Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen: Vorläufige Staatenaustauschliste

Nach den Vor­ga­ben des Geset­zes zum auto­ma­ti­schen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen (Finanz­kon­ten-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­ge­setz – FKAustG) wer­den Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen zum 30. Sep­tem­ber 2023 zwi­schen dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils ande­ren Staa­tes im Sin­ne des § 1 Absatz 1 FKAustG auto­ma­tisch aus­ge­tauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hier­für von den mel­den­den Finanz­in­sti­tu­ten die Finanz­kon­ten­da­ten zu den mel­de­pflich­ti­gen Kon­ten nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Daten­satz elek­tro­nisch im Wege der Daten­fernü­ber­tra­gung zum 31. Juli 2023 zu über­mit­teln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staa­ten im Sin­ne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der auto­ma­ti­sche Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen erfolgt, zählen

  • Mit­glied­staa­ten der Europäischen Uni­on auf­grund der Richt­li­nie 2011/16/EU des Rates vom 15. Febru­ar 2011 über die Zusam­men­ar­beit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteue­rung und zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. ¤rz 2011, Sei­te 1; Amts­hil­fe­richt­li­nie) in der Fas­sung der Richt­li­nie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezem­ber 2014, Sei­te 1),

  • Dritt­staa­ten, die Ver­trags­par­tei­en der von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in Ber­lin unter­zeich­ne­ten Mehr­sei­ti­gen Ver­ein­ba­rung vom 29. Okto­ber 2014 zwi­schen den zuständigen Behörden über den auto­ma­ti­schen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten (BGBl. II 2015 Sei­ten 1630, 1632) sind und die­se in ihr natio­na­les Recht ver­pflich­tend auf­ge­nom­men haben sowie Ver­trags­par­tei­en des Übereinkommens über die gegen­sei­ti­ge Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen (BGBl. II 2015 Sei­ten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 7 Absatz 1, ins­be­son­de­re Buch­sta­be e der Mehr­sei­ti­gen Ver­ein­ba­rung vom 29. Okto­ber 2014 zwi­schen den zuständigen Behörden über den auto­ma­ti­schen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten erfüllen,

  • Dritt­staa­ten, die Verträge mit der Europäischen Uni­on zur Ver­ein­ba­rung des auto­ma­ti­schen Aus­tauschs von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten im Sin­ne der unter Num­mer 1 ange­führ­ten Richt­li­nie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezem­ber 2014, Sei­te 1) geschlos­sen haben, sowie

  • Dritt­staa­ten, mit denen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein Abkom­men über den steu­er­li­chen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch geschlos­sen hat, nach dem ein auto­ma­ti­scher Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen erfol­gen kann.

Hier­mit wer­den die Staa­ten im Sin­ne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gege­ben, mit denen vor­aus­sicht­lich der auto­ma­ti­sche Daten­aus­tausch zum 30. Sep­tem­ber 2023 erfol­gen wird und für wel­che die mel­den­den Finanz­in­sti­tu­te Finanz­kon­ten­da­ten zum 31. Juli 2023 dem BZSt zu über­mit­teln haben wer­den (vorläufige FKAustG-Staa­ten­aus­tau­sch­lis­te 2023).

Zunächst wer­den in die vorläufige FKAustG-Staa­ten­aus­tau­sch­lis­te 2023 alle Staa­ten auf­ge­nom­men, wel­che sich zum auto­ma­ti­schen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über Finanz­kon­ten in Steu­er­sa­chen inter­na­tio­nal bekannt haben. Sofern die­se alle recht­li­chen und tatsächlichen Vor­aus­set­zun­gen für den auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Finanz­kon­ten erfül­len, wer­den die­se nach Prü­fung in die fina­le FKAustG-Staa­ten­aus­tau­sch­lis­te 2023 übernommen.

Die Bekannt­ma­chung einer fina­len FKAustG-Staa­ten­aus­tau­sch­lis­te 2023 erfolgt im Rah­men eines wei­te­ren BMF-Schrei­bens bis vor­aus­sicht­lich Ende Juni 2023.

Die vorläufige FKAustG-Staa­ten­aus­tau­sch­lis­te 2023 steht auf der Inter­net­sei­te des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit (PDF).

BMF-Schrei­ben IV B 6 – S‑1315 / 19 / 10030 :051 vom 23.02.2023

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