Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Grundsteuer‑Ärger: Schon 350.000 Einsprüche

Bis­lang sind schon min­des­tens 350.000 Ein­sprüche gegen Grund­steu­er­wert­be­schei­de bei den Finanzämtern ein­ge­gan­gen. Das teilt der Bund der Steu­er­zah­ler (BdSt) unter Beru­fung auf einen Arti­kel der Zeit­schrift „Finanztip“ mit und ver­deut­licht: 350.000 Ein­sprüche – bei aktu­ell erst 9 Mil­lio­nen Beschei­den ist das eine Quo­te von der­zeit 3,8 Prozent.

Bei mehr als 30 Mil­lio­nen zu erwar­ten­den Beschei­den scheint ein Ende der Ein­sprüche also noch nicht in Sicht. Des­halb will der BdSt eine dro­hen­de Ein­spruchs­wel­le ver­hin­dern und for­dert einen Vorläufigkeitsvermerk bei Beschei­den zur Fest­stel­lung des Grundsteuerwerts.

Hin­ter­grund: Die Finanz­ver­wal­tung muss alle Ein­sprüche bear­bei­ten – es sei denn, die Beschei­de wür­den vorläufig erlas­sen. Genau das for­dert der Bund der Steu­er­zah­ler im Rah­men einer Verbände-Allianz. Denn: Wenn die Beschei­de vorläufig erlas­sen wer­den, kann eine gericht­li­che Überprüfung für ein­zel­ne Mus­ter­ver­fah­ren erfol­gen. ¤llt die­se Prü­fung posi­tiv aus, wird das für alle vorläufigen Beschei­de gel­ten. Des­halb for­dert der BdSt die Finanz­ver­wal­tung dazu auf, die Vorläufigkeit zu beschließen. Das wür­de sowohl die Finanz­ver­wal­tung selbst sowie die Steu­er­be­ra­ter ent­las­ten als auch den Eigen­tü­mern Sicher­heit bis zum Abschluss einer gericht­li­chen Klärung verschaffen.

Weil der Bund der Steu­er­zah­ler Zwei­fel an der Verfassungsmäßigkeit der Grund­steu­er-Reform hat, hier vor allem an der Bewer­tung im Bun­des­mo­dell, berei­tet er gemein­sam mit Haus und Grund Deutsch­land Mus­ter­kla­gen in Bundesländern vor, die sich für das Bun­des­mo­dell ent­schie­den haben. Denn: Die Boden­richt­wer­te wer­den von den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen fest­ge­legt – Eigen­tü­mer haben kei­ne ¶glichkeit, gegen die­se vor­zu­ge­hen. Das Ver­fah­ren, so der BdSt, sei nicht trans­pa­rent, auch die Miet­preis­ni­veau­stu­fen sei­en oft nicht nach­voll­zieh­bar und zu wenig differenziert.

BdSt, Mit­tei­lung vom 16.02.2023

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