ti­ger etwas kos­ten lässt und die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung einer geson­der­ten selb­stän­di­gen Bewer­tung zugäng­lich sind. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind bei vir­tu­el­len Wäh­run­gen gege­ben. Bit­coin, Ethe­re­um und Mone­ro sind wirt­schaft­lich betrach­tet als Zah­lungs­mit­tel anzu­se­hen. Sie wer­den auf Han­dels­platt­for­men und Bör­sen gehan­delt, haben einen Kurs­wert und kön­nen für direkt zwi­schen Betei­lig­ten abzu­wi­ckeln­de Zah­lungs­vor­gän­ge Ver­wen­dung fin­den. Tech­ni­sche Details vir­tu­el­ler Wäh­run­gen sind für die Eigen­schaft als Wirt­schafts­gut nicht von Bedeu­tung. Erfol­gen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung oder Tausch der Token inner­halb eines Jah­res, unter­fal­len dar­aus erziel­te Gewin­ne oder Ver­lus­te der Besteuerung.

Das ist nach Ansicht des BFH auch ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Ein sog. struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit, das einer Besteue­rung ent­ge­gen­steht, liegt nicht vor. Es sind weder gegen­läu­fi­ge Erhe­bungs­re­ge­lun­gen vor­han­den, die einer Besteue­rung ent­ge­gen­ste­hen, noch lie­gen Anhalts­punk­te vor, dass sei­tens der Finanz­ver­wal­tung Gewin­ne und Ver­lus­te aus Geschäf­ten mit Kryp­to­wäh­run­gen nicht ermit­telt und erfasst wer­den kön­nen. Dass es in Ein­zel­fäl­len Steu­er­pflich­ti­gen trotz aller Ermitt­lungs­maß­nah­men der Finanz­be­hör­den (z.B. in Form von Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen) beim Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen gelingt, sich der Besteue­rung zu ent­zie­hen, kann ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit nicht begründen.

Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22

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