Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem steu­er­recht­li­chen Kon­kur­ren­ten­streit­ver­fah­ren ent­schie­den, dass ent­gelt­li­che Dienst­leis­tun­gen einer als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­be­trieb begrün­den, wenn die ihren Auf­trag­ge­bern erbrach­ten Leis­tun­gen das ausschließliche Ergeb­nis der Arbeits­the­ra­pie und somit not­wen­di­ge Fol­ge der Erfül­lung ihres gemein­nüt­zi­gen Zwecks sind.

Die kla­gen­de GmbH ist ein auf die tex­ti­le Voll­ver­sor­gung von Krankenhäusern und Senio­ren­hei­men mit Mietwäsche spe­zia­li­sier­tes Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. In ihrem örtlichen Ein­zugs­be­reich betrieb die wegen ¶rderung des Wohl­fahrts­we­sens als gemein­nüt­zig aner­kann­te Bei­ge­la­de­ne (eine gemein­nüt­zi­ge GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vor­wie­gend lang­zeit­ar­beits­lo­se Men­schen und Men­schen mit Behin­de­rung beschäftigte. Das Finanz­amt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der ¤scherei erziel­ten Gewin­ne sowohl von der ¶rperschaftsteuer als auch von der Gewer­be­steu­er befreit sei­en, weil inso­weit die Vor­aus­set­zun­gen eines all­ge­mei­nen Zweck­be­triebs nach § 65 der Abga­ben­ord­nung (AO) vorlägen. Die Klägerin hielt die ¤scherei dage­gen für einen (steu­er­pflich­ti­gen) wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb und klag­te gegen das FA, damit die­ses die Steu­er­fest­set­zun­gen zulas­ten der gemein­nüt­zi­gen GmbH (Bei­ge­la­de­nen) ändere. ¤hrend das Finanz­ge­richt (FG) der Kla­ge statt­gab, hob der BFH das Urteil des FG auf und ver­wies die Sache an das FG zurück. Das FG hat­te rechts­feh­ler­haft ent­schie­den, dass die Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft einer gemein­nüt­zi­gen Beschäftigungsgesellschaft (hier: ¤scherei) bereits dann aus­ge­schlos­sen sei, wenn der Zweck­be­trieb in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Veranlagungszeiträumen erheb­li­che Gewin­ne erzielt habe.

Im zwei­ten Rechts­gang wird das FG erneut über die Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft der ¤scherei zu ent­schei­den haben. Nach Auf­fas­sung des BFH ist für die Annah­me eines Zweck­be­triebs vor allem maßgebend, dass die Dienst­leis­tun­gen das ausschließliche Ergeb­nis der Arbeits­the­ra­pie und somit not­wen­di­ge Fol­ge der Erfül­lung des gemein­nüt­zi­gen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mit­ar­bei­ter ein­setzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit die­ser Ein­satz zum Errei­chen des steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks auch unbe­dingt not­wen­dig ist. Dar­Ã¼­ber hin­aus kommt es dar­auf an, ob der Wett­be­werb mit ande­ren (steu­er­pflich­ti­gen) Betrie­ben, die ver­gleich­ba­re Lohnaufträge aus­füh­ren oder aus­füh­ren wol­len, für die Erfül­lung des steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks unver­meid­bar ist. Die Fest­stel­lung der Unver­meid­bar­keit erfor­dert eine Abwägung des FG zwi­schen dem Inter­es­se der All­ge­mein­heit an einem intak­ten (steu­er­lich nicht beein­fluss­ten) Wett­be­werb einer­seits und der steu­er­li­chen ¶rderung gemein­nüt­zi­ger ¤tigkeiten andererseits.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 26.1.2023 zu Urteil vom 18.08.2022, V R 49/19

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