Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliche Privilegierung von „Millionärsfonds“ zulässig

Das Invest­ment­ge­setz ermöglicht steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­run­gen für luxem­bur­gi­sche Spe­zi­al­fonds in der bis zum 31.12.2017 gel­ten­den Fas­sung auch dann, wenn der Anle­ger maßgeblich oder allei­ne fak­tisch Ein­fluss auf die Ver­wal­tung des Invest­ment­fonds nimmt. Dies hat der 12. Senat des Finanz­ge­richts ¶ln mit sei­nem am 27.02.2023 veröffentlichten Urteil.

Der Kläger betei­lig­te sich im Jahr 2007 an einem nach Luxem­bur­ger Recht auf­ge­leg­ten the­sau­rie­ren­den Invest­ment­fonds (ausländischer Spe­zi­al­fonds). Die­ser Spe­zi­al­fonds rich­te­te sich ausschließlich an insti­tu­tio­nel­le, pro­fes­sio­nel­le und ande­re sach­kun­di­ge Anle­ger im Sin­ne des Arti­kel 2 Abs. 1 des Luxem­bur­ger Geset­zes vom 13.02.2007 über spe­zia­li­sier­te Invest­ment­fonds. Die Auf­la­ge des Fonds war auch als „Ein-Anleger-Fonds“ möglich. Pri­vat­per­so­nen mit einer Min­dest­ein­la­ge von 1,25 Mio. Euro konn­ten allei­ni­ge Anle­ger eines Spe­zi­al­fonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräußerungsgewinne aus die­sen Spe­zi­al­fonds waren auf­grund der Rege­lun­gen im Invest­ment­steu­er­ge­setz grundsätzlich steu­er­frei und unter­la­gen als ausländische Erträge nicht der deut­schen Abgeltungssteuer.

Der Kläger erklärte in ¶he der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger veröffentlichten aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge sei­ne Kapitalerträge ohne inländischen Steu­er­ab­zug. Er gab an, dass er fak­tisch Ein­fluss auf die Ver­wal­tung des Invest­ment­fonds genom­men habe. Das Finanz­amt war nach steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen der Auf­fas­sung, dass der Kläger die invest­ment­steu­er­li­chen Pri­vi­le­gie­run­gen zu Unrecht in Anspruch genom­men habe, da der von ihm gehal­te­ne Spe­zi­al­fonds nicht alle Vor­aus­set­zun­gen des Fond­s­pri­vi­legs nach dem Invest­ment­steu­er­ge­setz erfül­le. Ins­be­son­de­re lie­ge ein Ver­stoß gegen den Grund­satz der Fremd­ver­wal­tung vor, weil die Ver­wal­tung des Spe­zi­al­fonds fak­tisch beim Kläger als Anle­ger ver­blie­ben sei. Das Finanz­amt erhöhte dar­auf­hin die erklärten Kapitalerträge.

Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge war erfolgreich.

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter des 12. Senats des Finanz­ge­richts ¶ln folg­ten der Argu­men­ta­ti­on der Finanz­ver­wal­tung nicht. Der vom Finanz­amt ange­führ­te Grund­satz der Fremd­ver­wal­tung erge­be sich nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als unge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal im Wege der Aus­le­gung ange­nom­men wer­den. Durch Aus­le­gung könnten kei­ne rechts­po­li­ti­schen Feh­ler kor­ri­giert wer­den. Dies sei mit Blick auf den Grund­satz der Gewal­ten­tei­lung viel­mehr Auf­ga­be des Gesetzgebers.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Das Finanz­amt hat die vom Finanz­ge­richt ¶ln gegen das Urteil zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen VIII R 18/22 beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen geführt wird.

FG ¶ln, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.02.2023 zum Urteil 12 K 1540/19 vom 24.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 18/22)

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