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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt

Das BMF hat zur Anwen­dung des BFH-Urteils vom 03.07.2014 (Az. V R 1/14) Stel­lung genom­men: Die Grundsätze die­ses Urteils sind inso­weit nicht über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzu­wen­den, als der BFH als Vor­aus­set­zung eines durch­lau­fen­den Pos­tens des­sen kor­re­spon­die­ren­de Behand­lung in der Buch­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen fordert.

Der BFH hat in sei­nem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 ent­schie­den, dass Gebüh­ren durch­lau­fen­de Pos­ten sind, auch wenn sie gesamt­schuld­ne­risch vom Unter­neh­mer und Leistungsempfänger geschul­det werden.

Dies steht im Wider­spruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Dem­nach wür­de die Annah­me eines durch­lau­fen­den Pos­tens aus­schei­den, wenn der Unter­neh­mer die Beträge gesamt­schuld­ne­risch mit dem Empfänger sei­ner Leis­tung schul­det. Zukünf­tig kommt es auf die­ses Kri­te­ri­um nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.

Aus­le­gung des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 durch das BMF

  • Der Wort­laut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung zur kor­re­spon­die­ren­den buch­hal­te­ri­schen Behand­lung als durch­lau­fen­der Posten.

  • Hier­zu hat der BFH in sei­nem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 ent­schie­den, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richt­li­ni­en­kon­form in der Wei­se aus­zu­le­gen ist, dass Beträge, die ein Steu­er­pflich­ti­ger in frem­dem Namen und für frem­de Rech­nung ver­ein­nahmt hat, nur dann als durch­lau­fen­der Pos­ten zu behan­deln sind, wenn sie auch in sei­ner Buch­füh­rung als durch­lau­fen­de Pos­ten ver­bucht wor­den sind. Dem Unter­neh­mer stün­de damit ein Wahl­recht zu.

  • Zur Begrün­dung ver­weist der BFH auf Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwSt­Sys­tRL. Danach sind Beträge, die ein Steu­er­pflich­ti­ger vom Erwer­ber oder Dienstleistungsempfänger als Erstat­tung der in ihrem Namen und für ihre Rech­nung ver­aus­lag­ten Beträge erhält und die in sei­ner Buch­füh­rung als durch­lau­fen­der Pos­ten behan­delt sind, in die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge nicht einzubeziehen.

  • Der BFH ver­kennt dabei aller­dings, dass auf Grund von Art. 373 MwSt­Sys­tRL Deutsch­land nicht ver­pflich­tet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwSt­Sys­tRL in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Für eine richt­li­ni­en­kon­for­me Aus­le­gung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der natio­na­le Gesetz­ge­ber zulässigerweise von die­ser Opti­on Gebrauch gemacht hat. Ande­re Grün­de für sei­ne Aus­le­gung hat der BFH nicht angeführt.

  • Nach dem Ergeb­nis der Erörterung mit den obers­ten Finanzbehörden der ¤nder sind die Grundsätze des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 daher inso­weit nicht über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzu­wen­den, als der BFH als Vor­aus­set­zung eines durch­lau­fen­den Pos­tens des­sen kor­re­spon­die­ren­de Behand­lung in der Buch­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen fordert.

Das kom­plet­te BMF-Schrei­ben fin­den Sie hier auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF).

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter ¤ndererlass) III C 2 – S‑7200 / 19 / 10004 :005 vom 11.01.2023

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